Rn 7

Bei dem Liefergeschäft muss es sich um ein Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB handeln, d.h., es muss im Vertrag ein fest bestimmter Liefertermin oder eine fest bestimmte Frist für die Lieferung vereinbart sein und der Warengläubiger muss sein Leistungsinteresse an die Einhaltung des Termins oder der Frist gebunden haben. Die Einhaltung des Lieferzeitpunkts oder der Lieferfrist muss mithin wesentlicher Inhalt der Leistungspflicht des Lieferanten sein; das Geschäft soll "stehen und fallen" mit der zeitgerechten Leistung.[9]

 

Rn 8

Zu differenzieren sind relative und absolute Fixgeschäfte: Die vorgenannten Maßgaben gelten für das relative Fixgeschäft, bei Nichteinhaltung der Leistungszeit hat der Warengläubiger ein Rücktrittsrecht, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf; im Handelsrecht (§ 376 HGB) kann der Käufer Erfüllung nur noch beanspruchen, wenn er sofort nach Frist- oder Zeitablauf auf Erfüllung besteht. Bei dem absoluten Fixgeschäft ist die Einhaltung der Lieferzeit oder -frist so entscheidend, dass nach dem Zeitablauf dauernde Unmöglichkeit gegeben ist, eine Erfüllung ist nicht mehr möglich. Die Formulierung des Abs. 1 stellt auf relative Fixgeschäfte ab, absolute Fixgeschäfte werden jedoch auch erfasst.[10]

Allein aus der Vereinbarung einer fest bestimmten Lieferzeit folgt noch nicht, dass mit Nichteinhaltung des Termins das Leistungsinteresse entfällt,[11] hierauf müssen sich die Vertragsparteien besonders verständigt haben, vgl. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

Rn 9

Durch § 104 Abs. 1 werden auch solche Fixgeschäfte erfasst, die am Tag der Insolvenzeröffnung zu erfüllen wären.[12] Liegt der Ablauf der Leistungszeit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bleibt es grundsätzlich bei der Regelung des § 103, wonach der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht hat, Erfüllung zu verlangen oder diese abzulehnen, soweit noch kein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt ist bzw. gemäß § 376 HGB überhaupt noch Erfüllung verlangt werden kann.

[9] BGHZ 110, 88 (96).
[10] Kübler/Prütting-Köndgen, § 104 Rn. 10; a.A. Uhlenbruck-Lüer, § 104 Rn. 6.
[11] BGH, a.a.O.
[12] MünchKomm-Jahn, § 104 Rn. 37.

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