Rn 35
Als vertragliche Kündigungsbegrenzung gilt auch die Vorgabe in § 15 Abs. 3 TzBfG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters somit auch dann, wenn sich der Arbeitgeber das ordentliche Kündigungsrecht nicht explizit vorbehalten hat. § 15 Abs. 3 TzBfG enthält nur eine gesetzliche Auslegungsregelung, die § 113 nicht vorgeht.[76] Ob es sich um eine Zeit- oder Sachbefristung handelt, spielt keine Rolle. Ebenso können auflösend bedingt abgeschlossene Arbeitsverträge (§ 158 Abs. 2 BGB) durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden.
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