Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung öffentlicher Dienst. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Halbanrechnung sog. Vordienstzeiten bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente von Versicherten, die bis zum 31.12.2001 versorgungsberechtigt geworden sind, ist auch nach diesem Stichtag rechtmäßig.

Die Ersetzung des Anpassungsmaßstabs für Besitzstandsrenten dergestalt, dass anstelle der Veränderung der Beamtenpensionen eine Rentendynamisierung i.H.v. 1 % jährlich tritt, ist jedenfalls derzeit mit höherrangigem Recht vereinbar.

 

Normenkette

VBLS a.F. § 42 Abs. 2 S. 1a aa, § 56; VBLS n.F. § 75; BGB § 307; GG Art. 3, 14

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 14.01.2005; Aktenzeichen 6 O 149/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen IV ZR 191/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 14.1.2005 - 6 O 149/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich der Zurückweisung des Berufungsantrags Ziff. 2 zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Die Klägerin ist 1948 geboren und bezieht seit 2001 eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte hat ihr Zusatzversorgungssystem durch Neufassung ihrer Satzung (VBLS) mit Wirkung ab 1.1.2001 umstrukturiert.

Die Klägerin verlangt, dass ihre Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes entgegen der maßgeblichen Satzungsregelung nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Zudem begehrt sie eine Anpassung gem. § 56 Abs. 1 VBLS der früheren, für das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten geltenden Satzung (VBLS a.F.). Die Beklagte wendet demgegenüber den Dynamisierungsmaßstab gem. den §§ 39, 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F. an (1 % jährlich jeweils zum 31.7. eines Jahres, beginnend ab 2002)..

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. ihr ab dem 1.7.2002 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 398 Monaten zu gewähren, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten eine neue geänderte Regelung wirksam wird, sowie,

2. eine jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung nach § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Dem Antrag der Klägerin, das Verfahren mit Rücksicht auf anhängige Verfassungsbeschwerden ruhen zu lassen, hat die Beklagte nicht zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [105 ff.] = MDR 1999, 1324; BVerfG, Beschl. v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341, unter II 2a, c). Ob die §§ 310 Abs. 4 S. 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Regelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner in § 30 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1.3.2002 beruhen, kommt es nicht an. In jedem Falle ist das Begehren die Klägerin unbegründet.

1. Die Beklagte ist zu einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten die Klägerin nicht verpflichtet. Gemäß §§ 75, 86 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. gilt für die Feststellung der Versorgungsrenten der Versicherten, die wie die Klägerin im Laufe des Jahres 2001 versorgungsberechtigt geworden sind, im Rahmen des Übergangsrechts das alte, bis 31.12.2000 geltende Satzungsrecht. Damit findet auch die Regelung des § 42 Abs. 2 S. 1a aa VBLS a.F. über die Halbanrechnung der Vordienstzeiten Anwendung. Das ist, wie das LG zu Recht ausgeführt hat, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Der BGH hat - im Nachgang zu den ergebnisgleichen Entschei...

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