Rn 24

Außerordentlich fristlose Kündigungen unterfallen demgegenüber nicht den Vorgaben des § 113. Gleichwohl bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist dabei auch durch den Insolvenzverwalter zu beachten. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber und spätere Insolvenzschuldner von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hat. Eine die Frist des § 626 Abs. 2 BGB verlängernde "Einarbeitungsfrist" des Insolvenzverwalters besteht nicht.[43] Allerdings rechtfertigen weder die Gefahr einer Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst eine außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitnehmers.[44]

[43] Ebenso ErfK-Müller-Glöge, 21. Aufl. 2021, § 113 InsO Rn. 12; MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 113 Rn. 35; a.A. OLG Düsseldorf 08.12.1983, 8 U 234/82.

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