Leitsatz (amtlich)

Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.

 

Normenkette

InsO §§ 129, 143 Abs. 1 S. 1; ZVG §§ 29, 161 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 05.11.2014; Aktenzeichen 13 U 408/14)

LG Chemnitz (Entscheidung vom 14.02.2014; Aktenzeichen 5 O 585/13)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Dresden vom 5.11.2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27.4.2012 über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 28.6.2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss, ebenso wie die Ka. GmbH & Co. KG, am 30.5.2007 einen Vertrag über die Anmietung von Gewerbemietraum. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, welcher das Grundstück unter Übernahme einer zugunsten der beklagten Volksbank eingetragenen Grundschuld erworben hatte. Mit Beschluss vom 31.1.2011 ordnete das zuständige AG auf Antrag der Beklagten in dem gegen die frühere Eigentümerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte einen Zwangsverwalter.

Rz. 2

Zwischen August 2011 und Februar 2012 erwirkte der Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und die Ka. GmbH & Co. KG und beauftragte zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher. Die Schuldnerin beglich sodann ihre Schuld i.H.v. insgesamt 40.137,72 EUR. Gestützt auf §§ 130, 131, 143 InsO begehrt der Kläger deren Rückzahlung, sowie - gestützt auf §§ 134 Abs. 1, 143 InsO - Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 8.162,21 EUR, den die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2011 und Mai 2012 auf die Schuld der Ka. GmbH & Co. KG geleistet haben soll. Ob die Beklagte vom Zwangsverwalter einen Betrag i.H.v. 16.000 EUR als Ausschüttung oder als Rückzahlung von Vorschüssen erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Rz. 3

Der Kläger hat zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch genommen und - nachdem am 11.10.2012 das Zwangsverwaltungsverfahren nach Antragsrücknahme durch die Beklagte eingestellt worden war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Nunmehr nimmt er die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen i.H.v. insgesamt 48.299,93 EUR nebst Nutzungsersatz und Zinsen in Anspruch.

Rz. 4

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

A.

Rz. 6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in NZI 2015, 92 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein auf §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu. Diese sei nicht als Empfängerin einer schuldnerischen Leistung i.S.v. § 143 Abs. 1 InsO anzusehen.

Rz. 7

Der Zwangsverwalter, dessen Stellung in wesentlichen Elementen derjenigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge gleiche, sei im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren und nach dessen Aufhebung für bereits rechtshängige Anfechtungsansprüche alleiniger Anfechtungsgegner. Der betreibende Gläubiger rücke nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auch bezüglich noch nicht rechtshängiger Anfechtungsansprüche nicht in die Stellung des Anfechtungsgegners ein. Zwar kämen die durch den Zwangsverwalter eingenommenen Mieten - unabhängig von einer späteren Ausschüttung - wirtschaftlich dem Grundpfandrechtsgläubiger zugute, weil dieser für die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens hafte. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der Zwangsverwalter die Mieten für Rechnung des Vollstreckungsschuldners einnehme und sich auch die wirtschaftlichen Vorteile der Zwangsverwaltung für den Vollstreckungsgläubiger als aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners kommend darstellten. Letzterer habe gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für die Kosten der Zwangsverwaltung einzustehen. Auch aus Wertungsgesichtspunkten sei ein gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehender Anfechtungsanspruch nicht geboten. Ob die Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfolgen könne, müsse nicht entschieden werden. Der Verlust eines Anfechtungsgegners nach Aufhebung der Zwangsverwaltung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. Der Gefahr, der Vollstreckungsgläubiger könnte Anfechtungsansprüche umgehen, stehe das vom Vollstreckungsgläubiger zu tragende Kostenrisiko des Zwangsverwaltungsverfahrens entgegen.

Rz. 8

Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung scheide auch aus, wenn eine Ausschüttung i.H.v. 16.000 EUR durch den Zwangsverwalter an die Beklagte unterstellt werde. Die Gläubigerbenachteiligung sei bereits durch Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter eingetreten. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liege nicht vor.

B.

Rz. 9

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) nicht Schuldnerin der auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähransprüche des Klägers geworden. Die Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter sind vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner) geleistet worden.

I.

Rz. 10

Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin auf eigene Mietverbindlichkeiten i.H.v. 40.137,72 EUR anficht und nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 143, 145 Abs. 2 InsO deren Rückgewähr begehrt, ist die Beklagte nicht Schuldnerin des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Die an den Zwangsverwalter gezahlten Mieten sind zwar gläubigerbenachteiligend. Die beklagte Zwangsvollstreckungsgläubigerin ist insoweit jedoch weder Rechtsnachfolgerin des Vollstreckungsschuldners oder des Zwangsverwalters, noch hat sie unmittelbar noch mittelbar etwas zu Lasten der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erlangt, selbst wenn sie aus dem vom Zwangsverwalter erlangten Betrag 16.000 EUR als Ausschüttung auf ihre Forderung, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, erhalten haben sollte.

Rz. 11

1. Eine Anfechtung scheitert nicht bereits an dem Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Es liegt kein Fall der Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Absonderungsberechtigten vor. Absonderungsrechte stehen der Beklagten allenfalls im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, nicht aber im Verhältnis zur Schuldnerin als dessen Mieterin zu (zutreffend Nöll, ZInsO 2007, 1125, 1127; Jacoby, ZfIR 2017, 685, 689).

Rz. 12

2. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters oder des Vollstreckungsschuldners i.S.d. § 145 Abs. 2 InsO. Die einzig in Betracht kommende Einzelrechtsnachfolge (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger einen Gegenstand erlangt hat, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2003 - IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 203 f.; v. 9.10.2008 - IX ZR 59/07, ZIP 2008, 2183 Rz. 11; Beschl. v. 28.6.2012 - IX ZR 98/11, ZIP 2012, 1617 Rz. 2; jeweils m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung herauszugeben sind (BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 m.w.N.), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen ist.

Rz. 13

3. Die Beklagte hat weder unmittelbar - was offenkundig ist - noch mittelbar etwas von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangt, auch wenn der Zwangsverwalter Ausschüttungen an sie vorgenommen haben sollte. Rückgewähransprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen.

Rz. 14

a) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (BGH, Urt. v. 24.10.1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; v. 12.2.2004 - IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 143 Rz. 5 m.w.N.; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rz. 112; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 129 Rz. 20; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rz. 20; Kayser, ZIP 2015, 449, 452).

Rz. 15

aa) Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rz. 14). Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (BGH, Urt. v. 3.4.2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rz. 24 m.w.N.)

Rz. 16

bb) Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedr. in BGHZ 138, 291). Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGH, Urt. v. 16.9.1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rz. 35; v. 23.10.2014 - IX ZR 290/13, ZIP 2014, 2351 Rz. 7 ff.). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet (BGH, Beschl. v. 24.9.2015 - IX ZR 308/14, ZIP 2015, 2486 Rz. 6). Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gem. § 143 Abs. 1 InsO geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.2015, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rz. 2; v. 16.7.2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rz. 2; Urt. v. 3.4.2014, a.a.O., Rz. 14; Kayser in FS Ganter, 2010, S. 221, 231) oder die Zwischenperson nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers eingeschaltet war (BGH, Urt. v. 17.12.2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rz. 12) oder die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners an den Gläubiger weiterzuleiten hatte (BGH, Urt. v. 23.11.1981 - VIII ZR 190/80, ZIP 1982, 76, 77). Sofern der Senat neben einer Haftung des Leistungsempfängers eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder zugelassen hat (BGH, Urt. v. 26.4.2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rz. 12, 26; v. 24.1.2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rz. 18, 21), beruhte dies darauf, dass sich der Leistungsmittler im kollusiven Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte; er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfänger wie einen eigenen zurechnen lassen.

Rz. 17

cc) Soweit demgegenüber die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die Zwischenperson. Desgleichen kann die Zahlung eines Schuldners nur dann als - mittelbare - Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten werden, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis dem Gläubiger zuzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599; v. 9.10.2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rz. 20 ff.; v. 9.7.2015 - IX ZR 207/13, ZIP 2015, 1545 Rz. 2). Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen auch bereicherungsrechtlich in Dreipersonenverhältnissen die funktional gewollten Zuwendungen durchweg als Leistungen gewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2014, a.a.O., Rz. 24; MünchKomm/InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rz. 49). In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen Rückgewährverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379, 380; v. 10.10.2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rz. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2012 - IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rz. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rz. 27 ff.) zu bejahen ist.

Rz. 18

b) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass während laufender Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch OLG Dresden, NZI 2014, 923; LG Zwickau, ZfIR 2013, 820; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rz. 64b; Drasdo, NZI 2014, 926; ders., NJW 2015, 1791, 1795; a.A. Depré, ZfIR 2015, 117, 118; ders. in FS Kübler, 295, S. 109, 118; Schmidberger, ZfIR 2013, 820, 823). Der Zwangsverwalter ist weder Leistungsmittler einer vom Insolvenzschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Leistung noch von Gläubiger oder Schuldner beauftragt oder zu einer Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger angewiesen.

Rz. 19

aa) Der Zwangsverwalter wird als Partei kraft Amtes tätig und hat selbständig, aber für Rechnung des Vollstreckungsschuldners dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers als Dritten zu verwalten (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rz. 11 m.w.N.). Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Diese Befugnis geht auf den bestellten Zwangsverwalter über (§ 152 Abs. 1 ZVG), der ein besonderes Rechtspflegeorgan ist und seine Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts ausübt, das ihm mit der Ernennung durch das Vollstreckungsgericht übertragen wird. Er ist von Weisungen des Vollstreckungsschuldners und des Vollstreckungsgläubigers unabhängig und unterliegt gem. § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. Er hat sowohl die berechtigten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und als auch die des Vollstreckungsschuldners zu beachten (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, 1300 m.w.N.).

Rz. 20

bb) Aufgabe und Stellung des Zwangsverwalters sind nicht mit der eines Inkassozessionars (hierzu vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963) oder eines Gerichtsvollziehers vergleichbar. Beide werden vom Gläubiger beauftragt. Der privatrechtlich beauftragte Inkassobevollmächtigte muss typischerweise den Weisungen des Gläubigers Folge leisten, er hat die Forderung für dessen Rechnung und in dessen Interesse einzuziehen, sich der Weiterabtretung und sonstiger Beeinträchtigungen zu enthalten und die Forderung auf Verlangen des Gläubigers zurück zu übertragen (RGZ 99, 142, 143; Roth in MünchKomm/BGB/Kieninger, § 398 Rz. 44 m.w.N.). Der Gerichtsvollzieher ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2009 - IX ZR 36/08, NJW-RR 2009, 658 Rz. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rz. 10). Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken (§ 753 Abs. 1 ZPO) und hat Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2015 - VII ZB 42/14, ZInsO 2016, 148 Rz. 7). Sein Auftrag, dessen Umfang der Gläubiger bestimmen kann (Heßler in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 753 Rz. 25), ist in der Regel ausschließlich darauf gerichtet, aus einem bestimmten Vollstreckungstitel in Schuldnervermögen zu vollstrecken und den Ertrag abzgl. der Kosten und Auslagen des Vollstreckungsverfahrens an den Gläubiger auszukehren.

Rz. 21

cc) Die Zwangsverwaltung dient zwar der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers, ist aber zu diesem Zweck - weitergehend - auf die Verwaltung eines Grundstückes des Vollstreckungsschuldners gerichtet. In bereits bestehende, das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gem. § 152 Abs. 2 ZVG ein. Er ist berechtigt, alle Rechte des Eigentümers aus diesen Vertragsverhältnissen selbständig geltend zu machen (BGH, Beschl. v. 14.6.2012 - VII ZB 48/10, MDR 2012, 997 Rz. 7; v. 7.7.2010 - XII ZR 158/09, ZInsO 2010, 1452 Rz. 7 f.). Er hat beispielsweise noch nicht geleistete Kautionen einzuziehen und ist umgekehrt dem Mieter gegenüber verpflichtet, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, eine geleistete Kaution zu Lasten der Masse herauszugeben (BGH, Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342; v. 9.3.2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Ein Grundschuldgläubiger, der sich entschieden hat, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung zu betreiben, muss es auch hinnehmen, dass das Einziehungsrecht an den Mieten allein dem Zwangsverwalter unterliegt, selbst wenn er sich die Mieten zusätzlich zur Sicherheit hat abtreten lassen (BGH, Urt. v. 13.10.2011 - IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rz. 25). Gegen Besitzstörungen und Eingriffe Dritter in den verwalteten Grundbesitz hat der Zwangsverwalter - ggf. gerichtlich - aus eigenem Recht vorzugehen (BGH, Urt. v. 14.5.1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487); für die Kosten eines hierauf gerichteten Verfahrens haftet die Zwangsverwaltungsmasse. Aus dieser sind auch öffentliche Lasten und wiederkehrende Leistungen - etwa die Grundsteuer - zu bestreiten (§ 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Soweit seine Verwaltung reicht, ist der Zwangsverwalter Verpflichteter nach § 34 AO (BFH ZIP 1989, 122; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 34 Rz. 25), und er hat nach der Rechtsprechung des BFH die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (BFH NJW 2015, 2524). Der Zwangsverwalter ist auch zum Neuabschluss von Verträgen berechtigt (vgl. § 6 ZwVwV), kann also Verbindlichkeiten begründen, mit deren Erfüllung ein dem Vollstreckungsgläubiger zukommender Überschuss jedenfalls zunächst vermindert wird. Der Senat hat die Rechtsstellung des Zwangsverwalters mit der eines Insolvenzverwalters verglichen (BGH, Urt. v. 5.2.2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rz. 10).

Rz. 22

dd) Darüber hinaus ist der Zwangsverwalter bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens hinsichtlich der Geltendmachung der Rechte des Eigentümers aus den das beschlagnahmte Objekt betreffenden Mietverhältnissen Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2012 - VII ZB 48/10, ZMR 2012, 834, 835 m.w.N.). Er unterscheidet sich insofern nicht von gesetzlichen Krankenkassen oder anderen Stellen, welche öffentliche Leistungen gebündelt einziehen. Zwar zeichnen sich diese nicht durch eine streng durchgeführte Vermögenstrennung aus (vgl. Kayser in FS Ganter, 2010, S. 221, 233), wohingegen der Zwangsverwalter verpflichtet ist, die Mieten auf ein gesondertes Treuhandkonto einzuziehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV; vgl. Drasdo, NZI 2012, 337, 340 m.w.N.; Cymutta, IMR 2014, 484). Die dadurch erreichte Bildung einer von anderen Einnahmen des Zwangsverwalters getrennten Zwangsverwaltungsmasse und deren Verteilung nach einem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan (vgl. Depré, ZfIR 2015, 117, 118) rechtfertigen es nicht, die Einziehung durch den Zwangsverwalter im Ergebnis anders als die Einziehung durch die genannten Einzugsstellen zu behandeln. Wie bei diesen dienen die aus anfechtbaren Rechtshandlungen erzielten Erträge nicht allein einem nachgelagerten Zahlungsempfänger und die Zahlungen erweisen sich als in einer Leistungskette bewirkt.

Rz. 23

(1) Die von der Schuldnerin gezahlten Mieten sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den Vollstreckungsschuldner erbracht, dessen Verwaltungsbefugnis allerdings während des Zwangsverwaltungsverfahrens ausschließlich vom Zwangsverwalter wahrgenommen wird. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung werden dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§ 146 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 148 Abs. 2 ZVG). Die Beschlagnahme erfasst nach §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG auch die nach §§ 1192 Abs. 1, 1123 Abs. 1 BGB in den Haftungsverbund der Grundschuld fallende Mietforderungen. Aber das Handeln des Zwangsverwalters ist materiell-rechtlich dem Vollstreckungsschuldner zuzuordnen (Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 152 Rz. 224). Dieser bleibt Eigentümer des in Beschlag genommenen Grundstücks. Die gem. § 155 Abs. 1 ZVG vorab zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung, zu denen neben den Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten auch die Masseforderungen aus den vom Verwalter - regelmäßig zur Erhaltung und Nutzung des im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücks - eingegangenen Rechtsgeschäften rechnen, kommen unmittelbar dem zwangsverwalteten Grundbesitz zugute. Insoweit hat nicht der Vollstreckungsgläubiger etwas erlangt, sondern allein das vom Beschlag und der Zwangsverwaltung umfasste Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Entsprechend stehen auch die nach Abzug der Ausgaben für Verwaltung und das Zwangsverwaltungsverfahren in der Rangfolge des § 10 ZVG zu verteilenden Überschüsse verbleibenden weitergehenden Überschüsse dem Schuldner zu (Drasdo, NZI 2014, 97, 98).

Rz. 24

(2) Nichts anderes gilt für die gem. § 155 Abs. 1 ZVG ebenfalls vorab zu bedienenden Verfahrenskosten, die der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2012 - V ZB 233/11, WM 2013, 42 Rz. 8 ff.). Für diese haftet vorrangig das Grundstück. Hat der Zwangsverwalter insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die von ihm verwaltete Masse bereichert, haftet diese gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Rückgewähr. Soweit die Masse nicht ausreicht, um die Vergütung zu decken, kann der Zwangsverwalter sich zwar an den Vollstreckungsgläubiger halten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV; vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - IX ZR 218/03, NZM 2004, 718; Beschl. v. 18.10.2012 - V ZB 233/11, WM 2013, 42 Rz. 11), diesem steht aber der Kostenerstattungsanspruch des § 788 ZPO zur Seite. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 12.2.2004 (IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163, 2164) zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation ist vorliegend der unmittelbare Zahlungsempfänger, der Zwangsverwalter, nicht zugleich Schuldner der Vollstreckungskosten.

Rz. 25

(3) Der Zwangsverwalter ist auch insoweit Anfechtungsgegner, als er an den Vollstreckungsgläubiger - wie es der Kläger hier in Bezug auf die Beklagte behauptet - Zahlungen aus anfechtbar vereinnahmten Mieten geleistet hat. Dadurch werden die an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen nicht zu mittelbaren Zuwendungen an den Vollstreckungsgläubiger. Die Mietzahlungen wurden nicht vom Schuldner mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschoben (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rz. 7). Der Vollstreckungsgläubiger hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Auskehr der vom Schuldner empfangenen Beträge. Vielmehr leistet der Schuldner in einem ersten Schritt - in Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflicht - an den Zwangsverwalter, der die Einnahmen - wie aufgezeigt - der von ihm verwalteten Masse zuführt und in einer vorgegebenen Reihenfolge verwendet. Erst durch einen weiteren, von Zwangsverwalter und Vollstreckungsgericht zu verantwortenden Leistungsschritt können Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger erfolgen. Deshalb kann auch insoweit der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des geltend gemachten Rückgewähranspruchs sein. Dieser hat sich vielmehr - entsprechend der aufgezeigten Leistungskette - an den das betroffene Vermögen des Vollstreckungsschuldners allein verwaltenden Zwangsverwalter zu richten. Für Ansprüche, die von der Beschlagnahmeanordnung umfasst werden, ist ausschließlich der Verwalter im eigenen Namen aktiv- und passivlegitimiert (BGH, Urt. v. 14.5.1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487).

Rz. 26

c) Entfällt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters, fällt diese ebenso wie die Verpflichtung zur Rückgewähr des vom Zwangsverwalter durch anfechtbare Rechtsgeschäfte Erlangten an den Vollstreckungsschuldner zurück. Auch in dieser Konstellation ist die Insolvenzanfechtung nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, sondern gegen den Vollstreckungsschuldner (vgl. Jacoby, ZfIR 2017, 685, 690), wenn das Zwangsverwaltungsverfahren infolge uneingeschränkter Antragsrücknahme vor Rechtshängigkeit des Anfechtungsprozesses aufgehoben wurde.

Rz. 27

aa) Die von der Beklagten erklärte uneingeschränkte Antragsrücknahme hat zwingend die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gem. §§ 161 Abs. 4, 29 ZVG zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden - von unaufschiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maßnahmen abgesehen - die dem Zwangsverwalter kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse (BGH, Beschl. v. 10.1.2008 - V ZB 31/07, NZM 2008, 223 Rz. 8; v. 10.7.2008 - V ZB 130/07, NJW 2008, 3067 Rz. 8). Der Zwangsverwalter darf die Masse nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten (BGH, Beschl. v. 10.10.2013 - IX ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rz. 6 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt hat (BGH, Beschl. v. 10.1.2008, a.a.O.). Eine solche Anordnung ist hier nach den unangefochtenen Feststellungen nicht erteilt.

Rz. 28

Dies hat zur Folge, dass die aus § 152 Abs. 1 ZVG abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse erlischt, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung - wie hier - nicht mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung von Prozessen verbunden wurde. Der BGH hat dies ausdrücklich für einen Fall entschieden, in dem die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden war (BGH, Urt. v. 25.5.2005 - VIII ZR 301/03, NZM 2006, 312). Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht mehr passivlegitimiert (Keller, EWiR 2014, 721, 722; BGH, Urt. v. 9.6.2010 - VIII ZR 189/09, ZfIR 2010, 652 Rz. 12). Eine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des in Anspruch genommenen Zwangsverwalters als unzulässig abzuweisen (BGH, Urt. v. 25.5.2005 - VIII ZR 301/03, ZfIR 2006, 484 Rz. 10; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rz. 60e; Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, § 152 Rz. 248; Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, Rz. 1842 f.).

Rz. 29

bb) Ob für die Fortführung eines bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bereits rechtshängigen Anfechtungsprozesses oder im Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden (vgl. einerseits BGH, Beschl. v. 7.2.1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 unter 2. für während der Zwangsverwaltung entstandene Mietrückstände; Urt. v. 21.10.1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782; v. 11.8.2010 - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 Rz. 13 ff. jeweils zur Aufhebung wegen Zuschlags; kritisch dazu Ganter, ZfIR 2011, 229; andererseits BGH, Urt. v. 8.5.2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38 zur Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger; offen gelassen in BGH, Urt. v. 25.5.2005, a.a.O.), ebenso wenig die Frage, ob ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003, a.a.O., S. 45; BAG, NJW 1980, 2148; KG, NJW-RR 2004, 1457; Böttcher/Keller, a.a.O., § 152 Rz. 60a). Denn in keinem Fall würde der Vollstreckungsgläubiger prozessführungsbefugt oder zum Schuldner des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs.

Rz. 30

Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei (BGH, Beschl. v. 10.10.2013 - IX ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rz. 9). Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück an den Schuldner herauszugeben und zwar einschließlich der Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden; Zahlungen auf den Teilungsplan erfolgen nicht mehr (BGH, Urt. v. 13.10.2011 - IX ZR 188/10, NZI 2012, 54 Rz. 18 m.w.N.). Ansprüche aus dem Grundstück kann der Vollstreckungsschuldner wieder selbst geltend machen (BGH, Urt. v. 7.4.1978 - V ZR 154/75, NJW 1978, 1529).

II.

Rz. 31

Die Beklagte ist auch nicht die richtige Anfechtungsgegnerin eines mit der Behauptung auf §§ 134, 143 InsO gestützten Anfechtungsanspruchs, die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur eigene, sondern i.H.v. 8.162,21 EUR auch die Mietforderungen der Ka. GmbH & Co. KG erfüllt.

Rz. 32

Anfechtungsgegner ist auch für die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gem. § 134 Abs. 1 InsO derjenige, der durch die angefochtene Rechtshandlung eine vermögenswerte, nach § 143 InsO zurückzugewährende Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rz. 12 f.; MünchKomm/InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rz. 14; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 134 Rz. 4; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rz. 25 f.). War die infolge der behaupteten schuldnerischen Zahlung erloschene Forderung der Schuldnerin gegen die Ka. GmbH & Co. KG nicht - wie der Kläger unter Hinweis auf eine bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 18.8.2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit geltend macht - wirtschaftlich wertlos, käme eine vorrangige Deckungsanfechtung gegenüber der Ka. GmbH & Co. KG als Forderungsschuldnerin zum Tragen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rz. 49). Andernfalls (vgl. zur Erfüllung wirtschaftlich wertloser Forderungen BGH, Urt. v. 16.11.2007, a.a.O., Rz. 8; v. 17.10.2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rz. 6; v. 29.10.2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rz. 6; vom 4.2.2016 - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rz. 9) richtet sich der Anfechtungsanspruch nach - wie hier - uneingeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11469449

BGHZ 2019, 260

DB 2018, 7

DStR 2018, 682

NJW 2018, 706

EWiR 2018, 279

KTS 2018, 277

NZG 2018, 1074

WM 2018, 238

WuB 2018, 473

ZIP 2018, 10

ZIP 2018, 290

JZ 2018, 181

MDR 2018, 492

NZI 2018, 212

NZI 2018, 7

Rpfleger 2018, 281

ZInsO 2018, 319

InsbürO 2018, 241

NJW-Spezial 2018, 150

VE 2018, 74

MK 2018, 78

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