Rn 26

Die Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit hindert die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht, solange noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist. Für den Fall der gelöschten Gesellschaft ist damit darzulegen, dass noch verteilbares Vermögen vorhanden ist.[23]

Auch in den Fällen, in denen die juristische Person oder die Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst mit dessen Eröffnung aufgelöst war, kommt die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das noch vorhandene Sondervermögen der jeweiligen Gesellschaft in Betracht. Die Verfahrensrechte und -pflichten des Schuldners werden von den Abwicklern wahrgenommen.

Die Durchführung eines eigenständigen Insolvenzverfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn aufgrund vollständiger Verteilung kein sonderungsfähiges Vermögen mehr vorhanden ist.[24]

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