Leitsatz (amtlich)

›Wer sich auf die Unwirksamkeit eines von ihm als Minderjährigen geschlossenen, nach Eintritt seiner Volljährigkeit von ihm genehmigten Vertrages beruft, trägt die Beweislast für seine Behauptung, sein gesetzlicher Vertreter habe vor Eintritt der Volljährigkeit die Genehmigung des Vertrages gegenüber dem anderen Vertragsteil verweigert.‹

 

Tatbestand

Die am 3. November 1944 geborene Ehefrau (Antragstellerin) heiratete am 27. August 1965 mit Zustimmung ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin den im Jahre 1938 geborenen Ehemann (Antragsgegner), der damals als Glasermeister einen eigenen Betrieb aufbaute, in dem die Ehefrau mitarbeitete. Am 31. August 1965 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. Eine Zustimmung ihrer Mutter konnte die damals noch minderjährige Ehefrau nicht erreichen. Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit genehmigte sie am 10. November 1965 in notarieller Urkunde die von ihr im Ehevertrag vom 31. August 1965 abgegebenen Erklärungen.

Als Folgesache in dem seit 5. November 1986 rechtshängigen Scheidungsverfahren der Parteien begehrt die Ehefrau - - im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleich. Sie hält die Gütertrennung nicht für wirksam vereinbart, weil ihre Mutter die Genehmigung des Ehevertrages alsbald nach Vertragsschluß ausdrücklich verweigert habe.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil den Antrag der Ehefrau in der Folgesache Zugewinnausgleich abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert. Ihrem Antrag, den Ehemann zu verurteilen, ihr über den Bestand seines Endvermögens am 5. November 1986 durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses und über den Wert der darin aufgeführten Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen und die für die Bewertung erforderlichen (im einzelnen bezeichneten) Belege vorzulegen, hat es - mit einer geringen Einschränkung - stattgegeben (das Urteil ist in FamRZ 1988, 1167 veröffentlicht).

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Ehemann die Zurückweisung der Berufung, soweit sie Erfolg hatte. Die Ehefrau beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Der von der Ehefrau erhobene Auskunftsanspruch kann nur aus §§ 1379, 260 BGB begründet sein. Er setzt voraus, daß für die Ehe der Parteien der gesetzliche Güterstand gilt.

1. Durch den Ehevertrag vom 31. August 1965 haben die Parteien gemäß § 1408 Abs. 1 BGB den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Der Vertrag ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, nämlich zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB), geschlossen worden.

2. Da die Ehefrau zur Zeit des Vertragsschlusses das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war sie nach § 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung noch nicht volljährig, sondern nach § 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Sie konnte einen Ehevertrag daher nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schließen (§ 1411 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gesetzliche Vertreterin war ihre Mutter, die Zeugin B. Diese hatte in den Ehevertrag aber weder im voraus eingewilligt noch hat sie ihn später genehmigt (§ 108 Abs. 1 BGB).

3. Der Ehevertrag kann daher nur dadurch Wirksamkeit erlangt haben, daß die Ehefrau ihn am 10. November 1965 selbst genehmigt hat. Dazu war sie befugt; denn da sie inzwischen volljährig geworden war, trat nach § 108 Abs. 3 BGB ihre Genehmigung an die Stelle der Genehmigung der Mutter.

Gesetzliche Formerfordernisse stehen der Wirksamkeit ihrer Genehmigung nicht entgegen. Insbesondere bedurfte diese nicht der für den Ehevertrag in § 1410 BGB bestimmten Form. Dieser in § 182 Abs. 2 BGB allgemein niedergelegte Grundsatz gilt auch für die eigene Genehmigung des Minderjährigen nach Eintritt seiner Volljährigkeit gemäß § 108 Abs. 3 BGB (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 1980 - II ZR 153/79, LM BGB § 108 Nr. 4; RGRK/Krüger-Nieland BGB 12. Aufl. § 108 Rdn. 11; Soergel/Hefermehl BGB 12. Aufl. § 108 Rdn. 9).

4. Die Genehmigung der Ehefrau hat den Ehevertrag indessen nur dann wirksam werden lassen, wenn ihre gesetzliche Vertreterin die Genehmigung nicht zuvor bereits wirksam verweigert hatte.

a) Die Ehefrau hat behauptet, ihre Mutter habe eine solche Weigerung ihr gegenüber noch am 31. August 1965 ausgesprochen. Die Parteien seien an diesem Tage im Anschluß an den Notartermin nach A. gefahren, wo in der Wohnung ihrer Mutter eine Familienfeier stattgefunden habe. Auf ihre, der Ehefrau, Frage, ob die Mutter den soeben abgeschlossenen Vertrag unterschreibe, habe diese geantwortet, sie unterschreibe nichts.

In dem hier erörterten Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob die Mutter der Ehefrau durch die behauptete Äußerung ihr gegenüber die Genehmigung des Ehevertrages verweigert hat. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ehefrau sich zu der Genehmigung vom 10. November 1965 entschlossen, nachdem der Ehemann sie - wie von den Parteien übereinstimmend vorgetragen - nach Eintritt ihrer Volljährigkeit dazu aufgefordert hatte.

Wie auch das Berufungsgericht letztlich nicht verkannt hat, ist eine Verweigerung der Genehmigung, die die Mutter der Ehefrau dieser gegenüber erklärt hat, durch diese Aufforderung unwirksam geworden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Die Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 BGB ist noch möglich, nachdem der bei Vertragsschluß minderjährige Vertragspartner volljährig geworden ist; sie ist dann an ihn zu richten (Staudinger/Dilcher aaO. § 108 Rdn. 18; Soergel/Hefermehl aaO.; MünchKomm/Gitter BGB 2. Aufl. § 108 Rdn. 22, 25), wie es hier geschehen ist. Die Frist von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung, binnen derer die Genehmigung erklärt werden kann (§ 108 Abs. 2 Satz 2 BGB), war am 10. November 1965 noch nicht verstrichen.

b) Das Berufungsgericht hat die von der Ehefrau erklärte Genehmigung aber aus einem anderen Grunde für wirkungslos gehalten. Denn sie habe behauptet, ihre Mutter habe das Gespräch anläßlich der Familienfeier am 31. August 1965 in Gegenwart des Ehemannes geführt; dieser habe mit ihr, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester am Tisch zusammengesessen, als ihre Mutter gesagt habe, sie unterschreibe nichts. Danach sei die von der Ehefrau behauptete Verweigerung der Genehmigung auch gegenüber dem Ehemann ausgesprochen worden. Selbst wenn die Zeugin B. lediglich eine Frage der Ehefrau beantwortet habe, sei ihre Erklärung auch für den Ehemann bestimmt gewesen; denn es sei um das Wirksamwerden seines Ehevertrages gegangen. Die Erklärung der Zeugin B. habe ihn auch erreicht, da er nach der Darstellung der Ehefrau am selben Tisch gesessen habe wie diese und die Zeugin.

Der Ehemann habe die Darstellung der Ehefrau allerdings bestritten. Nach seiner Behauptung habe ein derartiges Gespräch mit der Zeugin B. nur vor Abschluß des notariellen Vertrages stattgefunden; nach Abschluß des Vertrages habe die Zeugin B. ihm gegenüber eine Verweigerung der Genehmigung nicht ausgesprochen. Der Ehemann habe aber nicht bewiesen, daß seine Darstellung des damaligen Geschehens zutreffe. Die Zeugin B., auf deren Zeugnis er sich berufen habe, habe in erster Instanz zwar ausgesagt, sie habe ihrem Schwiegersohn nicht gesagt, daß sie nicht unterschreibe; sie habe ihm nichts gesagt, weil er sie nicht gefragt habe. Diese Aussage sei aber nicht geeignet, den Senat von der Richtigkeit des Vorbringens des Ehemannes zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Zeugin das von der Ehefrau dargestellte Gespräch in einer den Ehemann einschließenden Familienrunde gar nicht als Erklärung ihrerseits an den Ehemann angesehen und es deshalb nicht erwähnt habe.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Ehemann trage für seine Darstellung die Beweislast. Denn da er sich zur Abwehr der Ansprüche der Ehefrau auf Zugewinnausgleich auf den Ehevertrag vom 31. August 1965 berufe, habe er die Wirksamkeit dieses Vertrages darzulegen und zu beweisen. Zur Wirksamkeitsvoraussetzung im Bereich des § 108 Abs. 2 BGB gehöre auch, daß der durch die Verweigerung der Genehmigung beendete Schwebezustand habe wiederhergestellt werden können, weil die Verweigerung nur der Ehefrau, nicht aber ihm gegenüber erklärt worden sei.

Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils gehen zutreffend davon aus, daß eine Genehmigung und deren Verweigerung, die der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Vertragsgegner des Minderjährigen erklärt hat, durch eine Aufforderung nach § 108 Abs. 2 BGB nicht unwirksam werden. Das Gesetz gibt dem Vertragsgegner die Möglichkeit, sich durch die Aufforderung selbst Gewißheit über den Bestand des Vertrages zu verschaffen. Diese Möglichkeit benötigt er aber nicht, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung ihm selbst gegenüber erklärt worden sind. Demzufolge bestimmt das Gesetz, daß nur eine dem Minderjährigen gegenüber vor der Aufforderung abgegebene Erklärung unwirksam wird (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB).

Trotzdem trägt die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die angefochtene Entscheidung nicht. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, der für das mündliche Parteivorbringen Beweis liefert (§ 314 Satz 1 ZPO), auch soweit tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BGH Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 65/73 - VersR 1974, 1021; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 314 Anm. 1 m.w.N.), hat der Ehemann das in Rede stehende Vorbringen der Ehefrau insgesamt bestritten. Er hat danach nicht nur bestritten, daß die Zeugin B. am 31. August 1965 nach dem Notartermin ihm gegenüber die Genehmigung des Ehevertrages verweigert hat, sondern daß er oder seine Ehefrau an diesem Tage überhaupt mit der Zeugin über den Vertrag gesprochen haben. Das ergibt sich daraus, daß das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang stets von einer "Darstellung" der Ehefrau spricht und sodann ausführt, der Ehemann bestreite "die Darstellung der Antragsstellerin (= Ehefrau) ". Es hebt darüber hinaus hervor, nach der Behauptung des Ehemannes habe "ein derartiges Gespräch" mit der Zeugin B. nur vor Abschluß des notariellen Vertrages stattgefunden.

Trotz einzelner Wendungen in den Entscheidungsgründen, die von einem bestimmten Hergang auszugehen scheinen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Darstellung der Ehefrau den Tatsachen entspricht. Andererseits hat es ausgeführt, der Ehemann habe nicht bewiesen, daß seine Darstellung der "damaligen Geschehnisse" zutreffe. Da es zu dem Vorgang, der zwischen den Parteien streitig ist, mithin keinerlei Feststellungen getroffen hat, hat es seine Entscheidung folgerichtig auf die Beweislast abgestellt.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ehemann trage die Beweislast dafür, daß die Zeugin B. ihm gegenüber die Genehmigung des Ehevertrages nicht verweigert habe, trifft jedoch nicht zu.

Nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechtes hat im Prozeß die Partei, die einen Anspruch geltend macht (Gläubiger), die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, der in Anspruch Genommene (Schuldner) dagegen diejenigen Umstände, die dem Anspruch - als rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen - entgegenstehen. Will der Gläubiger seinerseits Einwendungen, die durch Tatsachen der genannten Art ausgefüllt werden, durch Berufung auf eine Gegennorm entkräften, ist wiederum er für den sie ausfüllenden Sachverhalt beweisbelastet (BGHZ 87, 393, 399; 101, 172, 179; BGH Urteil vom 20. März 1986 - IX ZR 42/85 - NJW 1986, 2426, 2427; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. § 9 Seite 330 ff; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 118 II 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. Anhang nach § 286 Anm. 2). Für die Frage, ob eine Norm, eine Einwendung oder eine Gegennorm in diesem Sinne vorliegt, ist dabei entscheidend, wer jeweils einen Regelfall und wer eine Ausnahme davon behauptet (BGHZ 87, 400; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Vorbem. § 284 Anm. 7e; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 100, 203, 210).

Der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte trägt danach die Beweislast für seine Behauptung, der gesetzliche Güterstand sei durch Ehevertrag ausgeschlossen worden. War der andere Ehegatte bei Vertragsschluß minderjährig, so trägt er ferner die Beweislast für die Genehmigung des Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter oder - nach Eintritt der Volljährigkeit - durch den vormals Minderjährigen selbst (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht I BGB § 108 Rdn. 1 und 3 m.w.N.). Einen der Wirkung dieser Genehmigung entgegenstehenden Tatbestand behauptet dagegen, wer geltend macht, sie habe keine Rechtswirkung entfalten können, weil die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zuvor durch eine dem Vertragsgegner erklärte Weigerung der Genehmigung beendet worden sei. Insoweit liegt es ähnlich wie im Fall des Widerrufs nach § 109 Abs. 1 BGB, für dessen - rechtzeitige - Erklärung derjenige die Beweislast trägt, der die Wirksamkeit des Vertrages verneint (vgl. Baumgärtel/Laumen aaO. § 109 Rdn. 1; MünchKomm/Gitter aaO. § 109 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs BGB 48. Aufl., § 109 Anm. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 177/77 - NJW 1979, 2032, 2033 unter 2. zum Erlöschen eines Rücktrittrechtes).

Das Berufungsgericht konnte seine Entscheidung daher nicht auf die - falsch beurteilte - Beweislast stützen. Da es auch keine gegenteilige tatrichterliche Feststellung getroffen hat, muß der Senat vielmehr davon ausgehen, daß die Zeugin B. als gesetzliche Vertreterin der Ehefrau gegenüber dem Ehemann die Genehmigung des Ehevertrages nicht verweigert hat und dieser daher durch die Genehmigung der Ehefrau vom 10. November 1965 wirksam geworden ist. Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.

Da die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO), muß sie aufgehoben werden.

5. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Dies wäre nur dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen der Ehefrau nicht ergäbe, daß ihre gesetzliche Vertreterin gegenüber dem Ehemann die Genehmigung des Ehevertrages verweigert hat. Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Ebenso wie die Genehmigung eines Ehevertrages durch den gesetzlichen Vertreter nach §§ 1411 Abs. 1, 108 BGB ist die Verweigerung der Genehmigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Als solche erfordert sie zunächst eine von rechtsgeschäftlichem Willen getragene Erklärung.

Fehlt dem Erklärenden dieses Erklärungsbewußtsein, so liegt trotzdem eine Willenserklärung vor, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324, 329 f m.w.N.; BGHZ 97, 372, 377).

Es ist nicht ausgeschlossen, die Darstellung der Ehefrau dahin zu verstehen, die behauptete Äußerung ihrer Mutter am 31. August 1965 sei als rechtsgeschäftliche Willenserklärung gewollt gewesen; zumindest habe sie so verstanden werden dürfen und sei auch so verstanden worden. Gegen eine solche Wertung jener Äußerung kann allerdings sprechen, daß sie im Rahmen eines Gesprächs bei einer Familienfeier gefallen sein soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, daß auch bei einer solchen Gelegenheit rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden. Wenn die Zeugin B., wie die Ehefrau weiter behauptet hat, ihrer Äußerung hinzugefügt hat, darüber könne später noch einmal gesprochen werden, so konnte dies allerdings die Bedeutung haben, daß die Zeugin sich nicht abschließend festlegen, die Genehmigung in diesem Augenblick also noch nicht verweigern wollte. Diese Deutung ist aber nicht zwingend. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dieser Zusatz so verstanden werden, daß die Zeugin bei diesem Gespräch nicht ihre Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages, sondern lediglich die Diskussion über ihre Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollte.

Die Ehefrau, die dartun will, daß ihre Mutter am 31. August 1965 die Genehmigung des Ehevertrages verweigert hat, will ersichtlich behaupten, diese habe damals eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben wollen. Da ihre Darstellung - wie ausgeführt - so auch verstanden werden kann, ist mithin eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Mutter vorgetragen. Auch das Berufungsgericht hat den Vortrag der Ehefrau ersichtlich so verstanden. Soweit es Zweifel an der "damaligen Einstellung" und dem "tatsächlichen Willen" der Mutter zum Ausdruck gebracht hat, betreffen diese Zweifel nicht die Auslegung des Prozeßvortrages der Ehefrau, sondern die Beweiswürdigung. Im übrigen würde der behaupteten Äußerung der Mutter nicht schon dann der Charakter einer rechtsgeschäftlichen Erklärung fehlen, wenn sie eine solche Erklärung nicht hätte abgeben wollen. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen genügt es vielmehr, daß ihre Äußerung - für sie erkennbar - als rechtsgeschäftliche Erklärung verstanden werden durfte und so auch verstanden worden ist. Dies will die Ehefrau ersichtlich ebenfalls behaupten.

b) Die Darstellung, die die Ehefrau von dem von ihr behaupteten Gespräch mit ihrer Mutter am 31. August 1965 gegeben hat, ergibt ferner die Behauptung, deren Äußerungen hätten eine Verweigerung der Genehmigung des Ehevertrages zum Ausdruck gebracht. Insoweit wird auf das oben zu a) gesagte verwiesen. Auch das Berufungsgericht hat die Darstellung der Ehefrau zutreffend dahin verstanden, die von ihr behauptete Antwort der Mutter, sie unterschreibe nichts, ergebe eine klare und eindeutige Ablehnung des Vertrages. Soweit es die Antwort der Zeugin im folgenden als "vieldeutig" bezeichnet hat, handelt es sich nicht um die Auslegung des Sachvortrages der Ehefrau, sondern um die - grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung der behaupteten Erklärung der Zeugin. Mit dieser Auslegung hat der Senat sich im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu befassen; daher kann hier auch auf sich beruhen, ob die Ehefrau - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Antwort ihrer Mutter nur so hat verstehen können, daß sie die Genehmigung des Vertrages endgültig verweigere.

c) Als empfangsbedürftige Willenserklärung muß die Verweigerung der Genehmigung an den Ehemann als Erklärungsempfänger gerichtet gewesen sein (vgl. BGH Urteil vom 11. Mai 1979 aaO. S. 2032; MünchKomm/Förschler BGB 2. Aufl. § 130 Rdn. 6). Insoweit hat die Ehefrau behauptet, das Gespräch am 31. August 1965 sei in Gegenwart des Ehemannes geführt worden, der mit am Tisch gesessen habe. Das ist als Behauptung einer Erklärung (auch) gegenüber dem Ehemann zu verstehen, selbst wenn die weitere Ausführung der Ehefrau, die Erklärung ihrer Mutter sei auch für den Ehemann bestimmt gewesen, lediglich eine Schlußfolgerung enthalten sollte. Obwohl die Zeugin B. mit ihrer Erklärung auf eine Frage der Ehefrau geantwortet haben soll, ist es nicht ausgeschlossen, darin eine Willenserklärung nicht nur ihr, sondern auch dem Ehemann gegenüber zu erblicken.

d) Schließlich ist der Darstellung der Ehefrau die Behauptung zu entnehmen, daß der Ehemann die Erklärung der Zeugin B. vernommen habe, wie es für den Zugang einer unter Anwesenden abgegebenen mündlichen Willenserklärung erforderlich ist (MünchKomm/Förschler aaO. Rdn. 20; RGRK/Krüger-Nieland 12. Aufl. § 130 Rdn. 30). Auch das Berufungsgericht hat der Darstellung der Ehefrau entnommen, daß die Erklärung der Zeugin den Ehemann "erreicht" habe.

6. Die Sache muß danach zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob die Darstellung der Ehefrau den Tatsachen entspricht. Dafür sind Feststellungen dazu erforderlich, daß die Mutter der Ehefrau am 31. August 1965 eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben wollte oder ihre Äußerung jedenfalls als rechtsgeschäftliche Erklärung verstanden werden konnte und auch so verstanden worden ist, daß sie damit eindeutig eine Genehmigung des Ehevertrages abgelehnt hat und daß diese Erklärung (auch) an den Ehemann gerichtet war und von ihm wahrgenommen worden ist. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere auch die Aussage der Mutter zu würdigen haben. Erst wenn sichere Feststellungen zu den erheblichen Umständen sich nicht treffen lassen, kommt eine Entscheidung unter Berücksichtigung der dargelegten Beweislastverteilung in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992976

BB 1989, 658

NJW 1989, 1728

BGHR BGB § 108 Abs. 2 Beweislast 1

BGHR BGB vor § 1 Grundsätze 2

DRsp I(111)166c-e

FamRZ 1989, 476

WM 1989, 650

JZ 1989, 402

MDR 1989, 527

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