Rn 30

Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet nur dann statt, wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wurde (§ 122 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz).

 

Rn 31

Hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulassung und der Bindung des Bundesarbeitsgerichts gilt § 22 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG entsprechend (§ 122 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur dann zuzulassen, wenn sie entweder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) oder die Entscheidung des Arbeitsgerichts von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).[35]

 

Rn 32

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dürfte kaum praktische Bedeutung haben. Die Frage, ob in einem Insolvenzverfahren Zeit für ein Einigungsstellenverfahren vorhanden ist oder nicht, ist regelmäßig keine Rechts-, sondern Tatfrage. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz zu obergerichtlichen Entscheidungen werden kaum auftreten.[36] Lässt das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zu, muss sie abweichend von den Vorschriften der §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Bundesarbeitsgericht nicht nur eingelegt, sondern auch begründet werden. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist entsprechend dem Beschleunigungszweck des § 122 nicht möglich.

 

Rn 33

Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet mangels gesetzlicher Regelung nicht statt (vgl. oben Rn. 23).

[35] Wegen aller weiteren Einzelheiten vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, zu § 72.
[36] Warrikoff, BB 1994, 2338, 2340 f.; Kübler/Prütting-Moll, § 122 Rn. 40.

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