Rn 6

Für den Börsenpreis existiert in § 24 BörsG eine Legaldefinition, für den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 kommen nur Preise in Betracht, die an einer Warenbörse ermittelt werden. Der Begriff des Marktpreises ist weit auszulegen, es ist kein amtlich geregelter Markt erforderlich, jedoch müssen Waren bestimmter Art täglich in gewissem Umfang tatsächlich gehandelt werden, so dass sich jeweils ein Durchschnittspreis bilden kann, ohne dass es einer förmlichen, amtlichen Feststellung des Preises bedarf. Es genügt vielmehr, wenn sich der Marktpreis durch Sachverständigengutachten feststellen lässt.[8] Nicht erforderlich ist des Weiteren, dass das Liefergeschäft über einen amtlich geregelten Markt abzuwickeln ist.

[8] Uhlenbruck-Lüer, § 104 Rn. 7; Kübler/Prütting-Köndgen, § 104 Rn. 9.

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