Rn 23

Erteilt das Arbeitsgericht die Zustimmung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, kann der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung durchführen, ohne dass die Sanktionen des § 113 Abs. 3 BetrVG drohen (§ 122 Abs. 1 Satz 2).

Damit sind individuelle Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich präjudiziert, obwohl sie nicht an dem Beschlussverfahren beteiligt waren.[29]

Die Frage, ob der Verwalter die Betriebsänderung sofort nach Verkündung des zustimmenden Beschlusses durchführen kann, beantwortet sich danach, wann die Rechtskraft des Beschlusses nach § 122 eintritt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Formell rechtskräftig sind die Beschlüsse, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden können, wenn also jede Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist.[30] Da in § 122 Abs. 3 nicht auf § 92a ArbGG verwiesen wird, scheidet eine Nichtzulassungsbeschwerde aus.[31] Soweit das Arbeitsgericht eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, erwächst der Beschluss nach § 122 daher mit seiner Verkündung in Rechtskraft, so dass der Verwalter unmittelbar die Betriebsänderung einleiten kann.

[29] Caspers, Rn. 320 unter Hinweis auf BAG 10.11.1987, AP Nr. 15 zu § 113 BetrVG 1972, wonach der rechtskräftige Beschluss zu der Frage, ob eine bestimmte unternehmerische Maßnahme eine Betriebsänderung darstellt, für die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich präjudizierend ist.
[30] Zöller-Stöber, § 705 Rn. 1.
[31] Grunsky/Moll, Rn. 311; Warrikoff, BB 1994, 2338, 2341; Eisenbeis/Mues, Rn. 532.

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