Rn 23

Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 113 Satz 1 gilt für jede Form der ordentlichen Kündigung. Erfasst werden damit sowohl Änderungs- als auch Beendigungskündigungen.[42]

[42] Andres/Leithaus-Andres, 4. Aufl. 2018, § 113 Rn. 21; ErfK-Müller-Glöge, 21. Aufl. 2021, § 113 InsO Rn. 7.

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