Rn 13

Ebenso wie Abs. 1 setzt Abs. 2 Satz 1 einen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag voraus.[16] Vertragsgegenstand ist nicht eine Warenlieferung, sondern eine Finanzleistung, die einen Markt- oder Börsenpreis hat und die erst in der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erbringen ist.

 

Rn 14

Im Gegensatz zu den Liefergeschäften gem. Abs. 1 müssen die vereinbarten Finanzleistungen keinen Fixcharakter haben. Anstatt der genau und fest bestimmten Zeit oder Frist verlangt Abs. 2 Satz 1 lediglich eine bestimmte Zeit oder Frist. Es genügt demnach, dass eine bestimmte Leistungszeit oder ein bestimmter Zeitraum für die Leistungserbringung vereinbart ist, ohne dass die Einhaltung des Termins oder der Frist für den Bestand des Vertrags so erheblich ist, dass das Erfüllungsinteresse per se davon abhängt. Nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 2 fallen Bargeschäfte, d.h. sofort zu erfüllende Vereinbarungen sowie Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind.[17]

 

Rn 15

Erfasst sind nur Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben. Ebenso wie in Abs. 1 ist eine weite Auslegung des Begriffs geboten. Demnach reicht die Möglichkeit, dass an Hand objektiver Kriterien ein Preis ermittelt werden kann, ein Handel an organisierten Märkten ist nicht erforderlich. Ein Marktpreis kann auch durch finanzmathematische Ableitungen ermittelt werden, ohne dass tatsächlich ein Handel stattfindet.[18]

[16] HK-Marotzke, § 104 Rn. 6; Uhlenbruck-Lüer, § 104 Rn. 16; a.A. Nerlich/Römermann-Balthasar, § 104 Rn. 31; Kübler/Prütting-Köndgen, § 104 Rn. 13.
[17] Uhlenbruck-Lüer, § 104 Rn. 14.
[18] Uhlenbruck-Lüer, a.a.O.; MünchKomm-Jahn, § 104 Rn. 55 ("synthetischer Marktpreis"); str. a.A. Nerlich/Römermann-Balthasar, § 104 Rn. 29, der tatsächliche Umsatzgeschäfte fordert.

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