Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts

 

Normenkette

FamFG § 113; ZPO § 78b

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.04.2016; Aktenzeichen 409 F 9126/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.11.2016; Aktenzeichen XII ZA 55/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom ... 2013 hat das AG Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst- die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wurde gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts vom 04.09.2013 (AZ:...) als unzulässig verworfen. Der Beschluss des AG vom 28.03.2013 ist seit 09.08.2014 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 13.03.2016 hat der Antragsgegner die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens beantragt. Dazu hat er unter anderem ausgeführt, dass die Scheidung von einem unzuständigen Gericht ausgesprochen worden und der Versorgungsausgleich rückgängig zu machen seien. Zu den Einzelheiten seines Vorbringens wird auf das Schreiben vom 13.03.2016 nebst Anlagen (Bl. 635 ff d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 27.04.2016 hat das AG den Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Antrag bereits verfristet sein dürfte; jedenfalls aber Wiederaufnahmegründe nicht vorlägen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt.

Der Antragsgegner beantragt, dass sich das Gericht für die Ehescheidung für unzuständig erklärt, der Versorgungsausgleich aufgehoben wird, ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und das Gericht ihm einen Rechtsanwalt auswählt und beiordnet.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 01.07.2016 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, da sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt wurde.

Mit Schreiben vom 19.07.2016 hat der Antragsgegner seinen Antrag, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wiederholt. Er hat dazu ausgeführt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation und seinen finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt in Stadt1 zu beauftragen. Zu den weiteren Einzelheiten seins Vorbringens wird auf das Schreiben vom 19.07.2016 (Bl. 707 ff d.A.) verwiesen.

II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, aber nicht zulässig.

Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 kann die Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Es besteht vielmehr gemäß § 114 FamFG Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren. Dies gilt in gleichem Maß für das Wiederaufnahmeverfahren. Da es auf die vollständige Überprüfung des Vorverfahrens abzielt, ist das Wiederaufnahmeverfahren selbst Ehesache im Sinne von § 111 Nr. 1 FamFG. Es gelten damit ergänzend zu den §§ 118 FamFG, 578 ff ZPO die entsprechenden Verfahrensvorschriften des FamFG und damit insbesondere auch § 114 FamFG über die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 78b ZPO sind nicht gegeben. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Antragsgegner darlegt, dass er Rechtsanwälte kontaktiert hat, die aber nicht zu seiner Vertretung bereit waren. Hierfür wäre eine Anreise nach Stadt1 nicht erforderlich, da eine Mandatsübernahme auch schriftlich oder telefonisch abgeklärt werden kann. Auch die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse hindert das Auffinden eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nicht, da bei Vorliegen der Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden würde.

Die Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war indes zurückzuweisen, da der unzulässigen Beschwerde die Erfolgsaussicht fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Wertfestsetzung bemisst sich nach dem Wert des zur Wiederaufnahme begehrten Verfahrens.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10852210

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