Leitsatz (amtlich)

Anwaltsregress: Inwiefern Erklärung der Bereitschaft eines Anwalts, eine Sache seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen, das Bekunden einer verjährungshemmenden Verhandlungsbereitschaft i.S.d. § 203 BGB begründet

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.07.2009)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen IX ZR 105/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.7.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 9.9.2009 - Az: 10 O 165/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs-verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvoll-streckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin ist eine gewerbliche Immobiliengesellschaft. Für ein Objekt Grundstück H. 2 in D., das sie 1987 erworben hatte, beauftragte sie den Architekten H.-J. S. mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten.

Mit der Geltendmachung von ihr angeblich ggü. dem Architekten zustehenden Ansprüchen hatte sie die Beklagte zu 1) beauftragt, bei der der Beklagte zu 2) stets der sachbearbeitende Rechtsanwalt war. Der zunächst durch die Beklagten als Verfahrensbevollmächtigte im Mahnbescheidsverfahren Mitte 2000 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 527.393,94 EUR wurde, nachdem der Architekt am 10.9.2000 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, im September 2002 nach entsprechendem Antrag der Klägerin und Abgabe an das LG Düsseldorf dort als Klageverfahren weitergeführt. Das LG wies die Klage mit Urteil vom 26.2.2004 mit der Begründung ab, der geltend gemachte Schaden sei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Der Senat wies die von der Klägerin, weiterhin vertreten durch die Beklagten, gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mit Urteil vom 17.3.2005 ... zurück, wobei er primär darauf abstellte, dass die Ansprüche gegen den Architekten spätestens Ende 1999 verjährt seien. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 10.11.2005 zurück.

Mit dem Vorwurf der Verletzung der ihnen aus dem Mandatsverhältnis zu der Klägerin erwachsenen anwaltlichen Pflichten macht die Klägerin Regressforderungen gegen ihre ehemaligen Prozessbevollmächtigten und Rechtsanwälte geltend. Der ihr entstandene Schaden solle zum einen in dem Verlust der Ansprüche gegen den Architekten, die sich aus von diesem verursachte Mehrkosten i.H.v. 867.914,66 EUR sowie Zinsschäden i.H.v. 732.567,90 EUR zusammensetzten, und zum anderen aus den Prozesskosten des Vorverfahrens i.H.v. 63.491 EUR für die drei Instanzen bestehen. Die Klageforderung belief sich - erstinstanzlich - auf insgesamt 1.663,973,56 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 63.491 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit es die Beklagten verurteilt hat, hat es sich auf folgende Erwägungen gestützt:

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag i.H.v. 63.491 EUR zu, da der Beklagte zu 2) pflichtwidrig die Durchführung des letztlich erfolglosen Rechtsstreits über drei Instanzen veranlasst habe, ohne die Klägerin über die mögliche Verjährung der geltend gemachten Ansprüche aufgeklärt und/oder mit der Gegenseite über einen etwaigen Verzicht auf die Verjährungseinrede Rücksprache genommen zu haben. Für diesen Schaden hafte die Beklagte zu 1) gem. § 8 Abs. 1, 2 PartGG. Ein Verschulden der Pflichtverletzung werde vermutet. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht widerlegen können. Ohne Erfolg hätten sie sich darauf gestützt, der Beklagte zu 2) sei davon ausgegangen, dass weder eine den Beginn der Verjährung begründende Abnahme des Werkes des Architekten noch eine Kündigung des Vertrages stattgefunden habe. Indes sei dem Beklagten zu 2) vorzuwerfen, die Verjährung gar nicht erst in Betracht gezogen und nicht aus Vorsicht bis Ende 1999 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen zu haben. Vor dem Hintergrund eines ihm - dem Beklagten zu 2) - seitens der Klägerin bei Mandatsantritt übergebenen "Protokolls zum Bauzustand bei Übergabe des Objektes von Herrn S. an Bauherrn und Büro K ..." (datiert auf den 25.10.1994) und eines an den Architekten gerichteten - wenngleich nicht abgeschickten - Kündigungsschreibens hätte der Beklagte zu 2) aus äußerster Vorsicht die Möglichkeit eines Verjährungsbeginns spätesten...

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