Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2022; Aktenzeichen 12 U 80/21)

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 19.02.2021; Aktenzeichen 21 O 2/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Richtlinienkonformität ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in der Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff., verwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 253.074,17 €

Prof. Dr. Karczewski     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann     

Rust     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16031186

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