Leitsatz (amtlich)

a) Der Aufopferungsanspruch als äußerster Rechtsbehelf tritt zurück, soweit der Staat den Betroffenen für das erlittene Sonderopfer bereits auf andere Weise hinreichend entschädigt. Aus diesem Grunde ist ein Aufopferungsanspruch dann nicht gegeben, wenn zugunsten des Geschädigten Versicherungen der öffentlichen Hand bestehen, die die speziellen, mit seiner Inanspruchnahme verbundenen Risiken abdecken.

b) Eine Gemeinde, die aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht für eine ausreichende Versicherung der Mitglieder ihrer Freiwilligen Feuerwehr gegen Dienstunfälle zu sorgen hat, kommt dieser Verpflichtung nach, wenn durch die Versicherungsleistungen die typischen Einkommensnachteile ausgeglichen werden, die in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle entstehen. Es ist nicht erforderlich, daß die Versicherungsleistungen im Einzelfall jede nur denkbare konkrete Einbuße in vollem Umfang abdecken.

 

Normenkette

PrALR Einl. §§ 74-75; BGB § 839

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.08.1992)

LG Darmstadt

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger gehört seit 1974 der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt G. (Beklagte) an. Bei einem Hochwassereinsatz im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in R. am 28. März 1988 trat der Kläger abends bei Dunkelheit auf einen der zahlreichen, zum Abpumpen des Wassers aus dem Kanalsystem verlegten großvolumigen Wasserschläuche und knickte dabei im linken Fußgelenk um. Die hierdurch erlittene Sprunggelenksverletzung führte bei dem Kläger zu einem Dauerschaden. Er kann seinen mit überwiegend stehender Tätigkeit verbundenen Beruf als Maschinenbauer nicht mehr ausüben. Da ihm im Betrieb seines Arbeitgebers eine seiner Ausbildung entsprechende sitzende Tätigkeit nicht verschafft werden konnte, läßt sich der Kläger zum Techniker umschulen.

Der Kläger erhält vom H. G. (im folgenden: G.) Rente gemäß den Rentenbescheiden vom 5. September 1989 und 24. Januar 1990. Die Rentenberechnung erfolgt auf der Grundlage seines Nettoeinkommens zur Zeit des Unfalls. Der Kläger erhielt weiterhin vom Hessischen Innenministerium eine Kapitalabfindung in Höhe von 10.000 DM und aus einer von der beklagten Gemeinde im Jahre 1980 abgeschlossenen privaten Unfallzusatzversicherung 4.686 DM.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ausgleich der Einkommensnachteile infolge des Unfalls, die von der Rente des G. nicht abgedeckt werden. Er hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden aus seinem Einsatz in dem Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr G. in R. am 28. März 1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder durch Unfallversicherungen der Beklagten abgedeckt werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug ist der Kläger bezüglich seines materiellen Schadens teilweise von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen und hat für die Zeit bis einschließlich Juli 1992 einen Schadensanteil in Höhe von 21.047,97 DM geltend gemacht. Im übrigen hat er seinen Feststellungsantrag, wegen der materiellen Schäden bezogen auf alle weiteren nach dem 31. Januar 1991 noch entstehenden Schäden, weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision greift der Kläger das Urteil an, soweit Ansprüche wegen materieller Schäden verneint worden sind.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.

Im Tenor des Urteils ist die Revision uneingeschränkt zugelassen. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht die Revision wegen der für die Ansprüche des Klägers bedeutsamen Rechtsfrage zugelassen, ob die Beklagte ihn ausreichend versichert hat. Hierin ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision, die sich nach ständiger Rechtsprechung auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 – VI ZR 171/91 – BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 11 m.w.N.; Senatsurteil vom 25. Februar 1993 – III ZR 9/92 – für BGHZ vorgesehen), nicht zu sehen. Das Berufungsgericht hat lediglich eine Begründung für die Zulassung gegeben.

II.

Die Revision hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Aufopferungsanspruch mit der Begründung versagt, eine derartige Forderung könne sich im gegebenen Fall nicht gegen die beklagte Gemeinde richten. Das Berufungsgericht führt aus, nicht die Beklagte, sondern die Gemeinde R. sei durch den Feuerwehreinsatz des Klägers am 28. März 1988 unmittelbar begünstigt worden, der im Wege der Nachbarschaftshilfe zur Unterstützung bei der dortigen Hochwasserbekämpfung geleistet worden sei. Auch sei die Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Einsatzes nicht als Sonderopfer zu werten. Bei ihm habe sich lediglich das mit dem Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr bei Einsätzen regelmäßig verbundene Verletzungsrisiko verwirklicht.

Das Berufungsurteil hält den Rügen der Revision im Ergebnis stand.

a) Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung (§§ 74, 75 Einl Preuß. ALR) scheidet allerdings nicht deshalb aus, weil der Einsatz des Klägers der Nachbargemeinde R. zugute gekommen ist.

Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Entschädigungspflicht bei einem Aufopferungstatbestand grundsätzlich nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten trifft (Senat BGHZ II, 248, 251–256; 26, 10, 12; 40, 49, 53; RGRK-Kreft, BGB 12. Aufl. vor § 839 Rn. 167; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 4. Aufl. S. 118, 119).

Das Berufungsgericht hat jedoch den Kreis der Begünstigten zu eng gezogen, wenn es nur das unmittelbare Interesse der vom Hochwasser bedrohten Gemeinde R. berücksichtigt hat. Als Begünstigter im Sinne des Aufopferungstatbestandes ist nicht nur derjenige anzusehen, dem die zu einer Schädigung führende hoheitliche Einwirkung unmittelbar zugute gekommen ist. Neben der Stelle, die durch den Eingriff in den Genuß eines konkreten Vorteils gelangt, kann auch die Körperschaft begünstigt sein, zu deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich die Aufgabe gehört, bei deren Wahrnehmung dem Betroffenen das Opfer abverlangt wird (Senat BGHZ 13, 81, 86; 23, 157, 169/170; 29, 95, 96; Senatsurteil vom 6. Mai 1957 – III ZR 12/56 – NJW 1957, 1148). Da eine Maßnahme der öffentlichen Hand oft mehreren Interessen dient und mit ihr mehrere Aufgaben erfüllt werden, kommen auch mehrere Stellen nebeneinander als Begünstigte in Frage, die dann für die Aufopferungsentschädigung als Gesamtschuldner einzutreten haben (BGHZ 13, 81, 86; RGRK-Kreft vor § 839 Rn. 167; vgl. für den enteignenden Eingriff: BGHZ 78, 152, 162; Senatsbeschluß vom 25. Februar 1988 – III ZR 258/86 – BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff, Hochwasserschutz 1; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rn. 433 m.w.N.). Nichts anderes ist dem Senatsurteil vom 20. Mai 1976 (III ZR 103/74 – NJW 1976, 1840, 1841) zu entnehmen, das von dem Berufungsgericht herangezogen wird. Dort hatte die allein in Anspruch genommene beklagte Bundesrepublik die entsprechende Aufgabe nicht wahrgenommen, so daß sie als unmittelbar Begünstigte nur in Frage kam, wenn ihr ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen war. Eine Mithaftung der Gemeinde und des Landes, deren Behörden die betreffende Baumaßnahmen durchgeführt hatten, stand in diesem Rechtsstreit nicht zur Entscheidung.

Der Feuerwehreinsatz vom 28. März 1988, bei dem der Kläger zu Schaden kam, diente neben den Interessen der vom Hochwasser bedrohten Gemeinde R. zugleich den Belangen der beklagten Gemeinde. Nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes (BrSHG) obliegt den Gemeinden der örtliche Brandschutz als Selbstverwaltungsangelegenheit. In Erfüllung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 BrSHG hat die beklagte Gemeinde entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 2 BrSHG als öffentliche Feuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr im Sinne des § 15 BrSHG eingerichtet. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren treten durch ihre Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu der jeweiligen Gemeinde, dessen Rechte und Pflichten in § 18 BrSHG geregelt werden, dessen nähere Ausgestaltung aber nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BrSHG dem örtlichen Satzungsrecht vorbehalten bleibt (vgl. Diegmann/Lankau, Hessisches Brandschutzhilfeleistungsgesetz 4. Aufl. Erl. 3 zu § 15 und 2 zu § 18; vgl. § 5 der Mustersatzung Anhang 23). Die Gemeinde wiederum ist nach § 30 BrSHG unter bestimmten Voraussetzungen zu nachbarlicher Hilfe verpflichtet. Dies gilt nicht nur für die Brandbekämpfung, sondern auch für die technische Unfallhilfe, die nach § 1 Nr. 3 BrSHG gleichfalls den Aufgaben des Brandschutzes zuzurechnen ist (vgl. § 8 Abs. 1 BrSHG), und für den Katastrophenhilfsdienst (§ 34 Abs. 1 BrSHG).

Als die beklagte Gemeinde ihre Freiwillige Feuerwehr zur Bekämpfung des Hochwassers der Gemeinde R. abstellte, handelte sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Nachbarschaftshilfe. Da die nachbarliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich ist und besondere Kosten nur auf Antrag unter den betreffenden Gemeinden zu erstatten sind, bleibt der Einsatz als solcher im Verhältnis zu dem Kläger im Verantwortungsbereich der beklagten Gemeinde, unabhängig davon, wer an Ort und Stelle die Maßnahmen zur Durchführung des Einsatzes im einzelnen leitet.

b) Bedenken bestehen auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfall des Klägers sei nicht als entschädigungspflichtiges Sonderopfer zu werten. Ein durch eine Sprunggelenksverletzung hervorgerufener Dauerschaden, der eine Umschulungsmaßnahme erforderlich macht und erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringt, stellt sich nicht lediglich als Verwirklichung eines Risikos dar, das der Kläger infolge seines Beitritts zu der Freiwilligen Feuerwehr typischerweise entschädigungslos auf sich nehmen muß. Ein derartiger Schaden überschreitet die Opfergrenze (vgl. Senat BGHZ 9, 83, 92; 31, 187, 191; RGRK-Kreft vor § 839 Rn. 154). Auch die Voraussetzung, daß dem Kläger das Opfer durch hoheitliche Maßnahmen „abverlangt” wurde (Senat BGHZ 31, 187, 191), dürfte gegeben sein.

Das Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr unterliegt nach seinem freiwilligen Beitritt staatlichem Zwang. Es ist verpflichtet, bei Alarm sofort zu erscheinen, den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten und seine Dienstanweisungen und -vorschriften sowie die Anweisungen seiner zuständigen Vorgesetzten zu befolgen (Diegmann/Lankau, Erl. 2 a zu § 18).

c) Eine Entscheidung dieser Fragen kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Ein Aufopferungsanspruch ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Vermögenseinbußen, die der Kläger durch seine Sprunggelenksverletzung erlitten hat, bereits durch die von dem G. gewährte Rente, die auf der Grundlage seines Nettoeinkommens zur Zeit des Unfalls berechnet wurde, durch die von dem Hessischen Innenministerium gewährte Kapitalabfindung von 10.000 DM und durch die Leistung von 4.686 DM aus der von der Gemeinde abgeschlossenen privaten Unfallversicherung bestimmungsgemäß aufgefangen werden. Der Aufopferungsanspruch als äußerster Rechtsbehelf (BGHZ 45, 58, 80 f) tritt zurück, soweit der Staat den Betroffenen auf andere Weise hinreichend entschädigt. Aus diesem Grunde ist ein Aufopferungsanspruch dann nicht gegeben, wenn zugunsten des Geschädigten Versicherungen der öffentlichen Hand bestehen, die die speziellen, mit seiner Inanspruchnahme verbundenen Risiken abdecken. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, reichen die an den Kläger erbrachten Leistungen aus, um ein von ihm gefordertes Sonderopfer auszugleichen und ihm die angemessene Entschädigung zu gewähren, die ihm aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zuzubilligen wäre.

2. Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht hätte den geltend gemachten Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) zusprechen müssen, weil die zu seinen Gunsten bestehenden Versicherungen zur Deckung des gesamten ihm entstandenen Schadens nicht genügt hätten, greift ebenfalls nicht durch.

a) Die Beklagte traf allerdings die Amtspflicht, den Kläger ausreichend gegen die mit seinem Feuerwehrdienst verbundenen Gefahren zu versichern.

Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BrSHG sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von der Gemeinde ausreichend gegen Dienstunfälle zu versichern. Wie ausgeführt, sind die Beziehungen zwischen der Gemeinde und den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, die freiwillig und ehrenamtlich tätig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BrSHG), öffentlich-rechtlicher Natur und sind die gesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten (§ 18 BrSHG) durch die Ortssatzung näher geregelt. Da die geltend gemachte Amtspflichtverletzung nicht die Verursachung des Unfalls selbst anbetrifft, sondern darin bestehen soll, nicht für eine ausreichende Versicherung gesorgt zu haben, wird der Anspruch des Klägers nicht von der Ausschlußklausel der §§ 636, 637 Abs. 2 RVO erfaßt. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die beklagte Gemeinde mit der Begründung verneint, die Angehörigen ihrer Freiwilligen Feuerwehr seien ausreichend gegen Dienstunfälle abgesichert.

b) Die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Bestimmung des § 18 Abs. 3 BrSHG durch das Berufungsgericht als solche kann der Senat allerdings nicht selbst überprüfen. Da die Geltung des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beschränkt ist, ist § 18 Abs. 3 BrSHG nicht revisibel (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Zwar würde es, um eine Revisibilität zu begründen, genügen, wenn sich die dort getroffene Anordnung in gewollter Übereinstimmung mit entsprechenden Vorschriften anderer Ländergesetze befände (BGHZ 4, 219; 6, 47, 49; Senat BGHZ 34, 375, 377; 118, 295 m.w.N.). Dies ist aber nicht der Fall.

Nur einige der Ländergesetze über die Brandbekämpfung enthalten ausdrückliche Regelungen hinsichtlich eines Versicherungsschutzes der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Falle eines Unfalls, den sie im Rahmen ihrer Dienstausübung erlitten haben. Nach § 13 Abs. 5 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981 (Brand- und KatastrophenschutzG – LBKG, GVBl. S. 247) sind die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern. Ähnliche Anordnungen sind in § 11 Abs. 2 des Berliner Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen bei Notlagen vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1977) in der Fassung vom 3. Mai 1984 (Feuerwehrgesetz – FwG, GVBl. S. 764), in § 5 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes (FwG) von Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), in § 14 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 7. Januar 1992 (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz – ThBKG, GVBL. S. 23) und in § 15 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren im Lande Bremen vom 7. Mai 1991 (Bremisches BrandschutzG – BremBrandSchG, Brem.GBl. S. 163) enthalten. Der Begriff einer „ausreichenden Versicherung” wird in den Ländergesetzen sonst nicht verwandt.

Dennoch kann das Revisionsgericht die Auslegung und Anwendung überprüfen, die § 18 Abs. 3 BrSHG durch das Berufungsgericht erfahren hat. Das Berufungsgericht hat § 18 Abs. 3 BrSHG nicht aus sich heraus ausgelegt. Vielmehr sieht es die genannte Vorschrift als Ausprägung des allgemein gültigen und nicht auf den Geltungsbereich des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes beschränkten Rechtsgrundsatzes der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn an. Diesen hat es zum Maßstab für die Auslegung des § 18 Abs. 3 BrSHG genommen. Hierbei handelt es sich aber um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Bundesrechts, dessen Anwendung der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt.

c) Diesen Rechtsgrundsatz hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Anspruch des Klägers nicht verletzt. Es hat zutreffend angenommen, daß die beklagte Gemeinde durch den dem Kläger gewährten Versicherungsschutz und die erbrachten Entschädigungsleistungen ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen ist.

Im Rahmen eines Beamtenverhältnisses trifft den Dienstherrn eine Fürsorgepflicht, bei deren Verletzung ein Anspruch aus Amtshaftung sowie ein vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machender öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegeben ist (Senatsurteil vom 27. Oktober 1983 – III ZR 189/82 – NVwZ 1985, 936 = VersR 1984, 333, 334 m.w.N.; BVerwGE 13, 17; 53, 12; Ossenbühl S. 294; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 – 2 C 12/82 – NVwZ 1986, 481; BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 – 2 C 51.86 – DVBl. 1989, 199; BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1981 – 2 B 4.80 – DÖD 1981, 159; RGRK-Kreft § 839 Rn. 147, 453, 569; vgl. Senat BGHZ 96, 50, 59). Ähnliches gilt für den Zivildienstleistenden (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 166/89 – DÖV 1990, 1027).

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind zwar keine Beamte; bei ihrem Dienst handelt es sich grundsätzlich um eine (schlichte) ehrenamtliche Tätigkeit (Diegmann/Lankau Erl. 2 zu § 15). Obwohl der Kläger daher nicht Beamter ist, hat er aber wegen des Risikos, das er durch den Beitritt zu einer Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich und unentgeltlich auf sich nimmt, ähnlich einem Zivildienstleistenden (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 a.a.O.), Anspruch auf Fürsorge für den Fall eines ihm zustoßenden Unfalls. Zwischen ihm und der Gemeinde wird durch seinen Beitritt eine öffentlich-rechtliche, ihn verpflichtende Sonderverbindung begründet, die eine Fürsorgepflicht der Gemeinde zur Folge hat (vgl. Senat BGHZ 66, 302). Die Fürsorgepflicht der Gemeinde geht dahin, die Unfallfolgen in angemessenem Rahmen selbst auszugleichen oder für eine ausreichende Versicherung zu sorgen. Der Anspruch auf ausreichenden Versicherungsschutz, der in § 18 BrSHG gesetzlich festgelegt ist, stellt sich aus dieser Sicht als eine gesetzliche Ausgestaltung der Fürsorgepflicht der Gemeinden dar.

d) Dem Berufungsgericht ist in der Annahme zu folgen, daß die beklagte Gemeinde nicht gegen das Gebot einer ausreichenden Versicherung verstoßen hat.

Die von der gesetzlichen Unfallversicherung erbrachten Leistungen erreichen das von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Zeitpunkt des Unfalls erzielte Einkommen. Dies ist auch bei dem nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO versicherten Kläger der Fall. Dementsprechend erhielt er von dem G. Verletztengeld in Höhe seines Nettolohnes, und für die Dauer der Umschulung, deren Kosten von dem Verband getragen werden, wird ihm ein Übergangsgeld geleistet. Um auch höhere Einkommen abzufangen, hat der G. den Hochstjahresarbeitsverdienst von 36.000 DM (§ 575 Abs. 2 Satz 1 RVO) durch seine Satzung auf 72.000 DM erhöht.

Soweit sich der Kläger auf finanzielle Nachteile wegen ihm entgangener Einkommenssteigerungen, auf entgangene Steuervorteile und auf die entgangene Betriebsrente stützt, ist zum einen zu berücksichtigen, daß die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen des G. entsprechend den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt werden (§§ 579, 1272 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1255 Abs. 2 RVO). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, beruhen etwa verbleibende Einbußen, die daraus herrühren, daß diese Anpassungen mit Gehaltserhöhungen nicht Schritt halten, die dem Kläger bei fortdauernder Tätigkeit zugute gekommen wären, auf dem Umstand, daß die gesetzliche Unfallversicherung eine abstrakte Schadensberechnung vorsieht. Nur eine solche Berechnung ist aber praktisch durchführbar. Eine konkrete Schadensberechnung würde in einem Massenentschädigungssystem wie der Unfallversicherung schon bei der Erstberechnung erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Hinzu kommt, daß sich die Lohnverhältnisse häufig ändern. Ferner wäre es nicht auszuschließen, daß der Unfallverletzte die verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten nicht optimal nutzen würde, um seine Rentenansprüche nicht zu schmälern (Gitter, VersR 1976, 505, 507).

Eine abstrakte Schadensberechnung wirkt sich im Vergleich zu einer konkreten Berechnung in der Regel zugunsten derjenigen aus, die, wie der Kläger, in ihrer Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert sind. Das Leistungssystem der Unfallversicherung wurde durch Leistungen ergänzt, insbesondere durch die berufliche Rehabilitation, die in der überwiegenden Zahl der Fälle sicherstellen, daß den Verletzten eine Wiederaufnahme der Arbeit am früheren Arbeitsplatz zu gleichen Bedingungen und an einem anderen Arbeitsplatz zu ähnlichen Bedingungen ermöglicht wird. Dennoch verbleibt, wie das Berufungsgericht richtig darlegt, dem Verletzten auch bei erfolgreicher Umschulung die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistete Rente. Daher können Nicht-Schwerverletzte, deren Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 % gemindert ist, häufig durch ihren Arbeitsverdienst zuzüglich der Rente eine Gesamtsumme erhalten, die das Arbeitseinkommen gesunder Arbeitnehmer übersteigt (Gitter a.a.O. S. 508). Unbilligen Härten, die durch eine abstrakte Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen entstehen können (vgl. Gitter a.a.O. S. 509), wird durch die Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO Rechnung getragen, die eine Berücksichtigung konkreter Besonderheiten ermöglicht.

Auch im Falle des 1960 geborenen Klägers erscheint es nicht unwahrscheinlich, daß er im Endergebnis durch die abstrakte Berechnung begünstigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn er sich nach einer mehr als zweijährigen Umschulung vom Maschinenbauer zu dem höherqualifizierten Beruf des Technikers wieder erfolgreich in das Arbeitsleben eingliedern, dabei einen höheren Verdienst erzielen und sich auch eine mindestens entsprechende Alterssicherung aufbauen kann. Unabhängig von seinem Verdienst verbleibt ihm die durch Bescheid vom 24. Januar 1990 festgesetzte Dauerrente von monatlich 483,50 DM.

Ist demnach davon auszugehen, daß die Unfallfolgen bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtungsweise von den Leistungen der RVO im wesentlichen aufgefangen werden, sind im Rahmen der Frage, ob die beklagte Gemeinde den Mitgliedern ihrer Freiwilligen Feuerwehr eine zur Wahrung ihrer Fürsorgepflicht ausreichende Versicherung bietet, auch die Leistungen in die Betrachtung einzubeziehen, die von ihr zusätzlich zu der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden. In Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht hat sie, wie es in einem Teil der Feuerwehrgesetze der anderen Bundesländer ausdrücklich verlangt wird (vgl. oben), eine Unfallversicherung abgeschlossen, und zwar mit einer Entschädigungssumme von 82.000 DM für den Fall der Invalidität. Aus dieser Versicherung erhielt der Kläger eine einmalige Kapitalentschädigung von 4.686 DM. Die von der Unfallversicherung erbrachten Leistungen sind zwar gleichfalls nicht auf einen konkreten Schadensersatz ausgerichtet. Die Unfallversicherung ist aber vorwiegend eine Summenversicherung, die nach dem Prinzip der abstrakten Bedarfsrechnung betrieben wird (Grimm, Unfallversicherung 1987 Rn. 7 vor § 1 AUB; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – 1 StR 691/84 – VersR 1985, 578), nur ausnahmsweise Schadensversicherung (Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl. § 179 Anm. 1). Nach § 8 III, 3 und VI AUB 61 ist allerdings die Möglichkeit vorgesehen, eine Erstattung der Heilkosten zu vereinbaren, so daß es sich in dieser Beziehung um eine Schadensversicherung handeln würde. Hierum geht es jedoch nicht. Die Revision rügt den Nichtabschluß einer Versicherung für das konkrete Mindereinkommen, das sich durch die Entwicklung nach dem Unfall ergibt, soweit es nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet wird. Eine derartige Leistungsart ist in den AUB 61 nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die AUB 88, bei denen nicht einmal mehr ein Ersatz der Heilkosten vereinbart werden kann (Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. AUB 88 § 7 Anm. 1). Im übrigen kommt es für die Einhaltung der Fürsorgepflicht nicht darauf an, ob durch die Versicherungsleistungen im Einzelfall jede denkbare konkrete Einbuße in vollem Umfang abgedeckt wird. Es genügt, daß die typischen Einkommensnachteile, die in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle entstehen, ausgeglichen werden.

Schließlich ist noch auf die freiwillige Unfallfürsorge des Landes Hessen für im Feuerwehrdienst verunglückte Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren aufgrund eines Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25. Mai 1987 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1987 S. 1285) zu verweisen. Nach diesem Erlaß erbringt das Land Hessen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer eine zusätzliche freiwillige Versorgungsleistung in Form einer Kapitalabfindung neben den gesetzlichen Leistungen nach der RVO. Im Falle des Klägers betrug diese Abfindung 10.000 DM. Mit dieser Leistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, bei der aber die Möglichkeit einer Selbstbindung des Ermessens gegeben ist (Senat BGHZ 96, 50, 59), unterstützt das Land die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht. Auch die Zahlungen des Landes sind daher bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausreichend versichert sind.

e) Die Leistungen, die den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr zufließen, wenn sie sich im Dienst verletzen, sind nach alledem grundsätzlich geeignet, den ihnen entstehenden Schaden aufzufangen. Nachteile, die ihnen im Einzelfall nach Erhalt sämtlicher Versicherungsleistungen möglicherweise noch verbleiben, beruhen, wie ausgeführt, darauf, daß eine abstrakte Schadensberechnung stattfindet, die andererseits aber auch dazu führen kann, daß den Mitgliedern der Feuerwehr mehr als ihr konkreter Schaden vergütet wird. Der ihnen gewährte Versicherungsschutz ist daher insgesamt ausreichend im Sinne einer Erfüllung der Fürsorgepflicht. Eine ausreichende Versicherung ist, wie dargelegt, nicht erst dann gegeben, wenn gewährleistet ist, daß für jeden Angehörigen der Feuerwehr im Einzelfall jede nur denkbare Einkommensminderung abgegolten wird. Es genügt, daß die Versicherungsleistungen den konkreten Schaden, von den tatsächlichen Verhältnissen im Unfallzeitpunkt ausgehend, abdecken, eine Steigerung der allgemeinen Einkommensverhältnisse aufnehmen und mittels Zusatzzahlungen noch mögliche verbleibende konkrete Nachteile, die ohnehin nur im Wege einer Prognose zu bewerten sind (§ 252 BGB), pauschal abgelten.

In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen zu verweisen, die das Bundesverfassungsgericht bei der Untersuchung der Frage angestellt hat, ob die Haftungsbegrenzung des Dienstherrn gegenüber den Beamten nach § 46 Abs. 2 BeamtVG (BVerfGE 85, 176) und des Bundes gegenüber den Soldaten nach § 91 a SVG (BVerfGE 31, 212) mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hebt die Vorteile hervor, die der Ersatzberechtigte durch die Zuwendung der grundsätzlich von einem Verschulden der Beteiligten unabhängigen, rasch und ohne einen langwierigen Rechtsstreit erbrachten Versicherungsansprüche erlangt. Es führt aus (BVerfGE 85, 176, 187 f.), der durch den Unfall verletzte Beamte (Soldat) erhalte aufgrund des bestehenden Treue- und Fürsorgeverhältnisses einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens, ohne daß es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankomme. Daß er im Einzelfall weniger bekommen könne, als ihm aufgrund allgemeiner Schadensersatzansprüche zustünde, ergebe sich aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche. Auf der anderen Seite könnten diese Ansprüche die Schadensersatzansprüche auch übersteigen, da beispielsweise ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten grundsätzlich unberücksichtigt bleibe. Diese Gesichtspunkte sind auf die Entscheidung übertragbar, ob die abstrakte Schadensberechnung der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung den Anforderungen genügt, die aus dem Gebot der Fürsorgepflicht an eine ausreichende Versicherung der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu stellen sind. Im gegebenen Fall wird der Kläger insbesondere dadurch begünstigt, daß bei der Gewährung der Versicherungsleistungen nicht geprüft wird, ob ihm der Umstand, daß er bei seinem Einsatz auf die großvolumigen Wasserschläuche getreten und dadurch seinen Unfall (mit-)verursacht hat, zum Verschulden gereicht.

3. Auch soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, er sei bei den Aus- und Fortbildungslehrgängen über seine Versorgung bei Unfällen nicht richtig belehrt worden, hat das Berufungsgericht einen Anspruch zu Recht verneint.

a) Die Erklärungen der bei diesen Lehrgängen für die beklagte Gemeinde handelnden Personen über die Versorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Falle eines Unfalls sind nicht als Zusicherungen, sondern als Auskünfte anzusehen.

Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt das Abgrenzungskriterium zwischen Auskunft und Zusage darin, daß eine Auskunft sich auf Tatsachen bezieht, also auf gegenwärtige Gegebenheiten, mithin auf Umstände, die nicht von einer Willensentschließung abhängen (Senat, (Nichtannahme-)Beschlüsse vom 23. Mai 1991 – III ZR 75/90 – und vom 26. September 1991 – III ZR 69/90 – BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 4 und 6, jeweils m.w.N.). Um derartige „Tatsachen” handelt es sich bei der Frage, welche Versicherungsleistungen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach dem Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung und der vertraglichen Unfallversicherung der Gemeinde im Falle eines Unfalls zufließen werden.

b) Unrichtige Auskünfte der für die Beklagte Handelnden, hier des Stadtbrandinspektors und des Wehrführers, denen ein öffentliches Amt anvertraut ist (§§ 15, 16 BrSHG), wären geeignet, einen Amtshaftungsanspruch zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat jeder Amtsträger die Pflicht, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen, so daß der hierum nachsuchende Bürger als Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (Senatsurteil BGHZ 117, 83 m.w.N.). Unrichtige Auskünfte über den Versicherungsschutz können für den Beitritt zu einer Freiwilligen Feuerwehr und für einen Verbleib mitentscheidend sein.

Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, waren aber die Hinweise, die dem Kläger bei den Lehrgängen erteilt worden sind, nicht unrichtig. Die Revision räumt ein, die betreffenden Schulungsleiter hätten ihre Angaben unter Hinweis auf den Leitfaden „Mein Schutz” abgegeben, der den Teilnehmern an dem Lehrgang ausgehändigt worden sei. Nicht durchgreifend ist ihre Rüge gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Broschüre lasse erkennen, daß dem verletzten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nur im Verhältnis zu seinem Einkommen zum Unfallzeitpunkt ein finanzieller Nachteil nicht entstehe. Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Äußerung in der Broschüre im Rahmen der Leistung „Verletztengeld”, der Angehörige der Feuerwehr habe im Falle einer Verletzung keinen Verdienstausfall. Da hierdurch ein voller Ausgleich auch künftiger konkreter Einkommenssteigerungen für jede weitere Leistung nicht versprochen wird, ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine auf das derzeitige Einkommen zu beziehende Aussage, nicht zu erschüttern. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr durch die genannten, der Beklagten zurechenbaren Leistungen in jedem Fall in Höhe seines im Zeitpunkt des Unfalls erzielten Nettoeinkommens abgesichert, wird von der Revision aber nicht angegriffen. In dem Leitfaden wird zudem gesondert zu der Verletztenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit Stellung genommen. Hierbei wird unter der Rubrik „Teilrente” ausdrücklich der Hinweis gegeben, der Schaden in der Unfallversicherung werde grundsätzlich abstrakt berechnet, es werde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen, nicht auf dem beruflichen Arbeitsfeld berücksichtigt, ebenso nicht der unfallbedingte konkrete Vermögensschaden. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind daher auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Belehrungen der Schulungspersonen, die unter Bezugnahme auf den Leitfaden erfolgt sind, nicht entnehmen können, daß seine sämtlichen Einkommensnachteile, die ihm durch die Entwicklung in der Zukunft zusätzlich zu den abgegoltenen Nachteilen nach seinem gegenwärtigen Einkommensstand entständen, ersetzt werden würden.

Daß die Broschüre selbst unrichtig sei und ihre Verfasser eine Amtspflichtverletzung begangen haben könnten, wie der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz zur Rechtfertigung seines Amtshaftungsanspruchs geltend macht, trifft unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien Auslegung, die der Inhalt der Broschüre durch das Berufungsgericht erfahren hat, nicht zu.

 

Unterschriften

Krohn, Werp, Rinne, Wurm, Deppert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1530752

BB 1993, 1911

NJW 1994, 1481

BGHR

Nachschlagewerk BGH

DVBl. 1994, 597

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