Gesetzestext

 

(1) 1Auf Antrag eines Gläubigerausschusses, der in einem Verfahren über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bestellt ist, kann das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach Anhörung der anderen Gläubigerausschüsse einen Gruppen-Gläubigerausschuss einsetzen. 2Jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist, stellt ein Mitglied des Gruppen-Gläubigerausschusses. 3Ein weiteres Mitglied dieses Ausschusses wird aus dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer bestimmt.

(2) 1Der Gruppen-Gläubigerausschuss unterstützt die Insolvenzverwalter und die Gläubigerausschüsse in den einzelnen Verfahren, um eine abgestimmte Abwicklung dieser Verfahren zu erleichtern. 2Die §§ 70 bis 73 gelten entsprechend. 3Hinsichtlich der Vergütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubigerausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss vertritt.

(3) Dem Gläubigerausschuss steht in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein vorläufiger Gläubigerausschuss gleich.

1. Normzweck

 

Rn 1

§ 269c wurde mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt und bietet die Möglichkeit, in Konzerninsolvenzverfahren einen sämtlichen (vorläufigen) Gläubigerausschüssen übergeordneten (vorläufigen) Gruppen-Gläubigerausschuss zu bilden. Der Gruppen-Gläubigerausschuss soll eine abgestimmte Abwicklung der einzelnen Verfahren der Konzernunternehmen erleichtern. Eine koordinierte Abwicklung soll insbesondere durch Unterstützung der Insolvenzverwalter und der einzelnen Gläubigerausschüsse realisiert werden. Mit der institutionellen Zusammenarbeit der Gläubiger auf Konzernebene sollen die Insolvenzverwalter durch die Gläubiger darüber hinaus dazu angehalten werden, abgestimmte Restrukturierungsziele zu verfolgen und von unproduktiven Prozessen gegen Verwalter anderer gruppenangehöriger Schuldner abzusehen.[2]

[1] BGBl. I 2017, S. 866.
[2] BT-Drs. 18/407, S. 34.

2. Bestellung

2.1 Antrag

 

Rn 2

Die Bestellung erfolgt auf Antrag eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses beim Gericht des Gruppengerichtsstandes (§ 3a). Dort ist für den Antrag die gleiche Abteilung zuständig wie für das Gruppenverfahren (§ 3c). Eine Bestellung von Amts wegen ist nicht zulässig.[3]

 

Rn 3

Der Antrag ist vom (vorläufigen) Gläubigerausschuss als Organ zu stellen. Eine Antragstellung nur einzelner Mitglieder des Organs genügt nicht.[4] Für die Antragstellung bedarf es eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des (vorläufigen) Gläubigerausschusses i.S.v. § 72.[5] Eine einstimmige Beschlussfassung ist nicht notwendig. Anders als bei der Frage nach der Besetzung des Gruppen-Gläubigerausschusses (vgl. Rn. 13) hat die Bedeutung des Schuldners für die Unternehmensgruppe im Rahmen der Antragsbefugnis keine Relevanz. Ein Gruppen-Gläubigerausschuss repräsentiert unabhängig von seiner Besetzung alle gruppenangehörigen Schuldner und muss deshalb auch von jedem Gläubigerausschuss beantragt werden können.[6]

 

Rn 4

Besondere Form- und Fristvorschriften sind für die Antragstellung nicht einzuhalten.[7]

 

Rn 5

Wurde kein Gruppengerichtsstand i.S.d. § 3a gebildet, ist die Vorschrift des § 269c nicht anwendbar.[8] Schon der Wortlaut spricht in diesen Fällen gegen die Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses. Darüber hinaus dürfte bei fehlender Anordnung eines Gruppengerichtsstandes eine Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse regelmäßig nicht sinnvoll sein. Dies ergibt sich bereits aus den möglichen Fallgestaltungen, in denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein Gruppengerichtsstand nicht begründet wird. Dies ist u.a. denkbar, wenn die jeweiligen Schuldner keinen Antrag auf Begründung eines Gruppengerichtsstandes gestellt haben. In diesem Fall haben die Schuldner bzw. die geschäftsführenden Organe der Schuldner kein Interesse an einer gemeinsamen Koordination der Verfahren. Eine Zusammenarbeit der Gläubiger wäre in diesen Fällen ebenfalls nicht zielführend. Durch den Gruppen-Gläubigerausschuss würden aber weitere Kosten entstehen. Darüber hinaus kann die Begründung eines Gruppengerichtsstandes abgelehnt werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt (§ 3a Abs. 2). Wenn dies aber der Fall ist, dann ist es zwangsläufig so, dass durch die Konzentration und gemeinsame Abwicklung Mehrkosten und damit Nachteile für die Gläubiger entstehen. Es ist kaum vorstellbar, dass in derartigen Fällen die Bestellung eines mehrkostenverursachenden Gruppen-Gläubigerausschusses sinnvoll ist. Vielmehr ist vom Fehlen des Koordinationsbedarfs auszugehen, da andernfalls ein Gruppengerichtsstand begründet worden wäre.

[3] BT-Drs. 18/407, S. 34; Pleister, ZIP 2013, 1013 (1016).
[4] Braun-Fendel, § 269c Rn. 5; Flöther-Hoffmann, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 80.
[5] Vgl. hierzu im Einzelnen Flöther-Hoffmann, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4...

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