Rn 8

Insolvenzunfähig sind weiter juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie unter Landesaufsicht stehen und das Landesrecht die Insolvenzunfähigkeit ausdrücklich bestimmt.

 

Rn 9

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die eigene Rechtsfähigkeit besitzen.

Soweit die juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht eines Bundeslandes stehen (Rechtsaufsicht oder Fachaufsicht), kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der juristischen Person des öffentlichen Rechts unzulässig ist.[12]

 

Rn 10

Die entsprechende Regelungskompetenz der Bundesländer wurde in der Vergangenheit aus Art. IV des Einführungsgesetzes zu dem Gesetze betreffend Änderungen der Konkursordnung vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 248) abgeleitet. Auf der Grundlage dieser Gesetzgebungskompetenz ist in allen Bundesländern in der Vergangenheit ein Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer Gemeinde für unzulässig erklärt worden, zwischenzeitlich hat durchgängig eine Anpassung der Vorschriften auf die neue Diktion der Insolvenzordnung stattgefunden. Die Unzulässigkeit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gemeindeverbandes folgt entweder aus ausdrücklichen Regelungen der Landesgesetze oder aus einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen für die Gemeinden. Die landesrechtlichen Bestimmungen enthalten darüber hinaus entweder generelle Regelungen zur Insolvenzunfähigkeit oder ausdrückliche Einzelregelungen für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

Rn 11

Aufgrund der Aufhebung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetze betreffend Änderungen der Konkursordnung vom 17. Mai 1898 durch Art. 2 Nr. 3 EGInsO ist die Regelungskompetenz der Bundesländer nunmehr in § 12 Abs. 1 Nr. 2 statuiert, auf dessen Grundlage die Bundesländer die Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts bestimmen können, sofern diese ihrer Aufsicht unterstehen. Die Vorschrift ist insoweit Ermächtigungsgrundlage des Bundes für die Länder.

 

Rn 12

Soweit die Länder keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts unter ihrer Landesaufsicht getroffen haben,[13] verbleibt es bei der Möglichkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entsprechend der umfassenden Bestimmung des § 11 Abs. 1.

 

Rn 13

Insolvenzfähig sind demnach Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften,[14] des Weiteren sonstige berufs-ständische Kammern der Ärzte,[15] Architekten, Rechtsanwälte,[16] Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie die Kreis- und Stadtsparkassen.

Auch politische Parteien[17] und Gewerkschaften sind insolvenzfähig. Die Insolvenzfähigkeit eines Krankenhauses ist abhängig von der Fragestellung, ob eine Gebietskörperschaft dieses als Regiebetrieb oder organisatorisch verselbstständigt als Eigenbetrieb führt oder andererseits als selbstständige Kapitalgesellschaft führt.[18] Im Falle eines Regie- oder Eigenbetriebs kann es zur Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 kommen.[19]

 

Rn 14

Einige Bundesländer haben gesonderte Regelungen zur Insolvenzunfähigkeit geschlossen.[20]

[12] Vgl. die Auflistung dazu bei Siegmund, ZInsO 2012, 2324 ff.
[13] Eine Übersicht zu entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen: MünchKomm-Ott/Vuia, § 12 Rn. 22 ff.
[14] Uhlenbruck-Hirte, § 12 Rn. 11.
[15] Nicht die Landesärztekammer Hessen, hier existiert eine Regelung i.S.d. Abs. 1 Ziff. 2; hierzu BVerfG, Urt. v. 06.12.1983, 2 BvL 1/82, BVerfGE 65, 359.
[16] Hierzu BVerfG, Urt. v. 06.12.1983, 2 BvL 1/82, BVerfGE 65, 359, BVerwG, Urt. v. 10.12.1981, 3 C 1.81, BVerwGE 64, 248 ff.
[17] BGH, Beschl. v. 17.12.2020, IX ZB 34/18, BGHZ 228, 84 ff.; dazu auch Schmittmann, DZWIR 2021, 211 ff.; Schmerbach, NZI 2021, 268 ff.
[18] Zu Krankenhausinsolvenzen vgl. Vallender, ZInsO 2016, 773 ff.
[19] Vallender, ZInsO 2016, 773 ff.
[20] Vgl. die Auflistung dazu bei Siegmund, ZInsO 2012, 2324 ff.

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