Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßführungsbefugnis nach Aufhebung der Zwangsverwaltung. Besitzrecht an der Ehewohnung während des Scheidungsrechtsstreits

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung kann ein Schuldner bis dahin beschlagnahmte Ansprüche (hier: Ansprüche auf Nutzungsentschädigung) jedenfalls mit Zustimmung des Zwangsverwalters wieder selbst gerichtlich geltend machen. Ein dementsprechender Parteiwechsel (vom Zwangsverwalter auf den Schuldner) ist mit Zustimmung aller Beteiligten auch in der Berufungsinstanz möglich.

2. Während eines Scheidungsrechtsstreits hat bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe ein Ehegatte an der Ehewohnung, die dem anderen Ehegatten gehört, ein aus dem Wesen der Ehe folgendes Besitzrecht, solange nicht eine abweichende Entscheidung des Eheprozeßgerichts ergangen ist (Ergänzung zu BGHZ 67, 217). Nach Scheidung der Ehe besteht ein solches Besitzrecht grundsätzlich nicht mehr, wenn nicht eine abweichende Entscheidung nach der Hausratsverordnung ergangen ist oder ergeht.

3. BGB § 988 ist entsprechend anwendbar auf einen Fremdbesitzer, der den Besitz unentgeltlich erlangt hat und schuldrechtlich nutzungsberechtigt zu sein glaubt.

 

Normenkette

ZVG § 161; ZPO § 253 Fassung: 1976-12-03, § 264 Fassung: 1976-12-03, § 265 Fassung: 1976-12-03; BGB §§ 985-986, 1353; HausratsV § 19; ZPO §§ 627, 620 S. 1 Nr. 7 Fassung: 1977-07-01, § 621 Abs. 1 Nr. 7 Fassung: 1977-07-01, § 621a Abs. 1; BGB § 988

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.05.1975)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542431

BGHZ, 216

NJW 1978, 1529

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