Rn 10

Normadressat des § 56b sind die Insolvenzgerichte. Deren Richter sind nach dem Wortlaut der Vorschrift ("haben … sich abzustimmen") dazu im Sinne einer Amtspflicht verpflichtet, sich wegen der möglichen Bestellung einer Person zum Insolvenzverwalter für mehrere Insolvenzverfahren über die Vermögen gruppenangehöriger Schuldner untereinander ins Benehmen zu setzen. Den Gerichten steht also diese Abstimmung nicht frei.[21] Daher soll etwa ein Ersuchen zur Kontaktaufnahme und Verhandlung nicht mit dem pauschalen Hinweis, ein Koordinierungsbedarf werde nicht gesehen, und somit ohne eingehende Begründung abgelehnt werden können.[22] Der Wortlaut legt außerdem nahe, dass nicht nur darüber eine Verständigung erfolgen soll, "ob" ein einheitlicher Verwalter zu bestellen ist, sondern auch "wer" konkret geeignet sein könnte und ernannt werden soll. Trotz der hier ausdrücklich gesetzlich geregelten Möglichkeit der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters im Falle von Interessenskonflikten besteht keine Pflicht, einen einheitlichen Gruppen-Insolvenzverwalter zu bestellen.[23] Ebenso wenig besteht aufgrund § 56b eine fortwährende, "anlassbezogene Prüfungspflicht" des Gerichts "in jeder Lage des Verfahrens" im Hinblick auf den eingesetzten Gruppenverwalter, die über die allgemeine richterliche Aufsichtspflicht gem. § 58 hinausginge.[24]

 

Rn 11

Im Einzelnen sind die Insolvenzgerichte dazu gehalten, sich auf allen verfügbaren Kommunikationskanälen abzustimmen, ob eine einheitliche Verwalterbestellung im Gläubigerinteresse angezeigt ist und der Gruppenverwalter, der für eine Bestellung in Frage kommt, zum einen die erforderliche persönliche Eignung aufweist und zum anderen in der Lage sein wird, die einzelnen Verfahren gruppenübergreifend unabhängig und im jeweiligen Interesse der Gläubiger der einzelnen Schuldner abzuwickeln.

[21] Kübler/Prütting/Bork-Thole, InsO, § 56b Rn. 3; Uhlenbruck-Zipperer, InsO, § 56b Rn. 5: "(Amts-)Pflicht" i.S.d. § 839 BGB.
[22] So Uhlenbruck-Zipperer, InsO, § 56b Rn. 5.
[23] BeckOK-InsO/Göcke, § 56b Rn. 13; Kübler/Prütting/Bork-Thole, InsO, § 56b Rn. 16.
[24] So zu Recht, BeckOK-InsO/Göcke, § 56b Rn. 15.

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