Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag: Leistungsverweigerung von fälligen Abschlagszahlungen bei vereinbartem Sicherheitseinbehalt. Werkvertrag: Schönheitsfehler. Beweislast für Mängelbeseitigung vor Abnahme. Gewährleistungspflicht bei Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik. zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch Teilurteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt hindert den Auftraggeber grundsätzlich nicht, fällige Abschlagszahlungen wegen mangelhafter Werksausführung zu verweigern. Der Auftragnehmer kann nicht einwenden, der Auftraggeber dürfte das Leistungsverweigerungsrecht nur wegen eines den Sicherheitseinbehalt wertmäßig übersteigenden Mängelbeseitigungsanspruchs geltend machen.

 

Orientierungssatz

1. Ein Schönheitsfehler kann ein Werkmangel sein (Bestätigung BGH, 1964-03-19, VII ZR 137/62).

2. Der Unternehmer trägt vor der Abnahme seines Werkes die Beweislast für die nachhaltige Beseitigung früher vorhandener Mängel (Bestätigung BGH, 1973-06-04, VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42).

3. Der Unternehmer ist regelmäßig schon vor Auftritt eines Schadens gewährleistungspflichtig, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Bestätigung BGH, 1975-03-20, VII ZR 221/73, BauR 1975, 341).

4. Verspätete Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel dürfen nicht durch Teilurteil zurückgewiesen werden (Bestätigung BGH, 1980-06-26, VII ZR 143/79, BGHZ 77, 306; Bestätigung BGH, 1981-02-12, VII ZR 112/80, NJW 1981, 1217).

 

Normenkette

BGB §§ 320, 633; ZPO § 275 Abs. 1 Fassung: 1976-12-03, § 528 Abs. 1 Fassung: 1976-12-03; VOB B § 4 Nr. 7 S. 1, § 17 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 6 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.12.1979; Aktenzeichen 19 U 14/79)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.02.1979; Aktenzeichen 39 O 229/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537994

NJW 1981, 2801

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge