Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des Architekten an die Honorarschlußrechnung: Einzelfallprüfung von Nachforderungen unter dem Gesichtspunkt schutzwürdigen Vertrauens und unzulässiger Rechtsausübung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erteilt ein Architekt nach der HOAI (juris: AIHonO) eine Schlußrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach BGB § 242 dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (Einschränkung BGH, 1985-05-06, VII ZR 320/84, WM IV 1985, 1002 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222 = NJW-RR 1986, 18 und BGH, 1990-03-01, VII ZR 132/89, WM IV 1990, 1424 = BauR 1990, 382 = ZfBR 1990, 189 = NJW-RR 1990, 725).

 

Orientierungssatz

Auf Vertrauen wird sich der Auftraggeber im Regelfall insoweit nicht berufen können, als er selbst alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung rügt, da er in diesem Fall in die Schlußrechnung gerade kein Vertrauen setzt.

 

Normenkette

AIHonO § 8 Abs. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.01.1991; Aktenzeichen 5 U 155/90)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.05.1990; Aktenzeichen 6 O 181/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538012

BGHZ, 133

BB 1993, 1241

NJW 1993, 659

JZ 1993, 898

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