Rn 10

Ausweislich des Gesetzeswortlautes entsendet jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu im Einzelnen § 3a Rn. 20 ff.), einen Vertreter in den Gruppen-Gläubigerausschuss. Aufgrund der fehlenden Verweisung auf § 67 Abs. 3 ist davon auszugehen, dass eine Bestellung von Nichtgläubigern vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist.

 

Rn 11

Bei großen Konzernen mit vielen gleichberechtigten Schwester- und Tochtergesellschaften kann dies zu einer unüberschaubaren Personenzahl führen. Aufgrund der dadurch entstehenden erheblichen Mehrkosten und der Frage, ob ein solch großes Gremium überhaupt die erforderlichen schnellen Entscheidungen effektiv treffen kann, dürften die Insolvenzgerichte zu große Gruppen-Gläubigerausschüsse regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen.[15]

 

Rn 12

Praktisch ist es derzeit üblich, in Konzernen mit vielen Gesellschaften (sofern rechtlich möglich) in verschiedenen konzernangehörigen Gläubigerausschüssen dieselben Gläubigervertreter einzusetzen.[16] Damit wird der Arbeitsaufwand in Konzerninsolvenzverfahren gering gehalten, da die schon bestellten Mitglieder anderer gruppenangehöriger Insolvenzverfahren bereits in das Verfahren eingearbeitet sind und über weit mehr Kenntnisse auch hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Fragen verfügen, als ein neu zu bestellender Gläubiger des betreffenden Unternehmens.[17] Die Gläubigerausschüsse können in dieser Konstellation in der Regel gemeinsam tagen. Es erscheint daher auch weiterhin sinnvoll, Gläubigerausschüsse mit sich möglichst vielen überschneidenden Personen zu bestellen und dies auch bei der Bestellung des Gruppen-Gläubigerausschusses zu beachten.[18] Damit würde nicht zuletzt die Abstimmung zwischen den Gläubigervertretern und die Terminbestimmung für Sitzungen des (vorläufigen) Gläubigerausschusses erleichtert.

[15] Vgl. hierzu auch Braun-Fendel, § 269c Rn. 8; a.A. FK-Wimmer/Amend, § 269c Rn. 17; Hoegen/Kranz, NZI-Beilage 2018, 20 (22).
[16] So auch Braun-Fendel, § 269c Rn. 10; Flöther-Frege/Nicht, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 355.
[17] Vgl. hierzu auch Braun-Fendel, § 269c Rn. 10.
[18] Braun-Fendel, § 269c Rn. 10.

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