Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Architekten an die Honorarschlußrechnung: Einzelfallprüfung von Nachforderungen unter dem Gesichtspunkt schutzwürdigen Vertrauens und unzulässiger Rechtsausübung
Leitsatz (redaktionell)
Erteilt ein Architekt nach der HOAI (juris: AIHonO) eine Schlußrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach BGB § 242 dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (Einschränkung BGH, 1985-05-06, VII ZR 320/84, WM IV 1985, 1002 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222 = NJW-RR 1986, 18 und BGH, 1990-03-01, VII ZR 132/89, WM IV 1990, 1424 = BauR 1990, 382 = ZfBR 1990, 189 = NJW-RR 1990, 725).
Orientierungssatz
Auf Vertrauen wird sich der Auftraggeber im Regelfall insoweit nicht berufen können, als er selbst alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung rügt, da er in diesem Fall in die Schlußrechnung gerade kein Vertrauen setzt.
Normenkette
AIHonO § 8 Abs. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.01.1991; Aktenzeichen 5 U 155/90) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.05.1990; Aktenzeichen 6 O 181/84) |
Fundstellen
Haufe-Index 538012 |
BGHZ, 133 |
BB 1993, 1241 |
NJW 1993, 659 |
JZ 1993, 898 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen