Gesetzestext

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann jede Betriebspartei fakultativ den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (nachfolgend: BA) um Vermittlung ersuchen, wenn ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande kommt. Bleibt dieser Vermittlungsversuch ergebnislos, so können die Betriebsparteien die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Diese Regelungen sind durch § 121 eingeschränkt, so dass jede Betriebspartei berechtigt ist, sofort die Einigungsstelle anzurufen. Ein Vermittlungsversuch der BA geht in der Insolvenz einer Einigungsstelle nur dann voran, wenn der Verwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

Da § 121 eine Freiwilligkeit des Vermittlungsersuchens unterstellt, kann sich jede Betriebspartei ebenso wie im freiwilligen Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG durch einseitige Erklärung jederzeit von ihrem Gesuch lösen.[1]

Der Vermittlungsversuch der BA ist auch dann gescheitert, wenn eine Seite gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Einigungsstelle anruft oder der Insolvenzverwalter das Verfahren nach § 122 einleitet.[2]

Auf den vorläufigen Insolvenzverwalter findet die Vorschrift keine Anwendung (vgl. § 113 Rn. 23).

[1] Zum freiwilligen Einigungsstellenverfahren vgl. GK-Kreutz, § 76 Rn. 30 f.; a.A. Zwanziger, § 121 Rn. 2, der in dem Wort "gemeinsam" eine vertragliche Absprache sieht.
[2] Nerlich/Römermann-Hamacher, § 121 Rn. 9.

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