Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 1 HKT 24/07)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der weiteren Beschwerden bleibt dem AG - Registergericht - vorbehalten.

 

Gründe

I. Die am 21.11.2001 gegründete W. T. Stiftung für Fertilisation Ltd. - künftig: Limited - mit Sitz in London war in das dem deutschen Handelsregister vergleichbare Gesellschaftsregister des Companies House Cardiff eingetragen. Nachdem die Limited es versäumt hatte, von einem englischen Steuerberater attestierte Jahresabschlüsse zum Register einzureichen, wurde sie am 29.8.2006 von Amts wegen aus dem Gesellschaftsregister des Companies House Cardiff gelöscht.

Als letzter director und alleiniger Gesellschafter der Limited war der Beteiligte zu 2) im Gesellschaftsregister registriert. Die Limited verfügte über keine in Deutschland eingetragene Zweigniederlassung. Das in Deutschland gelegene Vermögen der Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus je einem Grundstück in P. und D. sowie einem bei einer Hamburger Bank unterhaltenen Konto.

Mit Schreiben vom 20.2.2007 hat die Beteiligte zu 3) als Gläubigerin der für die Liegenschaft in P. anfallenden Grundsteuern ggü. dem AG - Registergericht - Jena die Löschung der Limited angezeigt und die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragt. Für dieses Amt hat sie den weiteren Beteiligten, Rechtsanwalt B., vorgeschlagen. Gleichzeitig hat die Beteiligte zu 3) angeregt, die Limited als Restgesellschaft in das Handelsregister Jena einzutragen.

Mit Beschl. v. 9.3.2007 - 14 AR 285/07, hat das AG - Registergericht - Jena den weiteren Beteiligten, Rechtsanwalt B., zum Nachtragsliquidator der Restgesellschaft bestellt und diesem den Wirkungskreis "Abwicklung des in Deutschland gelegenen Vermögens der Gesellschaft, insbesondere hinsichtlich des Grundstücks im Grundbuch von P., Blatt 6766, Flurstück 794/6" zugewiesen. Der Beschluss enthält keine Begründung. Der Beteiligte zu 2) ist vor Erlass des Beschlusses nicht gehört worden. Die Anregung der Beteiligten zu 3), die Restgesellschaft in das Handelsregister einzutragen, hat das Registergericht nicht aufgegriffen. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 3) sowie dem Nachtragsliquidator mitgeteilt worden.

Mit Schreiben vom 28.3.2007 hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen die Bestellung des Weiteren Beteiligten zum Nachtragsliquidator eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators sei rechtswidrig zustande gekommen. Die Limited sei zu Unrecht im britischen Gesellschaftsregister gelöscht worden, weshalb er die Wiedereintragung der Gesellschaft betreibe. Jedenfalls sei eine Nachfolgefirma gegründet worden, auf die das Vermögen der Limited zu übertragen sei. Der Beteiligte zu 2) hat sich des Weiteren darauf berufen, es habe keine Veranlassung zur Bestellung eines Liquidators bestanden, da er als vormaliger director der Limited deren geborener Liquidator sei. Ferner hat der Beteiligte zu 2) eingewandt, das Registergericht Jena sei gem. § 60 Abs. 1 EuGVVO unzuständig, da die Limited von Hamburg aus verwaltet worden sei und über Grundbesitz und sonstiges Vermögen auch außerhalb des Bezirks des AG Jena verfüge. Schließlich hat der Beteiligte zu 2) sich auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen.

Mit Beschluss vom 3.5.2007 (Az. 1 HK T 24/07) hat das LG Gera auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) den Beschluss des AG - Registergerichts - Jena vom 9.3.2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen neuen Entscheidung an das AG - Registergericht - Jena zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das LG Gera im Wesentlichen darauf verwiesen, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Restgesellschaft würden zwar vorliegen, die Aufhebung und Zurückverweisung sei gleichwohl gerechtfertigt, weil das Registergericht den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nur völlig unzureichend aufgeklärt, das ihm bei der Auswahl des Liquidators eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und den Beschluss über die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht begründet habe. Eine eigene Entscheidung der Kammer würde dem Verlust einer Instanz gleichkommen.

Der Beschluss ist sämtlichen Beteiligten formlos mitgeteilt worden.

Gegen diesen Beschluss haben der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 18.5.2007 - zugleich in eigenem Namen sowie im Namen der Restgesellschaft - und die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 21.5.2007 weitere Beschwerde eingelegt.

Der Beteiligte zu 2) nimmt auf sein Vorbringen ggü. dem Beschwerdegericht Bezug. Darüber hinaus macht er geltend, die nach Löschung der Limited fortbestehende Restgesellschaft sei auch ohne Eintragung in das Handelsregister existent; die Registereintragung habe nur deklaratorische Wirkung. Entsprechend § 66 GmbHG sei er, der Beteiligte zu 2), Nachtragsliquidator der Restgesellschaft, ohne dass dazu eine Bestellung durch das Registergericht erforderlich sei. Der Beteiligte zu 2) beruft ...

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