Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkvertrag: Abnahme. Werklohn. Leistungsverweigerungsrecht. Sicherheitseinbehalt
Leitsatz (redaktionell)
Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt hindert den Auftraggeber auch nach Abnahme der Werkleistung grundsätzlich nicht, die Zahlung fälligen Werklohnes wegen mangelhafter Ausführung des Werkes zu verweigern. Der Auftragnehmer kann auch in diesem Fall nicht einwenden, der Auftraggeber dürfte das Leistungsverweigerungsrecht nur wegen eines den Sicherheitseinbehalt wertmäßig übersteigenden Mängelbeseitigungsanspruches geltend machen (Anschluß BGH, 1981-07-09, VII ZR 40/80, NJW 1981, 2801).
Normenkette
BGB § 320; VOB B 1973 § 17 Nr. 6 Abs. 1, § 13 Nr. 5, § 17 Nr. 1 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Köln (Entscheidung vom 10.02.1981; Aktenzeichen 9 U 70/80) |
LG Köln (Entscheidung vom 19.03.1980; Aktenzeichen 4 O 333/79) |
Fundstellen
Haufe-Index 538014 |
NJW 1982, 2494 |
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