Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltskontrolle der VBL-Satzung hinsichtlich der Zusatzversorgungsrentenberechnung von teilzeitbeschäftigten Personen mit gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft: Gleichbehandl

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend auf einer Vollzeitbeschäftigung in der privaten Wirtschaft beruht, die der Versicherte neben seiner Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst ausgeübt hat und für die keine Zusatzversorgung gewährt wird, verstößt die Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung errechnete Gesamtversorgung nicht gegen die Verfassung oder das Gebot von Treu und Glauben.

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 19.11.1992; Aktenzeichen 12 U 153/92)

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 21.02.1992; Aktenzeichen 6 O 585/91)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der Versorgungsrente, die die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an die Klägerin zu zahlen hat.

Die Klägerin war vom 1. März 1974 bis zum 31. Mai 1991 bei einem öffentlichen Arbeitgeber (W.), der sie bei der Beklagten zusatzversichert hat, teilzeitbeschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst übte die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft aus. Auch vor dem 1. März 1974 war sie zeitweise berufstätig. In dieser Zeit arbeitete sie ausschließlich für private Arbeitgeber. Gemäß Rentenbescheid vom 6. Juni 1991 bezieht sie monatlich 1.194,03 DM Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 109,07 DM Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Die Beklagte hat die Versorgungsrente, die sie der Klägerin gewährt, auf der Grundlage ihrer Satzung (VBLS) in der Fassung der 23. Satzungsänderung errechnet. Danach steht der Klägerin lediglich eine Mindestversorgungsrente (Versicherungsrente) zu, weil auf ihre satzungsgemäß ermittelte Gesamtversorgung ihre volle gesetzliche Rente angerechnet wird, die die Gesamtversorgung übersteigt.

Die Klägerin meint, daß die Beklagte ihr eine höhere Versorgungsrente zu gewähren habe. Auf ihre Gesamtversorgung dürfe derjenige Teil ihrer gesetzlichen Rente nicht angerechnet werden, der auf ihrer Arbeit in der Privatwirtschaft im Zeitraum 1. März 1974 bis 31. Mai 1991 beruhe. Anderenfalls erhalte sie eine geringere Versorgungsrente als ein Arbeitnehmer, der eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung wie sie für einen mit der Beklagten verbundenen öffentlichen Arbeitgeber ausgeübt habe, aber daneben nicht in der Privatwirtschaft tätig gewesen sei. Ihre Gesamtversorgung wurde satzungsgemäß nur aus dem zusatzversicherten Teilzeitarbeitsverhältnis und damit in geringerer Höhe errechnet. Die volle Anrechnung der gesetzlichen Rente auf diese geringere Gesamtversorgung verstoße gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 3 GG, gegen Treu und Glauben sowie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Sie war auf Feststellung gerichtet, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ab 1. Juni 1991 eine Versorgungsrente zu gewähren, bei deren Berechnung nach der Satzung der Beklagten die Teile des gesetzlichen Altersruhegeldes nicht zu berücksichtigen seien, die die Klägerin während ihrer Beschäftigung beim W. aus ihrem weiteren Arbeitsverhältnis erwirtschaftet habe. Das Oberlandesgericht hat auch den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen, die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihre Satzung zu ändern bzw. zu ergänzen und über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin Haupt- und Hilfsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Regelung der Satzung, die eine volle Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung vorsehe, § 40 Abs. 1 und 2 VBLS, auch wenn bei Teilzeitbeschäftigten sich die Gesamtversorgung nur nach dem Teil ihrer tatsächlich verrichteten Teilzeitarbeit richte, § 43a VBLS, halte der Inhaltskontrolle stand.

1. a) Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Eine verfassungswidrige Benachteiligung im Vergleich zu Voll- oder Teilzeitbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keine weitere Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausübten, liege nicht vor. Die Zusatzversorgung der Beklagten solle eine angemessene Altersversorgung dadurch sicherstellen, daß eine dem früheren Einkommen entsprechende Gesamtversorgung zur Verfügung gestellt werde. Die Zusatzversorgung solle die Lücke zwischen der gesetzlichen Rente und dieser Gesamtversorgung schließen. Dementsprechend sei es folgerichtig und in der Sache angemessen, die gesetzliche Rente sowohl bei Vollzeitbeschäftigten als auch bei Teilzeitbeschäftigten, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehabt hätten, anzurechnen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel, eine angemessene Altersversorgung zur Verfügung zu stellen, sei es gleichgültig, aus welchen öffentlichen Mitteln die Gesamtversorgung im einzelnen stamme.

b) Die Revision rügt, Art. 3 GG sei auf zweierlei Weise verletzt. Die Klägerin werde gegenüber den bei der Beklagten versicherten Vollzeitbeschäftigten ungleich behandelt. Damit setze sich das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinander. Auf diese Weise interpretiere es Art. 3 GG falsch. Die Klägerin habe die Bedeutung der „Aufsplittung” der gesetzlichen Rente bei Beginn des Versicherungsverhältnisses nicht erkennen können. Auch habe die Klägerin der Veränderung ihres Versicherungsverhältnisses nicht zugestimmt. Des weiteren sei die Klägerin den Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst gegenüber benachteiligt, die keine weitere Tätigkeit ausgeübt hätten und deren gesetzliche Rente dementsprechend nur aus dieser Teilzeitbeschäftigung errechnet werde. Diese Angriffe der Revision gehen fehl.

c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter I 2 und BGHZ 103, 370, 383) unterliegt die Satzung der Beklagten in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die Satzung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes zu prüfen.

d) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 46, 55, 62). Dabei ist ähnlich dem Gesetzgeber auch dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu gewähren, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfG aaO). Gegen dieses Verbot hat die Beklagte mit den von der Revision beanstandeten Regelungen der Satzung nicht verstoßen.

Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zur Zusatzversorgung der im öffentlichen Dienst Vollbeschäftigten liegt schon deshalb nicht vor, weil eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst von nur 55%, wie sie die Klägerin nach ihrem Vortrag ausgeübt hat, keinen vergleichbaren Sachverhalt zu den im öffentlichen Dienst Vollzeitbeschäftigten darstellt. Eine in diesem Umfang Teilzeitbeschäftigte kann nicht erwarten, in der Zusatzversorgung ebenso gestellt zu werden wie derjenige, der seine volle Arbeitskraft dem öffentlichen Dienst zur Verfügung gestellt hat. In diesem Unterschied des Beschäftigungsumfangs liegt ein ausreichender Grund zur unterschiedlichen Regelung in der Zusatzversorgung. Mit § 43a VBLS, wonach für Teilzeitbeschäftigte die Gesamtversorgung aus dem Beschäftigungsquotienten zu errechnen ist, der sich aus dem Verhältnis der Vollzeitarbeit zu der tatsächlich verrichteten Teilzeitarbeit ergibt, hat der Satzungsgeber eine Regelung getroffen, die dem tatsächlichen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitarbeit gerecht wird. Eine willkürliche Benachteiligung der Klägerin, die dem Gerechtigkeitsgedanken widerspräche, liegt darin nicht.

Aber auch ein Vergleich des Regelungsergebnisses, das sich aus der Satzung für die Zusatzversorgung von Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst ergibt, die keine weitere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, mit denen – wie der Klägerin –, die gleichzeitig in der Privatwirtschaft versicherungspflichtig tätig waren, führt nicht zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In diesem Falle ist zwar die Teilzeitbeschäftigung beider Personengruppen vergleichbar. Indessen ist auch die rechtliche Regelung insofern gleich gestaltet, als bei sämtlichen Teilzeitbeschäftigten unter gleicher Anwendung des § 40 Abs. 2 VBLS die gesamte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der ehemals Teilzeitbeschäftigte erhält, auf die Gesamtversorgung angerechnet wird.

Allerdings ist das Ergebnis dieser gleichen Anrechnungsmethode deshalb unterschiedlich, weil die Klägerin aufgrund ihrer zusätzlichen Vollzeitbeschäftigung in der privaten Wirtschaft eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält als der im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigte, der keine weitere versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Dieses ungleiche Ergebnis darf aber bei der Frage, ob in ihm eine willkürliche Schlechterstellung der Klägerin liegt, nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist auch der Satzungszweck in die Erwägungen mit einzubeziehen.

Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes hat den Zweck, deren Versorgung an die Beamtenversorgung anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22). Dabei gewährt die Beklagte nur eine beamtenähnliche Gesamtversorgung (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III). Im Vordergrund stehen Gedanken des Fürsorge- und Versorgungsprinzips. Der Versicherte soll im Alter Bezüge erhalten, die seinem Einkommen aus der zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Bei dieser Zielsetzung ist es weitgehend gleichgültig, aus welchen Quellen die Gesamtversorgung gespeist wird. Die versprochene Zusatzversorgung deckt nur solche Versorgungslücken, die die gesetzliche Rente offenläßt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 aaO, unter V 1).

Gemäß dieser Zielsetzung ist es nicht ungerechtfertigt, wenn die gesetzliche Rente, die ebenso wie die Zusatzversorgung aus öffentlichen Kassen gespeist wird, auf die Gesamtversorgung der Klägerin in vollem Umfang angerechnet wird. Soweit die Zusatzversorgung zum Ziel hat, den Versicherten so zu stellen, wie es seinem Einkommen aus der zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung entspricht, ist hier ohnehin nur das Einkommen der Klägerin aus ihrer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst heranzuziehen. Ihre Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen dieses Einkommen bei weitem, so daß bei Anlegung dieses Maßstabes keine Unterversorgung entsteht, die auszugleichen wäre. Auch wenn die Klägerin aus der Zusatzversorgung weniger erhält, als die Teilzeitbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keine weitere versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, liegt ihre Gesamtversorgung doch wesentlich höher als die jener Teilzeitbeschäftigten. Das Ergebnis, daß die Klägerin auf ihre Gesamtversorgung mehr Rente angerechnet bekommt als Teilzeitbeschäftigte ohne weitere Tätigkeit, ist deshalb nicht ungerechtfertigt, weil der Klägerin tatsächlich mehr Rente zur Verfügung steht und der Gedanke des Ausgleichs einer Lücke zwischen Gesamtversorgung und tatsächlichem Einkommen mithin auf sie nicht zutrifft.

e) Der Vortrag der Revision, die Klägerin habe der Veränderung ihres Versicherungsverhältnisses nicht zugestimmt, beeinflußt die Erwägungen zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Es sei aber hinzugefügt, daß es der Zustimmung der Klägerin für die nach dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht bedurfte. Für die Wirksamkeit der Satzungsänderung kommt es deshalb nicht auf die Zustimmung der Klägerin an, weil sie nur Versicherte im Sinne von § 25 Abs. 2 VBLS ist. Die Änderungsbefugnis der Beteiligten ergibt sich aus § 14 VBLS (vgl. näher BGHZ 103, 370, 381f.). Unzutreffend ist auch, daß für die 18. Satzungsänderung, mit der § 43a in die Satzung der Beklagten eingefügt wurde, keine Ermächtigung durch die Tarifvertragsparteien vorgelegen habe, wie die Revision vorträgt. Die Ermächtigung liegt in dem 18. Änderungstarifvertrag vom 16. September 1981 zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe, § 1 Nr. 8 (abgedruckt bei Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Ordner II unter IV C 1/18). Der dort aufgeführte § 25a entspricht § 43a VBLS. Darauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsrats der Beklagten vom 16. September 1981, dort § 43a, abgedruckt bei Berger/Kiefer aaO, IV B 19).

2. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Einfügung des § 43a in die Satzung der Beklagten verletze sie in ihrer nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsposition. Renten und Rentenanwartschaften unterlägen dem Schutz des Art. 14 GG, weil sie auf nicht unerhebliche Eigenleistungen des Versicherten beruhten. Auch die dynamische Versorgungsrente beruhe auf Eigenleistungen der Klägerin, da sie während ihres Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst Pflichtbeiträge an die Beklagte habe abführen müssen. Die Enteignung der Klägerin liege darin, daß die Beklagte vorhandene Eigentumsrechte in bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung durch Einfügung nachteiliger Bestimmungen in die Satzung reduziere und minimiere. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

a) Die Revision geht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, wenn sie meint, durch die volle Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung werde die Klägerin in ihren Eigentumsrechten an der gesetzlichen Rente beeinträchtigt. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die gesetzliche Rente bleibe dem Versorgungsberechtigten in jedem Falle erhalten. Ein Eingriff in eine von der Klägerin erlangte sozialversicherungsrechtliche Position liegt daher nicht vor.

b) Die Begrenzung der Zusatzversorgung, die sich aus der vollen Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung ergibt, stellt ebenfalls keine Enteignung dar. Es ist der Beklagten, die in Abstimmung mit den Tarifvertragsparteien öffentliche Aufgaben wahrnimmt, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG aus sozialpolitischen Gründen nicht verwehrt, die Gesamtversorgung im Hinblick auf das Einkommen zu begrenzen, das der Versicherte aus den Einkünften seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst erzielt hat. Ebenso wie der Gesetzgeber mit § 55 Abs. 1 BeamtVG eine Anrechnung der gesetzlichen Renten auf die Versorgungsbezüge der Beamten ohne Verstoß gegen Art. 14 GG bzw. Art. 33 Abs. 5 GG regeln durfte (vgl. BVerfGE 76, 256; BVerwG, Beschluß vom 9. November 1983, NVwZ 1985, 422), durfte auch hier der Satzungsgeber die Zusatzversorgung durch Anrechnung der gesetzlichen Renten auf die Gesamtversorgung begrenzen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß sich die Gesamtversorgung der Klägerin nur an ihrer Teilzeittätigkeit ausrichtet, die sie im öffentlichen Dienst verrichtete, ändert nichts daran, daß die Anrechnung der gesetzlichen Rente nicht gegen Art. 14 GG verstößt, zumal der Klägerin die Mindestversicherungsrente verbleibt.

3. Die Revision trägt vor, die Klägerin habe bei ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst am 1. März 1971 (richtig 1974) darauf vertraut, durch ihre zusätzliche Pflichtversicherung bei der Beklagten im Rentenalter eine angemessene, dynamische Versorgungsrente zu erhalten. Aufgrund der Einfügung des § 43a in die Satzung zum 1. Januar 1982 sei ihre berechtigte Erwartung zunichte gemacht worden. Denn ihre Versorgungsrente sei auf die Mindestrente gekürzt worden. Die Revision rügt erfolglos einen Verstoß gegen § 242 BGB.

Nach diesem Vortrag der Revision ist nicht ersichtlich, welches berechtigte Vertrauen der Klägerin in ihre Altersversorgung enttäuscht worden sein soll. Schon bei ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst mußte die Klägerin damit rechnen, daß Änderungen der Satzung möglich sind. Die Satzung von 1967 - Stand 1973 - sah in § 12 Abs. 1a vor, der Verwaltungsrat habe die Aufgabe, über die Änderung der Satzung zu beschließen. Änderungen, auf deren Unterbleiben die Klägerin vertrauen durfte, hat der Satzungsgeber mit der Einfügung des § 43a nicht vorgenommen.

Die Klägerin legt zudem nicht dar, von welcher konkreten Satzungslage sie bei Einstellung in den öffentlichen Dienst, was ihre Zusatzversorgung betrifft, ausgegangen ist. Auch schon vor Einfügung des § 43a war bei der Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zu berücksichtigen, daß sie nur teilzeitbeschäftigt war. Nach § 43 Abs. 1 VBLS war das gesamtversorgungsfähige Entgelt der näher zu berechnende monatliche Durchschnitt der Arbeitsentgelte der letzten drei Kalenderjahre. Da die Klägerin wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung ein geringeres Entgelt erhielt, ging der Umstand der Teilzeitbeschäftigung mit in die Berechnung ein. Daran hat im Grundsatz auch die Einfügung des § 43a VBLS nichts geändert. Mit der Neuregelung sollten vielmehr Unzuträglichkeiten, die sich mit der Zunahme der Teilzeitbeschäftigten herausstellten, beseitigt werden. War der Versorgungsberechtigte in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls vollbeschäftigt, vorher aber teilzeitbeschäftigt, ergab sich für ihn eine Gesamtversorgung in derselben Höhe wie für einen Arbeitnehmer, der das ganze Arbeitsleben vollbeschäftigt gewesen ist. War indessen der Versorgungsberechtigte in den letzten drei Jahren teilzeitbeschäftigt, mußte seine Gesamtversorgung auch dann unter Zugrundelegung des wegen der Teilzeitarbeit ermäßigten gesamtversorgungsfähigen Entgelts errechnet werden, wenn der Arbeitnehmer vorher das ganze Arbeitsleben vollbeschäftigt gewesen ist. Es kam hinzu, daß die Regelung des § 43 VBLS unerwünschte Manipulationen zuließ, etwa daß ein lebenslang Teilzeitbeschäftigter bewußt in den letzten drei Jahren zur Vollzeitbeschäftigung überging (vgl. Berger/ Kiefer aaO, Teil B § 43a VBLS Anm. 1).

 

Fundstellen

LM VBL-Satzung, Nr. 17 (6/1994) (LT)

BGHR VBLS § 40, Versorgungsrente 4 (LT)

NVwZ-RR 1994, 166

NVwZ-RR 1994, 166-168 (LT)

BetrAV 1994, 83 (L)

ZTR 1994, 345-347 (LT)

MDR 1994, 894-895 (LT)

SGb 1994, 227 (L)

VersR 1993, 1505-1507 (LT)

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