Rn 35
Adressat einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist das Gremium der Arbeitnehmervertretung, mit der die Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat). Bei Konzernbetriebsvereinbarungen ist die Kündigung wegen der insolvenzbedingten Beendigung des Konzernverhältnisses regelmäßig an den Gesamtbetriebsrat bzw. – wenn ein solcher nicht errichtet wurde – den lokalen Betriebsrat zu richten.
Aufseiten der Arbeitnehmervertreter zur Entgegennahme der Kündigung berechtigt ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert und hat der Betriebsrat versäumt, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen, kann der Insolvenzverwalter die Kündigung grundsätzlich gegenüber jedem Betriebsratsmitglied mit der Folge abgeben, dass die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.[82]
Falls ein Betriebsrat im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht, ist die Kündigung gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern zu erklären.[83]
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