Entscheidungsstichwort (Thema)

Umstellung von endgehaltsbezogenem Gesamtversorgungssystem auf Punktemodell beruhendem Betriebsrentensystem. Umstellung des Zusatzversorgungssystems. Öffentlicher Dienst. Besitzstandsrentner. Dynamisierung. Anpassung um 1% des Betrags

 

Leitsatz (amtlich)

Die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1 % ihres Betrages jeweils zum 1.7. ist wirksam (im Anschluss an BAG ZTR 2008, 34 und ZTR 2008, 377).

 

Normenkette

VBLS n.F. §§ 75, 39; BGB § 307

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.07.2005; Aktenzeichen 12 U 67/05)

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 14.01.2005; Aktenzeichen 6 O 149/04)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 26.7.2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 1) richtet, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 2) betrifft.

Streitwert: bis 8.000 EUR

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3.1.2003) stellte sie ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1.3.2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4.11.1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

[2] Bei der im Jahre 1948 geborenen Klägerin ist der Versorgungsfall bereits eingetreten. Sie bezieht seit dem 1.12.2001 von der Beklagten eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält dazu Übergangsregelungen zum Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenansprüche. Als sog. Besitzstandsrentnerin fällt die Klägerin unter die Bestimmungen der §§ 75, 39 VBLS. Diese lauten in ihrem hier maßgeblichen Teil wie folgt:

§ 75 Am 31.12.2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31.12.2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31.12.2001 festgestellt. (2) Die nach Abs. 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Abs. 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. ...

§ 39 Anpassung Die Betriebsrente wird jeweils zum 1.7. - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 Prozent ihres Betrages erhöht.

[3] Die Klägerin hat zum einen die volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente verlangt und die Feststellung erstrebt, dass ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 398 Monaten zu gewähren ist (Antrag zu 1)). Zum anderen hat sie die Dynamisierung ihrer Rente gem. § 39 VBLS beanstandet und begehrt, dass die Anpassung weiterhin auf der Grundlage des § 56 VBLS in der bisherigen Fassung zu erfolgen hat (Antrag zu 2)). Diese Bestimmung sah eine Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes vor.

[4] Damit ist sie vor dem LG und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit der Antrag zu 2) abgewiesen worden ist, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, eine jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung nach § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.

[5] Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie hält die Beschränkung der Revision für unwirksam, greift das Berufungsurteil in vollem Umfang an und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die von der Beklagten gemäß ihrer neuen Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihr erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

 

Entscheidungsgründe

[6] Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

[7] I. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Sie ist deshalb statthaft, weil die Klaganträge für sich betrachtet verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die auch Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (BGH, Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 unter II 1; BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - VII ZR 18/03, BGHReport 2005, 393 unter II 2; v. 5.11.2003 - VIII ZR 320/02, BGHReport 2004, 262 unter II). Es geht nicht um eine - dann unzulässige - Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen innerhalb eines Anspruchs, etwa um einzelne Positionen innerhalb der Rentenberechnung, sondern um die (künftige) Dynamisierung der zum Stichtag festgestellten Besitzstandsrente. Deren Berechnung ist allein vom insoweit selbständigen Antrag zu 1) erfasst, der auf die volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit abzielt; sie bleibt vom Antrag zu 2) unberührt.

[8] Dem Senat ist daher das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung angefallen. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts bezieht, die zum Antrag zu 1) ergangen ist. Der hilfsweise Feststellungsantrag der Klägerin, der sich seinem Inhalt nach allenfalls auf den Antrag zu 1) beziehen und zu diesem in einem Eventualverhältnis stehen kann, geht schon deshalb ins Leere.

[9] II. Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 2) richtet, ist sie unbegründet.

[10] 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Bestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschriften - gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen.

[11] 2. Es befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG. Dieses hat sich in seiner Entscheidung vom 27.3.2007 (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29.1.2008 ZTR 2008, 377) mit den Bestimmungen der §§ 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) befasst. Diese Regelungen sind inhaltsgleich mit den hier entscheidungserheblichen §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.

[12] Das BAG hat in seinem Urteil vom 27.3.2007, a.a.O., dazu ausgeführt:

[13] "[e)] Die Umstellung der Dynamik von einer Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 47 EZVKS a.F.) auf eine jährliche Anpassung der Renten um 1 % jeweils zum 1.7. (§ 37 EZVKS n.F., der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS n.F. auch für Besitzstandsrenten gilt) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

[14] aa) Auch bei der Überprüfung der Neuregelung der Rentenanpassung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS kommt es nicht darauf an, ob eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stattfindet oder nach § 307 Abs. 3 i.V.m. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Änderung der Dynamisierungsvorschriften genügt den Anforderungen des § 307 BGB.

[15] (1) Der Schutz des § 307 BGB kommt der Klägerin zugute, obwohl sie nicht Partnerin des Versicherungsvertrages mit dem Beklagten ist. § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH 11.6.2003 - IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132, zu II 2a der Gründe). Dazu gehören die nach den EZVKS versicherten rentenberechtigten Arbeitnehmer.

[16] (2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen schon deshalb die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insb. der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen (vgl. BGH 29.9.1993 - IV ZR 275/92, VersR 1993, 1505, zu 1c der Gründe). Einer solchen Inhaltskontrolle hält § 37 EZVKS n.F. i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS n.F. stand.

[17] Die bisherige Regelung in § 47 Abs. 1 EZVKS a.F. knüpfte an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes an und verlangte bei einer entsprechenden Veränderung eine Neuberechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Die Neuregelung sieht eine eigenständige Anpassung um 1 v.H. in jedem Jahr vor. Diese Regelung ist jedenfalls derzeit ungünstiger als die bisherige.

[18] Gleichwohl ist die Änderung des Anpassungsmaßstabes zumindest derzeit gerechtfertigt. Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, durch eine vom Beklagten zu zahlende Rente zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kommt dem Beklagten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages wird nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpft. Da die vom Beklagten gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient, bedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, dass aufgrund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (BGH 11.6.2003 - IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132, zu II 2e der Gründe).

[19] Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 11 Abs. 1 ATV-K und § 37 EZVKS n.F. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung ist derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate wurde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11.6.2003 - IV ZR 158/02 -, a.a.O., zu II 2e der Gründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 EZVKS a.F. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung i.H.v. 1 v.H. im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des EZVKS auf einer tariflichen Bestimmung der Tarifvertragsparteien beruht und mit dieser inhaltsgleich ist. Jedenfalls derzeit überschreiten sie bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insb. steigende Kaufkraftverluste, können die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 Satz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung des § 11 Abs. 1 ATV-K "gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich" zu kündigen.

[20] bb) § 37 EZVKS n.F. i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

[21] (1) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der Sozialversicherung (vgl. u.a. BVerfG 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 - u.a. BVerfGE 58, 81, zu C I der Gründe). Eine Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen (BVerfG 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, - 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, zu C II 2d der Gründe; 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2a cc der Gründe). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen erhöhten Schutzbedarf (vgl. BSG 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11, zu 3c der Gründe).

[22] Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. BVerfG 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, - 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, zu C II 2d der Gründe; 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2a cc der Gründe). Ein derartiger Eingriff liegt nicht vor.

[23] Aufgrund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste die Klägerin mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles rechnen. Die Änderung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der Funktion eines Flächentarifvertrages.

[24] (2) Ein weitergehender Schutz lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese Bestimmung erfasst unter Umständen zwar auch den auf Beschäftigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert jedoch keine Rente in einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffentlichen Interesse, wobei auch insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (EuGHMR 27.9.2001 - 40862/98, NJW 2003, 2441; 2.2.2006 - 51466/99, - 70130/01, NVwZ 2006, 1274). Diesen Anforderungen ist, wie ausgeführt, genügt."

[25] 3. Der Senat tritt diesen Erwägungen mit Blick auf die hier in Rede stehenden Regelungen der §§ 75 Abs. 2, 39 VBLS in vollem Umfang bei. Sie gründen sich nicht zuletzt auf die umfassend berücksichtigte Rechtsprechung des Senats, die im Einzelnen angeführt worden ist; ihnen ist deshalb nichts hinzuzufügen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2066017

DB 2008, 2547

BGHR 2009, 116

EBE/BGH 2008

FamRZ 2008, 2197

NVwZ-RR 2009, 70

MDR 2009, 30

VersR 2008, 1524

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