Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts F. vom 8. November 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlußrevision der Beklagten wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Zusatzversorgungskasse von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Der Kläger ist Versorgungsberechtigter. Die Parteien streiten um die Berechnung und die Höhe der Versorgungsrente und darüber, ob der Kläger einen bestimmten Betrag aus einer bezuschußten Lebensversicherung an die Beklagte abzuführen hat. Der Kläger war in seiner aktiven Dienstzeit vom 1. August 1958 bis 31. Mai 1984 als Arzt beim Magistrat der Stadt K. angestellt. In dieser Zeit wurde für seine Alterssicherung in der Weise Vorsorge getroffen, daß er und sein Arbeitgeber Beiträge an die Beklagte abführten. Außerdem war eine Lebensversicherung bei der A. L. Versicherung abgeschlossen, in die der Kläger und die Stadt K. Beiträge eingezahlt hatten. Die Versicherungssumme sollte mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers ausgezahlt werden. Der Kläger zahlte außerdem auf freiwilliger Basis Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Am 29. Mai 1984 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versorgungsrente für Versicherte wegen Erreichens der Altersgrenze. In dem Antragsformular verneinte er die Frage, ob er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Er bestätigte seine Verpflichtung, der Beklagten Änderungen, die den Rentenanspruch nach Grund und Höhe berühren, sofort mitzuteilen. Am 2. Juli 1984 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 22. November 1984 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger eine monatliche Rente von zunächst 123,10 DM, die später erhöht wurde. Dies teilte der Kläger der Beklagten nicht mit.

Die Beklagte ging bei ihrer Rentenberechnung davon aus, daß der Kläger keine Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Durch Bescheid vom 15. August 1984 wurde die von der Beklagten zu zahlende Rente für die Zeit ab 1. Juni 1984 auf monatlich 2.650,80 DM festgesetzt, für die Zeit ab 1. Juli 1984 auf monatlich 2.599,30 DM. Auch in diesem Bescheid wurde der Kläger auf seine Anzeigepflichten bezüglich einer Rentenberechtigung aufmerksam gemacht.

In der Folgezeit entschloß sich der Kläger, eine Gesamtversorgung durch die Beklagte vornehmen zu lassen und darin seine Lebensversicherung einzubeziehen. Nach § 93 a der Satzung der Beklagten unterblieb eine Anrechnung von Leistungen aus der Lebensversicherung, wenn diese Leistungen nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel an die Beklagte abgetreten wurden. Auf Antrage teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei ein Anteil von 97,991 % an sie abzutreten. Der Kläger überwies an die Beklagte 100.000 DM. Ausweislich einer Bescheinigung der A. L. Lebensversicherung belief sich ihre Leistung auf 164.059,81 DM, und zwar als Versicherungssumme 117.178 DM, Dividende 40.952,81 DM und Schlußdividende 5.929 DM. Auf Nachfrage der Beklagten äußerte der Kläger, daß er sich seine Dividende immer jährlich habe auszahlen lassen, um damit einen neuen Vertrag anzusparen. Das habe mit dem jetzigen Leistungsanspruch gegen den Versicherer nichts zu tun. Die Beklagte versuchte, sich durch Nachfrage bei der Alten Leipziger Klarheit zu verschaffen. Diese berief sich jedoch auf ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie unterrichtete nur den Kläger mit einem Schreiben vom 14. Februar 1985, das dieser der Beklagten aber nicht aushändigte. Unter dem 24. Juni 1985 überwies der Kläger der Beklagten einen weiteren Betrag aus der Lebensversicherung von 19.768,90 DM. Die Beklagte setzte nun die Versorgungsrente unter Berücksichtigung der Ablösung der Lebensversicherungsleistungen durch Bescheid vom 19. September 1985 fest. Am 30. April 1991 betrug die Rente monatlich 4.866,71 DM.

Ende des Jahres 1990 ließ sich der Kläger von seiner Ehefrau scheiden. Aus diesem Anlaß hatte sich die Beklagte erneut mit den Rentenansprüchen des Klägers zu befassen. Dabei stellte sie fest, daß er zusätzlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog und daß die Leistungen der A. L. Lebensversicherung um 48.068,80 DM höher waren, als bis dahin angenommen. Daraufhin berechnete sie ihre Ansprüche neu mit dem Ergebnis, daß der Kläger 94,05 % aus den Leistungen der Lebensversicherung an sie zu zahlen habe. Daraus ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 36.966,09 DM zu ihren Gunsten. Bei der Neuberechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte, daß der Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Nach § 33 Abs. 2 a der Satzung verminderten sich deshalb die gesamtversorgungsfähigen Zeiten. Dadurch ergab sich ein überzahlter Betrag von 37.847,04 DM. In den Monaten Mai bis August 1991 behielt die Beklagte 8.000 DM ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Rückforderungsanspruch der Beklagten sei jedenfalls verwirkt. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, die Rente nach Maßgabe des ursprünglichen Bescheides vom 19. September 1985 weiterzuzahlen.

Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Rente weiter entsprechend der Berechnungsgrundlage des Bescheides vom 19. September 1985 zu zahlen. Die Beklagte hat Widerklage zunächst mit dem Antrag erhoben, den Kläger zur Zahlung von 66.813,13 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Alsdann hat sie in Höhe von 32.000 DM, die sie inzwischen einbehalten habe, die Erledigung in der Hauptsache erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es in der Hauptsache in Höhe von 2.152,96 DM für erledigt erklärt und im übrigen den Kläger verurteilt, an die Beklagte 34.813,13 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Widerklage in Höhe von 22.152,13 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Kläger verurteilt, an die Beklagte 14.813,13 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt, von dem Kläger 36.966,09 DM aufgrund der restlichen Leistung aus der Lebensversicherung zu verlangen. Der Anspruch ergebe sich aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage des § 93 a Abs. 1 der Satzung. Danach sei der Kläger verpflichtet, 94,05 % der Leistungen aus der Lebensversicherung an die Beklagte abzutreten oder bei anderweitiger Verfügung zu zahlen. Diese Pflicht erstrecke sich nicht nur auf das aus der Lebensversicherung gezahlte Kapital, sondern auch auf sonstige Ansprüche, wie Gewinnanteile.

Dieser Anspruch der Beklagten sei nicht verwirkt. Zwar hätte die Beklagte feststellen können, daß der Kläger insgesamt 166.650,71 DM aus der Lebensversicherung erhalten habe, denn der Kläger habe ihr einen Überweisungsbeleg und eine Abrechnung der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft vorgelegt, aus der sich ergeben habe, daß an den Kläger Kapital und Zinsen ausgezahlt worden und daneben auch 40.952,81 DM Dividenden angefallen seien. Die Beklagte habe daraus aber nicht geschlossen, daß sämtliche Leistungen dem Kläger bereits zugeflossen seien, sondern sich mit einem weiteren Schreiben an den Lebensversicherer noch um Aufklärung bemüht. Die A. L. habe mitgeteilt, dem Kläger geantwortet zu haben und die Beklagte an diesen verwiesen. Vom Kläger habe die Beklagte vergeblich Auskunft verlangt. Schließlich habe die Beklagte die Rente neu berechnet, ohne dem weiter nachzugehen. Gleichwohl seien die Verwirkungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger habe sich nicht darauf einrichten dürfen, daß die Beklagte einen Nachforderungsanspruch nicht geltend machen werde. Er habe gewußt, daß die Beklagte weitere Aufklärung versucht habe. Er habe nicht annehmen dürfen, daß die Beklagte über den genauen Umfang der dem Kläger aus der Lebensversicherung insgesamt gewährten Leistungen unterrichtet gewesen sei.

Aus den der Beklagten vorgelegten Unterlagen habe sich nicht ergeben, daß die Dividenden dem Kläger ausgezahlt worden seien. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten habe der Kläger die Dividenden verwendet, um einen neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zu bedienen. Er verfüge also noch über den Gegenwert. Er habe die Beträge also nicht etwa dazu verwandt, seinen Unterhalt zu bestreiten oder Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu erfüllen. Unter diesen Umständen verstoße die Beklagte nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie auf Erfüllung ihres Anspruchs beharre.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entstehung und Höhe des Anspruchs enthalten keine Rechtsfehler. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie ist vielmehr der Meinung, der Anspruch sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verwirkt. Dem kann nicht gefolgt werden.

b) Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung eines Rechts ist anzunehmen, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wenn deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1979 – VII ZR 31/79 – NJW 1980, 880; vom 6. Dezember 1988 – XI ZR 19/88 – BGHR § 242 BGB Verwirkung 7; BGHZ 25, 47, 51 ff.). Die Beurteilung, ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalls ab. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur be- schränkt nachprüfbar (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 a.a.O.; vom 27. Juni 1985 – III ZR 150/83 – WM 1985, 1271 unter II 1).

Das Berufungsgericht ist zutreffend von den genannten rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die von ihm vorgenommene Würdigung der Tatsachen ist möglich und auch naheliegend. Soweit die Revision meint, die Bewertung des Berufungsgerichts lasse außer acht, daß die Beklagte die Berechnung der Rente ohne weiteres hätte verweigern und sie von einer weiteren Aufklärung hätte abhängig machen können, ist das zwar zutreffend, setzt aber unzulässigerweise eine eigene Würdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts. Dasselbe gilt für den weiteren Vortrag der Revision, der Kläger habe von der Beklagten erwarten können, daß diese die Rente erst nach eindeutiger Klärung des Sachverhalts berechne und auszahle.

Die Revision erkennt richtig, daß für die Frage der Verwirkung auch von Bedeutung sein kann, ob den Schuldner der Vorwurf eines unredlichen oder mindestens die Belange des Gläubigers schuldhaft außer acht lassenden Verhaltens trifft. Denn es ist selbstverständlich, daß sich der Schuldner zur Abwehr eines gegen ihn gerichteten Anspruchs nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann, wenn er sich selbst unredlich verhalten und dadurch die verspätete Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Anspruchs veranlaßt hat (BGHZ 25, 47, 52 f.). In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Einbeziehung der Dividenden aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen habe. Es habe sich vielmehr um eine komplexe versicherungsrechtliche, nicht ausschließlich tatsächliche Frage gehandelt, deren Kenntnis von dem Kläger als Laien nicht habe erwartet werden können. Damit fehle es an einer dem Kläger zurechenbaren Veranlassung der Berechnung des Ablösevertrages durch die Beklagte.

Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht nicht abgestellt. Entscheidend ist, daß der Kläger das weitere Aufklärungsbedürfnis der Beklagten über die Höhe der Leistungen aus der Lebensversicherung erkannt hat. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe zunächst die A. L. um Auskunft gebeten, sei von dieser Versicherungsgesellschaft aber an den Kläger verwiesen worden, dem man das Auskunftsschreiben übersandt habe. Die Beklagte habe das Schreiben vom Kläger ergebnislos angefordert. Eine Kopie des Schreibens der A. L. vom 14. Februar 1985 habe der Kläger der Beklagten erst während des Rechtsstreits übergeben. Der Kläger hätte dieses Schreiben der Beklagten nicht vorenthalten dürfen. Es bedurfte keiner versicherungsrechtlichen Kenntnisse des Klägers, um dem berechtigten Auskunftsverlangen der Beklagten nachzukommen.

Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Verfahrensfehlerhaft in seine Erwägungen einbezogen, daß der Kläger die Dividendenbeträge verwendet habe, um eine neu abgeschlossene Lebensversicherung zu bedienen. Denn zutreffend stellt das Berufungsgericht bei seiner lediglich ergänzenden Erwägung fest, daß der Kläger mithin noch über den Gegenwert dieser Beträge verfüge. Daran ändert der Hinweis der Revision nichts, der Kläger habe seinen gesamten Lebensstil und -standard auf die monatliche Rentenhöhe, die ihm von der Beklagten in den vergangenen sechs Jahren gewährt worden sei, eingerichtet. Das mag sein, macht aber die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nicht unrichtig, daß die Dividenden dem Vermögen des Klägers zugeflossen sind, indem er die entsprechenden Beträge zum Neuabschluß eines Versicherungsvertrages verwandt habe. Die Revision macht im übrigen nicht geltend, der Kläger habe eine andere Art der Verwendung der Dividenden vorgetragen.

Auch wenn der Kläger seinen Lebensstandard auf die ihm bekanntgegebene Rentenberechnung eingerichtet und an seine von ihm getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau einen dieser Rentenhöhe entsprechenden Unterhalt geleistet hat, ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger verdiene keinen die Verwirkung hindernden Schutz, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten, weil sie in Unkenntnis davon, daß der Kläger Leistungen auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, eine zu hohe Versorgungsrente gezahlt habe.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach § 31 Abs. 1 der Satzung sei als monatliche Versorgungsrente der Betrag zu zahlen, um den die Summe der in Abs. 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 bis 34 errechneten Gesamtversorgung zurückbleibe. Die maßgebende Gesamtversorgung werde gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ermittelt. Gesamtversorgungsfähige Zeit seien nach § 33 Abs. 1 der Satzung die bis zum Beginn der Versorgungsrente zurückgelegten Umlagemonate. Nähere Regelungen über die gesamtversorgungsfähige Zeit enthalte § 33 Abs. 2 a und b der Satzung. Insoweit werde unterschieden zwischen Versorgungsrentenberechtigten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten (§ 33 Abs. 2 a) und den Berechtigten, die keine derartige Rente erhielten (§ 33 Abs. 2 b). Für die letztere Gruppe gälten bestimmte Zeiten zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit, die für einen Berechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, nicht als eine solche Zeit gelten.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dem Kläger unstreitig durch ihre Rentenbescheide vom 15. August 1984 und 19. September 1985 Renten gewährt, bei denen die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 33 Abs. 2 b der Satzung ermittelt worden sei, also auf der Grundlage, daß der Kläger keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen habe. Unstreitig habe der Kläger aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rente bezogen. Damit seien die Rentenbescheide falsch. Bei der Berechnung der Rente des Klägers hätte sowohl bei der Ermittlung der Bezüge nach § 31 Abs. 1 der Satzung als auch bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 33 Abs. 2 der Satzung berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen habe. Es könne nicht entscheidend sein, daß ohne Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit gemäß § 33 der Satzung nach Abs. 2 b dieser Vorschrift Ersatz-, Ausfall- und Studienzeiten zur Hälfte berücksichtigt würden, daß dies aber nach Abs. 2 a in den Fällen des Erhalts einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Fall sei, und daß für den Kläger bei Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur die Zeiten berücksichtigt worden seien, in denen er freiwillige Beträge nachentrichtet habe, also gerade keine Ersatz-, Ausfall- und Studienzeiten. Die Regelung des § 33 Abs. 2 a der Satzung sei abschließend und nach ihrem klaren Wortlaut auf alle Fälle anwendbar, in denen ein Versorgungsberechtigter eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe.

Die Beklagte habe dargelegt, wie hoch die dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehende Rente sei. Der Kläger habe die rechnerische Richtigkeit des Zahlenwerkes nicht bestritten. Deshalb sei von einer Überzahlung von 37.847,04 DM auszugehen.

b) Die Revision wendet sich dagegen, daß bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Ersatz-, Ausfall- und Studienzeiten gemäß § 33 Abs. 2 a der Satzung unberücksichtigt geblieben sind. Sie ist der Auffassung, diese Regelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 33 Abs. 2 b der Satzung habe bei dem Kläger zunächst zu einer Anrechnung von Ersatz-, Ausfall- und Studienzeiten in Höhe von 60 Monaten geführt. Aufgrund des Bezugs der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf freiwillig nachentrichteten Beiträgen des Klägers beruhe, seien diese Zeiten durch die Anwendung des § 33 Abs. 2 a der Satzung nicht mehr berücksichtigt worden. Den unterschiedlichen Regelungen in § 33 Abs. 2 a und b der Satzung liege aber die Annahme zugrunde, daß die Berechnung nach Buchst. a in erster Linie auf angerechnete Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe. Hiervon seien jedoch Fälle wie der vorliegende zu unterscheiden, in denen eine Anrechnung von Ausfallzeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt nicht stattfinde mit der Folge, daß sich bei der Rentenberechnung eine erhebliche Kürzung ergebe. Die für den Kläger mit der Anwendung des § 33 Abs. 2 a der Satzung verbundenen Nachteile seien weder sach- noch systemgerecht. Sie rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Diese Einwände der Revision haben jedenfalls im Ergebnis Erfolg.

c) In seinem Urteil vom 26. November 1986 (IVa ZR 111/85 – VersR 1987, 214 unter I 2) hat der Senat einen Verstoß der vergleichbaren Regelung des § 42 Abs. 1 a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Fälle, in denen der Versorgungsberechtigte eine gesetzliche Rente erhalte, unterscheide sich schon vom Ausgangspunkt her von denjenigen, in denen er keine erhalte, so erheblich, daß in ihrer unterschiedlichen Behandlung kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot erblickt werden könne. Dies hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt. In seinem Beschluß vom 10. Juni 1987 (1 BvR 235/85, soweit ersichtlich unveröffentlicht) auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil hat es ausgeführt, im Rahmen einer als Gesamtversorgungssystem ausgestalteten Zusatzversorgung begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit neben den Beschäftigungszeiten grundsätzlich nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechneten Versicherungsjahre zugrunde zu legen. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer erneuten Überprüfung der Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Dem Satzungsgeber ist – ähnlich wie dem Gesetzgeber – eine weitgehende Gestaltungsfreiheit gewährt, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt (Senatsurteil vom 29. September 1993 – IV ZR 275/92VersR 1993, 1505 unter 1 d). Im Einzelfall können im Interesse der Praktikabilität und der Vereinfachung Nachteile hinzunehmen sein, die mit einer pauschalierenden und generalisierenden Regelung unausweichlich verbunden sind (Senatsurteil vom 26. November 1986 a.a.O.). Solche Nachteile dürfen aber die Grenze zur Härte für den einzelnen Versorgungsberechtigten nicht überschreiten.

Dem Satzungsgeber ist ein weiter Gestaltungsraum eingeräumt. Dies verpflichtet ihn aber auch, in Ausnahmefällen dann von einer Regelung keinen Gebrauch zu machen, wenn deren Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger würde bei Anwendung des § 33 Abs. 2 a der Satzung Ausfallzeiten nicht angerechnet bekommen mit dem Ergebnis, daß er zum Beispiel für das Jahr 1984 eine um monatlich 293,59 DM geringere Versorgung erhält und dies, weil und obwohl er in die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig Beiträge eingezahlt hat. Damit entsteht eine unter den Besonderheiten des Falles für den Kläger nicht mehr hinzunehmende Benachteiligung, die durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Durch die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben dann, wenn im Einzelfall das Ergebnis einer pauschalierenden und typisierenden Regelung – wie hier – unerträglich erscheint, wird vermieden, daß durch Unwirksamerklärung einer für die Vielzahl der Fälle vernünftigen Bestimmung in das gesamte Regelungswerk einer Satzung eingegriffen wird. Die Beklagte ist dann aber auch verpflichtet, die Grundsätze von Treu und Glauben durchgreifen zu lassen, wenn die Benachteiligung des Betroffenen erhebliches Gewicht hat. Der Kläger durfte, als er freiwillig die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlte, sich darauf verlassen, daß ihm dadurch nicht ein erheblicher Nachteil entsteht, etwa durch die Nichtberücksichtigung von Ausfallzeiten in der Zusatzversorgung.

Die Beklagte hat sich diesen Überlegungen auch nicht verschlossen. So hat sie sich vorprozessual mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 bereit erklärt, wegen der besonderen Fallgestaltung den Kläger weiterhin wie einen nicht Rentenversicherungspflichtigen zu behandeln und die nachgewiesenen Ausfallzeiten anzuerkennen. Die Anrechnung der Ausfallzeiten ist hier aber keine Frage des Entgegenkommens, das die Beklagte davon abhängig machen könnte, ob der Kläger in anderen Punkten ihren Vorschlägen folgt. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, die Rente des Klägers so zu berechnen, daß ihm aus der freiwilligen Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung keine Nachteile entstehen.

3. Zwar hat die Revision des Klägers der Sache nach nicht in vollem Umfang Erfolg. Gleichwohl hat der Senat das Berufungsurteil insgesamt aufgehoben, weil der Ausspruch des Berufungsgerichts durch ineinandergreifende Verrechnungen zweier Ansprüche bestimmt ist, die sich teilweise als unberechtigt erwiesen haben. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten Gelegenheit, die Verrechnung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats und der inzwischen einbehaltenen Beträge neu vorzunehmen.

4. Die Anschlußrevision der Beklagten hat der Senat nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Anschlußrevision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting, Terno

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237657

NVwZ-RR 1996, 334

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