Rn 6

Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Dies ist durch eine gesonderte Zahlungsunfähigkeitsprüfung festzustellen. Über eine solchen dürften viele Schuldner aber wegen § 1 Abs. 1 Satz 3 schon verfügen, da diese Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von März bis September 2020 war. Auch wenn Nr. 1 für diese Prüfung keine formalen Vorgaben aufstellt, dürfte insofern eine Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO erforderlich sein. Ein Jahresabschluss ist nicht ausreichend, da aus diesem eine fehlende Zahlungsunfähigkeit nicht abgelesen werden kann.

 

Rn 7

Die Zahlungsfähigkeitsprüfung muss nicht von einem Steuerberater oder einer sonstigen Person bestätigt oder in irgendeiner Form attestiert werden. Sie kann vielmehr vom Geschäftsleiter selbst erstellt werden. Dieser trägt dann allerdings das Risiko von deren Richtigkeit. Bei der Einschaltung von Dritten kann dieses Risiko jedenfalls im Innenverhältnis mit dem Dritten auf diesen übertragen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge