Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltshaftung bei klageweiser Geltendmachung eines verjährten Anspruchs. Rechtsmitteleinlegung. Verjährungsbeginn. Anknüpfung für Sekundärhaftung. Entstehung einer Erörtungsgebühr durch Mitteilung zur Hafttpflichtversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erhebt ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines verjährten Anspruchs pflichtwidrig eine aussichtslose Klage, so liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Klage abweisendes Urteil keine einen neuen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das - in unverjährter Zeit - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann (Fortführung von BGH WM 2009, 283).

2. Die Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht als Erörterung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu werten, wenn der Rechtsanwalt zugleich äußert, zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach keine Erklärung abzugeben.

 

Normenkette

BRAO § 51b a.F.; BGB § 203

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen I-5 U 101/09)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.07.2009; Aktenzeichen 10 O 165/06)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 20.5.2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, beauftragte einen Architekten mit Sanierungsarbeiten an einem ihr gehörenden Hausgrundstück. Nach dem Vorbringen der Klägerin standen ihr hieraus wegen fehlerhafter Tätigkeit Schadensersatzansprüche zu. Mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute sie im Jahre 1998 die Beklagte zu 1), eine in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführte Anwaltssozietät. Der Beklagte zu 2) betreute das Mandat. Er beantragte am 5.7.2000 gegen den Architekten den Erlass eines Mahnbescheides wegen eines Teilbetrages i.H.v. 527.393,94 EUR. Der Architekt legte gegen den Mahnbescheid am 10.9.2000 Widerspruch ein. Im September 2002 wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 2), an das LG abgegeben und dort als Klageverfahren fortgeführt. Mit Urteil vom 26.2.2004 wies das LG die Klage wegen nicht hinreichend substantiierter Darlegung des Schadens ab. Die hiergegen vom Beklagten zu 2) eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 17.3.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der geltend gemachte Ersatzanspruch sei spätestens Ende des Jahres 1999 verjährt. Auch die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH blieb ohne Erfolg.

Rz. 2

Die Klägerin nimmt die Beklagten mit Klageschrift vom 21.4.2006 wegen fehlerhafter Beratung auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch. Sie verlangte ursprünglich einen Betrag von 1.663.973,56 EUR, der sich aus Mehrkosten aus Architektenhaftung (867.914,66 EUR), Zinslast aus Kreditvertrag (732.567,90 EUR) und Prozesskosten (63.491 EUR) zusammensetzt. Das LG hat der Klage, welche den Beklagten am 11.12.2006 zugestellt wurde, nur hinsichtlich der nutzlos aufgewandten Prozesskosten stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten wegen eingetretener Verjährung die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Ersatz der Prozesskosten weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2010, 2134 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, entgegen der Annahme des LG sei die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung begründet. Maßgeblich sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO a.F. Der geltend gemachte Schaden wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage sei mit Eingang des Antrags beim Mahngericht, dem 5.7.2000, entstanden. Entscheidend sei der Zeitpunkt, an dem der Kläger Schuldner der Gerichtskosten werde, weil hierdurch der erste Teil des Kostenschadens entstehe. Die Gerichtsgebühr falle als Verfahrensgebühr bereits mit Eingang des Mahnbescheidsantrags beim Mahngericht an. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO sei mithin am 5.7.2003 abgelaufen. Allerdings habe für die Beklagten Veranlassung bestanden, die eigene Mandatsbehandlung mit Blick auf einen eigenen Pflichtenverstoß zu überprüfen und der Klägerin die Durchsetzbarkeit ihres Regessanspruches zu ermöglichen. Der hierdurch begründete Sekundäranspruch sei jedoch am 5.7.2006 ebenfalls verjährt.

Rz. 5

Entgegen der Annahme des LG sei der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB gehemmt worden. Dem Schreiben der Beklagten vom 14.4.2005, mit dem sie sich bereit erklärt hätten, den Vorgang ihrer Haftpflichtversicherung vorzulegen, könne nicht die Bereitschaft zum Verhandeln entnommen werden. Die Beklagten hätten in diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie aus versicherungsrechtlichen Gründen keine Erklärung zur Haftungssituation dem Grunde und der Höhe nach abgeben könnten. Auch sei eine Hemmung durch ein Verhandeln zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht eingetreten. Dieser habe bereits mit seinem ersten Schreiben vom 21.12.2005 eine Haftung abgelehnt. Allenfalls könne eine kurzzeitige Hemmung zwischen der im Schreiben vom 19.1.2006 geäußerten Bitte um Fristverlängerung und dem anschließenden Ablehnungsschreiben der Haftpflichtversicherung vom 24.1.2006 in Betracht zu ziehen sein.

II.

Rz. 6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Rz. 7

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der auf Ersatz der aufgewendeten Prozesskosten gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt ist.

Rz. 8

1. Die Verjährung richtet sich noch nach dem durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wirkung vom 15.12.2004 aufgehobenen § 51b BRAO. Die danach maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2006 (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO) abgelaufen.

Rz. 9

a) Die Regelung des § 51b BRAO ist gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist. Bestimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO, so gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urt. v. 7.2.2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rz. 30, 33; v. 13.11.2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rz. 8; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rz. 1265).

Rz. 10

b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist spätestens mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim AG am 5.7.2000 und damit vor dem 15.12.2004 entstanden. Der Kostenschaden verwirklicht sich bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Klage, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht, für die der Kläger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urt. v. 7.2.1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039 [2041]; v. 21.6.2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 ff. nicht abgedruckt; v. 13.11.2008 - IX ZR 69/07, a.a.O., Rz. 9). Für die Einreichung eines aussichtslosen Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids gilt nichts anderes, weil auch hier die Gerichtskosten mit Zugang beim Gericht fällig werden (§ 6 GKG, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. vor § 688 Rz. 20). Der aus dem behaupteten Beratungsfehler der Beklagten erwachsene Kostenschaden ist hierbei als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18.12.1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779 [780 m.w.N.]; v. 21.2.2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078 [1080]; v. 7.2.2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612 Rz. 31). Die dreijährige Verjährungsfrist war gerechnet von der am 5.7.2000 bewirkten Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bereits am 7.7.2003 und damit lange vor der hier am 11.12.2006 erfolgten Klagezustellung abgelaufen.

Rz. 11

c) Entgegen der Ansicht der Revision liegt weder in der Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch den Beklagten zu 2) noch in der Vorbefassung der Beklagten bei der Frage, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil eingelegt werden soll, eine einen neuen Primäranspruch auslösende Pflichtwidrigkeit der beklagten Rechtsanwälte. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierin lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das - in unverjährter Zeit - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann, zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2008 - IX ZR 69/07, a.a.O., Rz. 9).

Rz. 12

d) Die in Betracht kommenden Sekundäransprüche der Klägerin sind vor der Klageerhebung ebenfalls verjährt. Sekundäransprüche verjähren, wenn sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO richtet, ebenfalls nach dieser Vorschrift (BGH, Urt. v. 13.11.2008 - IX ZR 69/07, a.a.O., Rz. 8). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs, weil damit der durch die sekundäre Pflichtverletzung verursachte Schaden eintritt. Damit ist hinsichtlich der Sekundärhaftung zum 7.7.2006 Verjährung eingetreten.

Rz. 13

2. Im Rahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes, insb. des Schreibens der Beklagten vom 14.4.2005, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass im Anschluss an das vorgenannte Schreiben keine Verhandlungen zwischen den Parteien einschließlich der Haftpflichtversicherung der Beklagten i.S.d. § 203 BGB geführt wurden.

Rz. 14

a) Für ein Verhandeln im vorgenannten Sinn genügt, wie schon bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urt. v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168 [1169]; v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rz. 10; v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358 Rz. 32; v. 14.7.2009 - XI ZR 18/08, WM 2009, 1597 Rz. 16). Dafür kann zunächst genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162 [163]; v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04, a.a.O.).

Rz. 15

b) Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht der Revision kann ihm bei seiner Würdigung der einzelnen Umstände weder ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO noch eine Verletzung der Auslegungsgrundsätze nach § 133, 157 BGB angelastet werden.

Rz. 16

Aufgrund des Erklärungsgehalts des Schreibens vom 14.4.2005 konnte es davon ausgehen, dass die Beklagten - gerade im Hinblick auf ihre versicherungsrechtlichen Obliegenheiten - nicht in einen Meinungsaustausch über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensfall eintreten wollten. Aus der Formulierung der Beklagten, dass sie "zur Haftungssituation dem Grunde und der Höhe nach keinerlei Erklärungen abgeben" werden, war für die Klägerin als Handelsgesellschaft eindeutig erkennbar, dass die Beklagten weder gegenwärtig noch zukünftig bereit sind, über die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu sprechen. Darin kann eine sofortige und eindeutige Ablehnung im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze, wie vom Berufungsgericht angenommen, gesehen werden. Im Hinblick auf diese Erklärung sowie die Ergänzung, dass die Prüfung der Sach- und Rechtslage ausschließlich durch die Haftpflichtversicherung erfolge, war ferner eindeutig geklärt, dass auch etwaige Erörterungen oder gar Verhandlungen zur Sache ausschließlich deren Angelegenheit seien. Die Bereitschaft, den Vorgang der Versicherungsgesellschaft vorzulegen, konnte unter diesen Umständen von der geschäftserfahrenen Klägerin nicht als Beginn von Verhandlungen oder einer entsprechenden Gesprächsbereitschaft gewertet werden.

Rz. 17

Soweit die Revision den Aussagegehalt des Schreibens der Beklagten vom 14.4.2005 im Sinne einer unmittelbaren Verhandlungsbereitschaft deutet, ersetzt sie im Übrigen die in der Zuständigkeit des Tatrichters liegende Auslegung durch ihre eigene, was revisionsrechtlich nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 15.4.2005, mit dem das Telefax der Klägerin vom selben Tag beantwortet wurde, darauf hingewiesen haben, ihnen sei nicht erkennbar, welche Forderung die Klägerin überhaupt geltend machen will. Auch hieraus konnte die Klägerin erkennen, dass mangels hinreichender Konkretisierung eine Gesprächsaufnahme auf Seiten der Haftpflichtversicherung unter diesen Umständen noch nicht in Erwägung zu ziehen war.

Rz. 18

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob unter dem Gesichtspunkt der Schadenseinheit die Verjährung auch für die Prozesskosten zu einem früheren Zeitpunkt als der Eingang des Mahnantrags zu laufen begonnen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2643664

NJW 2011, 1594

NJW 2011, 6

EBE/BGH 2011

FA 2011, 150

IBR 2011, 203

WM 2011, 796

WuB 2011, 491

MDR 2011, 515

VersR 2011, 756

ZGS 2011, 239

BRAK-Mitt. 2011, 137

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