Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung. Verfahrenskostenhilfe. Rechtsbeschwerdeverfahren. Hinreichende Erfolgsaussicht. Nichtigkeitsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung.

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.09.2016; Aktenzeichen 3 UF 134/16)

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.04.2016; Aktenzeichen 409 F 9126/10)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit seit 9.8.2014 rechtskräftigem Beschluss des AG Frankfurt/M. wurde die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12.3.2016 hat der Antragsgegner beim AG Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das AG zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner beim AG privatschriftlich Beschwerde eingelegt und "PKH; Beiordnung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse" beantragt. Das OLG hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht.

II.

Rz. 2

Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist.

Rz. 3

1. Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das OLG die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. BGH v. 4.11.2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rz. 5 f.).

Rz. 4

2. Gleichwohl kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht in Betracht.

Rz. 5

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Rz. 6

So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat keinerlei Umstände genannt, die einen Nichtigkeitsantrag gem. §§ 118 FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§ 118 FamFG, 580 ZPO auch nur ansatzweise begründen könnten. Gleiches gilt, worauf das AG bereits zutreffend hingewiesen hat, für die vom Antragsgegner in seinem Antragsschreiben ebenfalls angesprochene Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung absehen und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10090673

FamRZ 2017, 310

NJW-RR 2017, 127

JurBüro 2017, 220

JZ 2017, 113

MDR 2017, 167

FamRB 2017, 96

RVGreport 2017, 74

RVG prof. 2017, 19

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