Rn 1

In § 4 war ursprünglich die Verordnungsermächtigung für das BMJV zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorgesehen. Diese Ermächtigung wurde allerdings mit dem Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25. September 2020[1] wieder aufgehoben, da die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in § 1 Abs. 2 COVInsAG ausdrücklich geregelt wurde, sodass es der Verordnungsermächtigung nicht mehr bedurfte. Die Aufgabe dieses Konzepts der Verlängerung der Aussetzung durch das BMJV mag aufgrund der nunmehr erfolgenden Verlängerung der Aussetzung durch ein parlamentarisches Gesetz verfassungsrechtlich vorzugswürdig sein. Allerdings wird damit auch eine gewisse Flexibilität aufgegeben.

 

Rn 2

Der derzeitige Regelungsgehalt des § 4 geht zurück auf das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)[2] vom 22. Dezember 2020.

[1] BGBl. I, S. 2016.
[2] BGBl. I, S. 3256.

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