Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen eines Abfindungsanspruches bei anderweitiger Regelung der Abfindung durch den Erblasser. Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüche nach §§ 12 und 13 HöfeO

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen.

 

Normenkette

HöfeO a.F. § 12; HöfeO n.F. § 13; BGB § 2057a; HöfeO § 13

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als Abfindungsansprüche der Antragstellerinnen nach § 12 HöfeO abgewiesen worden sind.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der vorgenannte Beschluß insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Zahlung von mehr als je 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1983 als Nachabfindung gemäß § 13 HöfeO verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 56.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die beiden Antragstellerinnen und die am Verfahren nicht beteiligte Elisabeth R. sind die Schwestern des Antragsgegners. Durch - landwirtschaftsgerichtlich genehmigten - Übergabevertrag vom 5. Januar 1962 übertrug ihre Mutter mit Zustimmung ihres Ehemannes den im Grundbuch von D. Blatt ...04 und Blatt ...35 eingetragenen Hof mit einem damaligen Einheitswert von 15.800 DM auf den Antragsgegner; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 2. April 1962. Außer einem Altenteil für seine Eltern übernahm der Antragsgegner die Verpflichtung, an die Antragstellerin zu 2 und Frau R. noch jeweils einen Betrag von 500 DM zur Vervollständigung ihrer Aussteuer zu zahlen. Im übrigen heißt es in § 4 des Vertrags: "Die Geschwister des Erschienenen zu 2 (Antragsgegner) sind durch Vorempfänge von dem elterlichen Vermögen abgefunden." Dabei handelt es sich um Barbeträge von je 3.000 DM sowie um Mobiliar im Werte von je 2.000 DM, die die Schwestern in den Jahren 1955 und 1956 - die Antragstellerin zu 1 dazu noch eine Nähmaschine - als Aussteuer erhalten hatten. Bis zu ihrer Eheschließung hatten die Antragstellerinnen auf dem Hof ohne Vergütung gearbeitet.

Die Mutter der Beteiligten verstarb am 18. April 1972, der Vater im November 1975.

Der Antragsgegner veräußerte im Laufe der Jahre einen Teil des Grundbesitzes. Im Jahre 1970 gab er die Bewirtschaftung auf. Am 24. Januar 1979 wurde der Hofvermerk gelöscht.

Die Antragstellerinnen verlangen eine Abfindung nach § 12 HöfeO a.F., weil zu dem als Bemessungsgrundlage dienenden steuerlichen Einheitswert (15.800 DM) ein Zuschlag für diejenigen Grundstücke zu machen sei, die "in absehbarer Zeit" nach der Hofübergabe Bau- oder Bauerwartungsland geworden seien. Außerdem fordern sie wegen der Grundstücksveräußerungen eine Ergänzung der Abfindung (Nachabfindung) nach § 13 HöfeO. Der Antragsgegner hat sich u.a. auf Verjährung berufen.

Die Antragstellerinnen haben je eine Teilabfindung in Höhe von 10.000 DM (§ 12 HöfeO a.F.) und je eine Teilergänzung der Abfindung (§ 13 HöfeO) in Höhe von 20.000 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung einer Nachabfindung (§ 13 HöfeO) von je 15.625 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. September 1983 verurteilt; die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben alle Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat es unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen den Zinssatz auf 4 % ermäßigt.

Hiergegen wenden sich alle Beteiligten mit der Rechtsbeschwerde.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Antragsgegner zu verurteilen, an jede von ihnen aus den vom Gericht der Höhe nach festzustellenden höferechtlichen Abfindungsansprüchen zu zahlen:

eine Teilabfindung gemäß § 12 HöfeO a.F. von 10.000 DM sowie als Nachabfindung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO n.F. nach anteiliger Anrechnung der Erstabfindung gemäß § 12 HöfeO, einen Teilbetrag von mindestens 20.000 DM aus der Veräußerung des Grundstücks D. Flur ... Nr. ..., hilfsweise aus der Veräußerung des Grundstücks D. Flur ... Nr. ...67, hilfsweise aus dem Veräußerungswert des Grundstücks D. Flur ... Nr. 84, hilfsweise aus der Veräußerung der Hofstelle D. Flur ... Nr. ...56 jeweils in Höhe von einem Viertel der vorgenannten Beträge ohne Berücksichtigung der Erlösminderungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 und 5 HöfeO n.F. und der Befristung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO, und zwar jeweils mit 4 % Zinsen seit dem 2. Januar 1978.

Der Antragsgegner tritt diesen Anträgen entgegen und beantragt seinerseits,

die vom Beschwerdegericht zuerkannten Ansprüche abzuweisen, soweit sie einen Betrag von je 2.000 DM nebst Zinsen übersteigen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

II.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

1.

Ein Abfindungsanspruch komme nur auf der Grundlage von § 12 HöfeO a.F. in Betracht, weil beide Eltern der Beteiligten vor Inkrafttreten der Höfeordnung neuer Fassung am 1. Juli 1976 verstorben seien. Dieser Anspruch sei zwar nicht gemäß § 2332 Abs. 1 BGB verjährt, weil die Antragstellerinnen durch den Übergabevertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend auf den Pflichtteil gesetzt worden seien. Ein Abfindungsanspruch scheide jedoch aus, da die Mutter der Beteiligten die Abfindung der Antragstellerinnen anderweitig geregelt habe, indem sie diese durch Vorempfänge als abgefunden erklärt habe. Diese Abfindungsregelung wäre nach Meinung des Beschwerdegerichts nur dann unzulässig, wenn dadurch die Grenze des Pflichtteils unterschritten worden wäre. Dies sei indessen nicht der Fall:

Zwar sei möglicherweise nicht von einem Einheitswert in Höhe von 15.800 DM, sondern - entsprechend dem zum 1. April 1964 festgesetzten Einheitswert - von 30.300 DM auszugehen. Dann verbleibe nach Abzug der unangegriffenen Nachlaßverbindlichkeiten von 3.000 DM und des Altenteils im Wert von 10.000 DM ein Nachlaßwert in Höhe von 17.300 DM. Demgegenüber seien gemäß § 12 Abs. 4 HöfeO a.F. die Ausstattungen der Antragstellerinnen und ihrer Schwester zur Anrechnung zu bringen, da sie eine Berufsausbildung erhalten, nämlich in einem Internat die Haushaltsführung erlernt hätten. Unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO a.F. zustehenden Voraus von 3/10 stünde den Antragstellerinnen 7/40 als Erbteil und 7/80 als Pflichtteil zu. Rechne man den Betrag der Ausstattungen von zusammen 15.000 DM dem Nachlaßwert von 17.300 DM hinzu, ergebe sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 2.826,25 DM, der mit der im Übergabevertrag gewährten Abfindung von mindestens 5.000 DM überschritten werde.

Dem Anspruch aus § 12 HöfeO a.F. sei weiter kein Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2057 a BGB hinzuzurechnen. Ausgleichspflichtig sei hiernach nur die Mehrarbeit im Verhältnis zu anderen Abkömmlingen. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, da der Antragsgegner nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1950 ebenfalls unentgeltlich auf dem Hof gearbeitet habe.

Auch der von den Antragstellerinnen verlangte Zuschlag zum Einheitswert gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b HöfeO a.F. für als Bauland geeignete Grundstücke sei nicht berechtigt. Die Bebauungsplanung der Stadt D. habe erst im Jahre 1966 begonnen und sei erst 1979 oder noch später realisiert worden. Allein aus der internen Planung könne zudem noch nicht geschlossen werden, daß die Grundstücke in absehbarer Zeit anderen Zwecken dienen würden. Auch die Tatsache, daß fünf Hofgrundstücke bereits 1970 als Baustellen veräußert worden seien, rechtfertige einen solchen Zuschlag nicht, da zu diesem Zeitpunkt ein verbindlicher Flächennutzungsplan noch nicht existiert habe, und die Bebauung allenfalls im Rahmen von § 34 BBauG erfolgt sei.

2.

Eine Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO in Höhe von mehr als dem vom Landwirtschaftsgericht zuerkannten Betrag von je 15.625 DM stehe den Antragstellerinnen ebenfalls nicht zu. Ausgleichspflichtig seien nur Veräußerungen bis zum Ablauf der 20jährigen Frist nach Eintragung des Antragsgegners im Grundbuch (2. April 1962), so daß die Schenkung des Antragsgegners an seine Tochter und die weiteren späteren Veräußerungen außer Betracht bleiben müßten. Insoweit liege auch kein Umgehungsgeschäft vor.

Zwei frühere Grundstücksveräußerungen (an Lothar G. und an die Erbengemeinschaft R. im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens) hat das Beschwerdegericht hingegen als nach § 13 HöfeO n.F. ausgleichspflichtig angesehen, weil sie nach Verkündung des zweiten Änderungsgesetzes am 3. April 1976 erfolgt seien (Art. 3 § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes). Das Beschwerdegericht hat - durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses - hierzu ausgeführt:

Aus dem Veräußerungsvorgang bezüglich des Ackerlandes D. Band ... Blatt ...04 Flur ... Nr. 83 habe der Antragsgegner ca. 60.000 DM erlangt. Die Umschreibung im Grundbuch sei am 28. April 1977 erfolgt. Der Antragsgegner habe zwar vorgetragen, daß er dieses Grundstück im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Da. gegen eine Fläche der Erbengemeinschaft nach Johann Rose getauscht und bezüglich des eingetauschten Grundstücks auf eine Landabfindung verzichtet habe. Unter dem 12. Oktober 1966 sei eine vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG erlassen worden, wonach der neue Rechtszustand am 15. Oktober 1966 eingetreten sei; am 28. April 1977 sei das Grundbuch lediglich berichtigt worden. Das sei jedoch ohne Bedeutung. Einzig entscheidender Zeitpunkt sei auch im Sinne einer Rechtsklarheit der Tag der Eintragung im Grundbuch (Hinweis auf BGHZ 29, 252). Andernfalls könne der Hoferbe Ansprüche der Miterben nach § 13 HöfeO verhindern oder mindestens erschweren.

Weiter habe der Antragsgegner die Parzelle Flur ... Nr. ...67 für einen Kaufpreis von 65.000 DM an den Bauunternehmer Lothar G. verkauft, wobei die Umschreibung am 8. September 1978 erfolgt sei. Der vereinbarte Kaufpreis sei in voller Höhe zugrunde zu legen, wenngleich darauf nach den Bestimmungen des Kaufvertrags die in den Jahren davor erfolgten Pachtzahlungen des Käufers angerechnet werden sollten.

Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 125.000 DM sei allerdings gemäß § 13 Abs. 5 HöfeO die Hälfte des Erlöses abzusetzen, da die Veräußerungen später als 15 Jahre nach dem Erbfall stattgefunden hätten. Dem stehe nicht entgegen, daß der Antragsgegner die Bewirtschaftung des Hofes bereits im Jahre 1972 aufgegeben habe. Von dem Rest könnten die Antragstellerinnen 1/4, d.h. 15.625 DM, beanspruchen. Eine Quote des überlebenden Ehegatten sei nicht zu berücksichtigen, da er ein Altenteilsrecht erhalten habe und dies einen Verzicht auf alle Abfindungsansprüche nach §§ 12 oder 13 HöfeO voraussetze. Endlich komme auch eine Berücksichtigung der anläßlich des Übertragungsvertrags erhaltenen Abfindungen nicht in Betracht, weil diese Beträge im Rahmen der Ansprüche aus § 12 HöfeO a.F. verrechnet worden seien.

III.

Die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig (§ 24 Abs. 1 LwVG) und hat teilweise auch Erfolg.

1.

Abfindungsansprüche der Antragstellerinnen hat das Beschwerdegericht zu Unrecht abgewiesen.

a)

Im Ausgangspunkt ist ihm allerdings darin zu folgen, daß als Anspruchsgrundlage hier § 12 HöfeO in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzuwenden ist. Nach Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HöfeO (2. ÄndG) vom 29. März 1976 (BGBl I 881) bleiben für die erbrechtlichen Verhältnisse die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 1976, Art. 3 § 9) gestorben ist. Auf den tatsächlichen Todeszeitpunkt der Mutter der Beteiligten oder gar beider Eltern, auf den das Beschwerdegericht abgestellt hat, kommt es im vorliegenden Fall allerdings nicht an. Da die Hofeigentümerin den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling - den Antragsgegner (vgl. § 5 Nr. 1 HöfeO) - übergeben hat, tritt vielmehr hier an die Stelle der Todeszeit der Zeitpunkt der in § 17 Abs. 2 HöfeO bestimmten Erbfallfiktion, d.h. der der Übertragung des Hofes. Entscheidend ist deshalb der Tag der Eintragung des Hoferben als Eigentümer im Grundbuch (Senat in BGHZ 1, 343, 348 f; Senatsbeschl. v. 8. Oktober 1957 - V BLw 8/57, RdL 1957, 295, 297 ≪insoweit in BGHZ 25, 287 nicht abgedruckt ≫), hier der 2. April 1964.

b)

Nach § 12 Abs. 1 HöfeO a.F. steht den Erben des Erblassers, die nicht Hoferben geworden sind, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder von Todes wegen anstelle ihres Erbteils ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrags zu.

Das Beschwerdegericht hat in tatrichterlicher Auslegung des Übergabevertrags angenommen, daß die Antragstellerinnen durch die Abfindungsregelung im Übergabevertrag nicht auf den Pflichtteil gesetzt und damit nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden sollten. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Als gesetzliche Erbinnen (§ 1924 Abs. 1 BGB) können die Antragstellerinnen deswegen grundsätzlich eine Abfindung gemäß § 12 HöfeO a.F. beanspruchen.

Den Umfang der Abfindungen kann der Hofeigentümer nach freiem Ermessen regeln. Er ist dabei nicht an die Höhe der gesetzlichen Abfindung (§ 12 Abs. 2-4 HöfeO a.F.) gebunden, sondern kann hiervon abweichen, indem er die Abfindungsbeträge entweder höher oder niedriger festsetzt. Er darf jedoch die Rechte der Pflichtteilsberechtigten nicht verletzen. Eine Bemessung der Abfindungen, die den Pflichtteil nicht erreicht, ist für den Pflichtteilsberechtigten nicht bindend (Senat in BGHZ 25, 287, 289; teilweise abweichend Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 4. Aufl. § 17 Rdn. 74: Der Pflichtteilsberechtigte könne die Differenz zwischen der vertraglichen Abfindung und der ≪höheren≫ Abfindung verlangen, die ihm als Miterben ≪nicht als Pflichtteilsberechtigten≫ zustünde). Den pflichtteilsberechtigten Antragstellerinnen (vgl. § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB) steht infolgedessen bei einer von den Vorschriften des § 12 HöfeO a.F. abweichenden Bemessung ihrer Abfindungen, falls sie niedriger sind als der Pflichtteilsbetrag, ein Anspruch bis zur Höhe des Pflichtteils zu. Der Pflichtteil besteht hier in der Hälfte der in § 12 HöfeO a.F. bestimmten gesetzlichen Abfindung (vgl. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGHZ 25, 287, 290).

c)

Von diesen Grundsätzen ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Zutreffend hat es deshalb geprüft, ob durch die den Antragstellerinnen im Übergabevertrag gewährten Abfindungen die Grenze des Pflichtteils unterschritten worden ist. Seine Ermittlung des Pflichtteilswertes ist im einzelnen jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.

aa)

Grundlage der Berechnung ist nach § 12 Abs. 2 HöfeO a.F. der steuerliche Einheitswert des Hofes. Das Beschwerdegericht hat den von den Antragstellerinnen behaupteten Einheitswert von 30.300 DM unterstellt, den Antragstellerinnen zugleich aber die von ihnen beantragten Zuschläge zum Einheitswert gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b HöfeO a.F. versagt. Beides war rechtsfehlerhaft; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Mangel insgesamt zum Nachteil der Antragstellerinnen ausgewirkt hat.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HöfeO a.F.) ist der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid des Finanzamts maßgebend (vgl. auch Wöhrmann, Das Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. § 12 Rdn. 11), durch den hier der Einheitswert des Hofes auf 15.800 DM festgesetzt worden war. Soweit das Beschwerdegericht unter Hinweis auf das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BewÄndG) vom 13. August 1965 (BGBl I 851) und die darauf Bezug nehmenden Erläuterungen von Hötzel in Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO § 12 Rdn. 14, von einem höheren Einheitswert ausgegangen ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bewertungsänderungsgesetz ist für den vorliegenden Fall schon deswegen ohne Bedeutung, weil es erst nach der Übertragung des Hofes am 14. August 1965 in Kraft getreten ist (Art. 9 Abs. 1) und das Gesetz keine Rückwirkung haben sollte. Die Auslegung des Beschwerdegerichts steht zudem im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes, wonach für die Anwendung der HöfeO bis auf weiteres die Einheitswerte maßgebend waren, die nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften "festgestellt sind". Demzufolge kann im vorliegenden Fall lediglich ein Einheitswert von 15.800 DM zugrunde gelegt werden.

Auf Antrag eines Miterben oder Pflichtteilsberechtigten sind indessen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b HöfeO a.F. zu diesem Einheitswert angemessene Zuschläge zu machen für Grundstücke, bei denen nach ihrer Lage oder Beschaffenheit anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, vorausgesetzt, daß die Zuschläge insgesamt 2/10 des Einheitswerts übersteigen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter zutreffende rechtliche Maßstäbe angewendet hat. Daran gemessen begegnet die Begründung des Beschwerdegerichts jedoch durchgreifenden Bedenken.

Wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, muß nach Sinn und Zweck des Gesetzes eine in absehbarer Zeit zu erwartende Nutzungsänderung regelmäßig insbesondere dann angenommen werden, wenn Grundstücke zum Bewertungszeitpunkt bereits als Bauland anzusehen sind. Das ergibt sich zudem aus der ausdrücklichen Hervorhebung von Bauland in der parallelen Bestimmung des § 51 Abs. 2 Reichsbewertungsgesetz (RBewG) vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1035), auf das die Höfeordnung wegen des steuerlichen Einheitswerts auch sonst Bezug nimmt (§ 19 Abs. 2 HöfeO a.F.), und ist auch allgemeine Meinung (vgl. Hötzel in Faßbender/Hötzel/Pikalo § 12 Rdn. 22; Lange/Wulff, HöfeO, 6. Aufl. § 12 Anm. 148 a; Scheyhing, HöfeO § 12 Rdn. 13; Wöhrmann § 12 Rdn. 14; vgl. ferner zum Bewertungsgesetz: RFH RStBl 1943, 203; 1944, 547; BFHE 106, 464, 468 = BStBl II 1972, 849, 850).

Für die Baulandqualität eines Grundstücks nach öffentlichem Recht ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ein Flächennutzungsplan aber weder erforderlich noch genügend; vielmehr kommt es darauf an, ob der Eigentümer planungsrechtlich jederzeit Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat (vgl. BGH Urt. v. 14. Juni 1984 - III ZR 41/83, RdL 1984, 258, 261 m.w.N.). Ein solcher Anspruch kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG liegt und das Bauvorhaben deshalb - wie vom Beschwerdegericht für fünf Grundstücke unterstellt - nur unter den Voraussetzungen des § 34 BBauG zulässig ist.

Auch soweit ein Grundstück hiernach zum Bewertungsstichtag noch keine Baulandeigenschaft aufweist, diese aber in absehbarer Zeit zu erwarten ist (sog. Bauerwartungsland), kommt ein Zuschlag zum Einheitswert in Betracht. Ebensowenig wie die Qualifizierung als Bauland läßt sich dies allein nach formalen Gesichtspunkten, insbesondere der örtlichen Planung, beurteilen, wie das Beschwerdegericht offenbar meint. Der Senat erachtet es für geboten, hierfür die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Enteignungsentschädigung heranzuziehen. Danach ist entscheidend die "von der Natur der Sache" her gegebene Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage des Grundstücks bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet. Maßgebend sind demnach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks sowie seine gesamten Umweltverhältnisse. Als Anhalt für die Bebauungserwartung eines Grundstücks kommen außer der öffentlichen Bauleitplanung z.B. in Betracht: eine günstige Lage des Grundstücks innerhalb des Ortsgebiets oder in dessen unmittelbarer Nähe, günstige Verkehrsverhältnisse, unmittelbare Nähe von bereits erschlossenem Wohn- oder Industriegebiet und die bauliche Entwicklung der Gemeinde (BGH Urt. v. 22. April 1982 - III ZR 131/80, WM 1982, 878, 879 m.w.N.; Urt. v. 14. Juni 1984 - III ZR 41/83, RdL 1984, 258, 261; vgl. Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rdn. 282, 284; s. auch BFHE 124, 367, 369 = NJW 1978, 1496; BFHE 133, 212, 217 = BStBl II 1981, 498, 501).

Für die in § 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b HöfeO a.F. für einen angemessenen Zuschlag vorausgesetzte Nutzungsänderung "in absehbarer Zeit" läßt sich keine starre Frist festlegen (BGHZ 39, 198, 205 ff). Insbesondere wäre es im vorstehenden Problemzusammenhang eine sachwidrige und daher unzulässige Verallgemeinerung, insoweit regelmäßig eine Zeitspanne von sechs Jahren zugrunde zu legen, wie das in der Praxis der Finanzgerichte geschieht (RFHE 45/214, 216 = RStBl 1938, 1157; BFHE 106, 464, 466 = BStBl II 1972, 849, 850; BFHE 141, 550, 552 = BStBl II 1984, 744, 745; BFH Urt. v. 6. März 1985, II R 216/82, JurisDokNr. 621330 S. 4). Diese finanzgerichtliche Rechtsprechung beruht auf der steuerrechtlichen Besonderheit, daß Qualitätsänderungen des Grundstücks bei der nächsten Hauptfeststellung im Abstand von sechs Jahren (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG) berücksichtigt werden können. Für die hier zu entscheidende höferechtliche Frage läßt sich daraus nichts herleiten.

Das Beschwerdegericht wird daher in tatrichterlicher Würdigung die Frage eines angemessenen Zuschlags erneut zu prüfen haben.

bb)

Von dem ermittelten Einheitswert hat das Beschwerdegericht zu Unrecht das den Eltern des Beteiligten gewährte Altenteil in vollem Umfang als Nachlaßverbindlichkeit abgesetzt.

Allerdings sind vom Hofübernehmer übernommene Altenteilsrechte bei der Berechnung der Abfindungsansprüche weichender Erben grundsätzlich wie Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen (BGHZ 8, 213, 215 ff; OLG Celle RdL 1975, 163, 164; Wöhrmann/Stöcker § 12 Rdn. 29, 38; § 17 Rdn. 66). Das gilt indessen nicht uneingeschränkt für die hier erforderliche Ermittlung des Pflichtteils. Bei der Errechnung der Pflichtteilshöhe kommt es nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 HöfeO auf den gesetzlichen, nicht auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflußbaren und beeinflußten Erbteil an (BGHZ 8, 213, 220). Nachlaßverbindlichkeiten sind deswegen nur in dem Umfang abzusetzen, in dem sie auch bei gesetzlicher Erbfolge angefallen wären (vgl. BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2311 Rdn. 4). Vermächtnisse und dergleichen kommen darum bei der Pflichtteilsberechnung nicht in Betracht. Aus demselben Grunde scheidet auch ein auf dem Übergabevertrag beruhendes Altenteilsrecht aus (vgl. BGHZ 8, 213, 220 f; Wöhrmann/Stöcker a.a.O. § 12 Rdn. 38, § 17 Rdn. 66 f; a.A. Scheyhing, HöfeO § 16 Rdn. 19 a.E.).

Das für die Mutter der Beteiligten im Übergabevertrag vereinbarte Altenteilsrecht durfte deswegen nicht berücksichtigt werden.

Anders verhält es sich dagegen mit dem Altenteilsanspruch des Vaters. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte er nach § 14 Abs. 2 HöfeO vom Hoferben auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen üblichen Altenteil verlangen können; insofern beruhte die Belastung des Hoferben mithin nicht erst auf einer Maßnahme des Übergebers. Es würde den Pflichtteilsberechtigten doppelt begünstigen, wenn bei der Berechnung des Pflichtteilswertes einerseits das gesetzliche Altenteilsrecht des überlebenden Ehegatten als Nachlaßverbindlichkeit unberücksichtigt bliebe, andererseits aber auch sein Erbanteil wegen eines in der Inanspruchnahme desselben Altenteils liegenden Verzichts auf den Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO) nicht mitgezählt werden dürfte (vgl. auch Wöhrmann/Stöcker § 12 Rdn. 38). Diese Unbilligkeit ist nicht durch Berücksichtigung einer - fiktiven - Erbquote des überlebenden Ehegatten auszugleichen (so aber Wöhrmann/Stöcker aaO), vielmehr ist nach der Regelung des § 2311 BGB der kapitalisierte Wert des gesetzlichen Altenteils als Nachlaßverbindlichkeit abzusetzen.

cc)

Mit Erfolg bekämpft die Rechtsbeschwerde ferner die Anrechnung der den Antragstellerinnen gewährten Ausstattungen gemäß § 12 Abs. 4 HöfeO a.F.

Das Beschwerdegericht hat den Wert aller Ausstattungen für die Schwestern des Antragsgegners in Höhe von zusammen 15.000 DM dem von ihm ermittelten Nachlaßwert von 17.300 DM gemäß § 2055 BGB hinzugerechnet und unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO a.F. zustehenden Voraus von 3/10 den Pflichtteilsanspruch der Antragstellerinnen mit 7/80 = 2.826,25 DM bestimmt. Das war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

(1 )

Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO a.F., §§ 2050 ff BGB ausgleichspflichtige Vorempfänge sind nicht etwa vor Abzug des dem Hoferben gebührenden Voraus, sondern erst nach dem Abzug des Voraus vom Hofeswert in Ansatz zu bringen. Denn der Voraus steht dem Hoferben allein zu, und nur an dem nach Abzug des Voraus verbleibenden Wert besteht ein Beteiligungsverhältnis der Miterben (Senat in BGHZ 4, 341, 348).

(2)

Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber schon gegen die Anrechnung der Vorempfänge überhaupt. Die vom Beschwerdegericht hierzu festgestellten Tatsachen tragen seine Entscheidung nicht.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Schwestern des Antragsgegners Barbeträge von je 3.000 DM sowie Mobiliar im Wert von je 2.000 DM als Aussteuer erhalten. Die einer Tochter gewährte Aussteuer ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof zur Ausgleichspflicht der gesetzlichen Erben gemäß § 2050 BGB entschieden hat, nur insoweit auszugleichen, als sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigt oder neben einer Berufsausbildung gewährt worden ist (Urt. v. 30. September 1981 - IVa ZR 127/80, NJW 1982, 575, 577). Andernfalls würden Töchter, die ohne vorherige Berufsausbildung heiraten, in einer unbilligen und mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Weise gegenüber ihren Geschwistern, insbesondere Brüdern, die eine Berufsausbildung erhalten haben, benachteiligt (BGH aaO). Für die Anrechnung von Abfindungen aus dem Hofe nach der Höfeordnung, die sich ebenfalls nach §§ 2050 ff BGB richtet (BGHZ 4, 341, 344 ff), kann nichts anderes gelten. Soweit die Mutter der Beteiligten im Übergabevertrag eine weitergehende Anrechnungsbestimmung getroffen haben sollte, wäre dies für die hier erforderliche Berechnung des Pflichtteils entsprechend der in § 2316 BGB getroffenen Regelung unbeachtlich (vgl. das o.a. Urt. des BGH v. 30. September 1981, NJW 1982, 577 unter 3.).

Dies hat auch das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat jedoch eine Berufsausbildung darin gesehen, daß die Antragstellerinnen nach dem Schulbesuch eine Ausbildung erhalten und in einem Internat die Haushaltsführung erlernt haben. Hieraus kann, wie der Rechtsbeschwerde einzuräumen ist, indes nicht gefolgert werden, daß die Antragstellerinnen eine Berufs ausbildung erhalten haben. Dazu wäre die Feststellung erforderlich, welchen Ausbildungsberuf die Antragstellerinnen erlernt haben und daß sie den dafür vorgesehenen Ausbildungsgang - schulische und praktische Ausbildung unter Einschluß der erforderlichen Prüfungen - durchlaufen haben. Diese tatsächlichen Grundlagen fehlen.

dd)

Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht es hingegen abgelehnt, die unentgeltliche Mitarbeit der Antragstellerinnen auf dem elterlichen Hof als ausgleichspflichtigen Tatbestand gemäß § 2057 a BGB zu berücksichtigen. Denn § 2057 a BGB ist, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend entschieden hat, auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.

Die Vorschrift ist durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NeG) vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden (Art. 1 Nr. 90). Dieses Gesetz trat am 1. Juli 1970 in Kraft (Art. 12 § 27). Für die erbrechtlichen Verhältnisse sollten gemäß Art. 12 § 10 Abs. 1 Satz 1 NeG die bisher geltenden Vorschriften maßgebend bleiben, wenn der Erblasser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist. An die Stelle des Todestages tritt hier gemäß § 17 Abs. 2 HöfeO der Zeitpunkt der Hofübertragung, an den das Gesetz zugunsten der anderen Abkömmlinge die Fiktion eines Erbfalls knüpft. Danach gilt für die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten der 2. April 1962 als Todeszeitpunkt, selbst wenn sich das in dieser Beziehung nachteilig für die Antragstellerinnen auswirkt. Die gesetzliche Formulierung "zugunsten" bedeutet nicht, daß die Rechtslage je nach wirtschaftlichen Vor- oder Nachteilen der anderen Abkömmlinge in bezug auf einzelne Rechnungsgrundlagen des Abfindungsanspruchs unterschiedlich sein könnte (Senatsbeschl. v. 9. November 1978 - V BLw 1/78, AgrarR 1979, 220, 221).

d)

Zu einer eigenen Sachentscheidung ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage, da sich die angefochtene Entscheidung insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§§ 27 Abs. 2 LwVG, 563 ZPO): Die vom Antragsgegner hier erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet.

Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO a.F. verjähren in 30 Jahren (§ 195 BGB; vgl. Wöhrmann § 12 Rdn. 31). Das gilt auch hier, obwohl die Antragstellerinnen im vorliegenden Fall der Sache nach einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB oder § 2307 BGB begehren, für den nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sonst eine dreijährige Verjährungsfrist gelten würde (§ 2332 Abs. 1 BGB). Die Höfeordnung enthält für die Rechte der weichenden Erben eine Sonderregelung. Während nach den allgemeinen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vermögen des Erblassers beim Vorhandensein mehrerer Erben auf mehrere Personen übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB), fällt der Hof gemäß § 4 Satz 1 HöfeO als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem Erben (dem Hoferben) zu. Die übrigen Erben sind an dem Hof nicht beteiligt. An die Stelle ihres Erbteils tritt ein besonderer Geldanspruch (§§ 4 Satz 2, 12 Abs. 1 HöfeO), der sich für den hier maßgebenden Zeitraum grundsätzlich nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2-4 HöfeO a.F. bemißt. Eines Rückgriffs auf die in den §§ 2305 BGB und 2307 BGB im bürgerlichen Recht geregelten Zahlungsansprüche bedarf es deshalb auch dann nicht, wenn wegen der Berechnung des den weichenden Erben nach § 12 HöfeO a.F. zustehenden Mindestanspruchs (vgl. BGHZ 25, 287, 289) im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil (§§ 2303 ff BGB) heranzuziehen sind. Findet der Abfindungsanspruch der - nicht von der Erbfolge ausgeschlossenen - Miterben seine Rechtsgrundlage aber ausschließlich in § 12 HöfeO, so ist die für einen solchen Anspruch sonst geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren auch in den Fällen maßgebend, in denen der weichende Erbe wegen einer anderweitigen Regelung des Hofeigentümers im Übergabevertrag den gesetzlichen Abfindungsanspruch nur bis zur Höhe des Pflichtteils geltend machen kann (vgl. auch Wöhrmann, a.a.O. § 17 Rdn. 40 S. 447).

e)

Soweit in dem angefochtenen Beschluß Ansprüche aus § 12 HöfeO abgewiesen worden sind, muß deshalb die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

2.

Abfindungsergänzungsansprüche der Antragstellerinnen nach § 13 HöfeO über den zuerkannten Betrag hinaus hat das Beschwerdegericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen.

a)

Allerdings hätte es aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne weitere Aufschlüsselung der Anträge nicht sachlich entscheiden dürfen.

Die Antragstellerinnen haben als Nachabfindung gemäß § 13 HöfeO einen Teilbetrag von je 20.000 DM gefordert und diesen Anspruch auf mindestens vier voneinander unabhängige Tatsachenkomplexe (Veräußerung der Parzellen Flur 7 Nr. 83, Flur 13 Nr. 667, Flur 7 Nr. 84 sowie der Hofstelle) gestützt. Für den Zivilprozeß ist anerkannt, daß eine Teilleistungsklage über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche ohne Aufteilung der Klagesumme unzulässig ist. Die Klage muß nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat deshalb genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen prozessualen Ansprüche verteilen soll oder in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstands und der materiellen Rechtskraft (BGH Urt. v. 22. Mai 1984, VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 m.w.N.). Für das hier vorliegende echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das entsprechend dem Zivilprozeß einen Sachantrag erfordert (Senat in BGHZ 91, 154, 158; Barnstedt/Steffen, LwVG 3. Aufl. § 14 Rdn. 7, 113), muß dasselbe gelten. Die Antragstellerinnen hätten deswegen die aus den einzelnen Veräußerungsvorgängen verlangten Beträge, die wegen ihrer unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen jeweils selbständige Streitgegenstände darstellen, in der oben geschilderten Weise aufteilen oder in bestimmter Reihenfolge hilfsweise staffeln müssen. Dieser Mangel ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten (vgl. für die Revision: BGHZ 11, 192, 194; BGH Urt. v. 8. April 1981, IVb ZR 559/80, NJW 1981, 2462, 2463). Dennoch führt er insoweit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die erforderliche Aufteilung auf die nach Grund und Betrag eindeutig bestimmten Einzelansprüche in zulässiger Weise vor dem Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt worden ist (vgl. für die Revision: BGHZ 11, 192, 195; Senatsurt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 44/77, WM 1979, 147).

b)

Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht einen Abfindungsergänzungsanspruch wegen der Veräußerung der Parzelle Flur ... Nr. ...67 an den Bauunternehmer Lothar G. von mehr als 8.125 DM (1/4 von 32.500 DM) verneint. Seine Auffassung, daß wegen des mehr als 15 Jahre nach der Hofübergabe liegenden Veräußerungszeitpunkts der erzielte Erlös (65.000 DM, wie für die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen zu unterstellen ist) gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 HöfeO um die Hälfte gekürzt werden muß, obwohl der Antragsgegner die Bewirtschaftung des Hofes bereits im Jahre 1972 eingestellt hatte, trifft zu und wird von der Rechtsbeschwerde zu Unrecht als den Absichten des Gesetzgebers zuwider bekämpft.

aa)

Die ihrem Wortlaut nach eindeutige und keine Ausnahmen zulassende Bestimmung über eine degressive Abfindung (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO) ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestags in die Neufassung der Höfeordnung eingefügt worden. Sie soll nach dem Ausschußbericht einen Ausgleich dafür schaffen, daß der Hoferbe den Hof längere Zeit besessen und in aller Regel auch bewirtschaftet hat. Die Staffelung der Abfindungsquoten sei auch im Zusammenhang mit der Verlängerung der Abfindungsfrist von bisher 15 Jahren auf 20 Jahre zu sehen (BT-Drucks. 7/4545 S. 6). Mit der Verminderung der Abfindungsbeträge im zeitlichen Abstand von der Erbfolge soll folglich nicht allein der eigenen Leistung des Hoferben Rechnung getragen werden (so aber Wöhrmann/Stöcker, a.a.O. § 13 Rdn. 101 ff, insbes. 105), sondern der Gesetzgeber will - auch zum Ausgleich für die stärkere Belastung des Hoferben durch verlängerte Abfindungsfristen - gegebenenfalls den bloßen Besitz des Hofes durch den Hoferben und den Zeitablauf genügen lassen (vgl. Barnstedt/Becker/Bendel, Das nordwestdeutsche Höferecht, 1976 S. 170; Hötzel in Faßbender/Hötzel/Pikalo § 13 Rdn. 42; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8. Aufl. § 13 Rdn. 26; Faßbender, DNotZ 1976, 393, 410; Lüdtke-Handjery, AgrarR 1979, 223 mit Fn. 11 S. 224).

Dieses Bestreben des Gesetzgebers, an eine Beendigung der eigenen Hofbewirtschaftung noch keine nachteiligen Folgen für den Hoferben zu knüpfen, wird bestätigt durch die Streichung von § 13 Abs. 10 Satz 2 und 3 des Regierungsentwurfs. Der Regierungsentwurf hatte es dort einer Veräußerung des Hofes grundsätzlich gleichstellen wollen, wenn ein Hoferbe die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer einem nicht hoferbenberechtigten Dritten überläßt (BT-Drucks. 7/1443 S. 7). Der Bundesrat hat eine Streichung dieser Bestimmung gefordert: Die Regelung sei nicht geeignet, Umgehungsabsichten zu verhindern, und würde darüber hinaus dazu führen, daß nicht entwicklungsfähige Betriebe vom Hoferben weiterbewirtschaftet würden, was agrarstrukturell unerwünscht wäre (BT-Drucks. 7/1443 S. 37 f). Dem hat sich der Rechtsausschuß des Bundestags angeschlossen (vgl. BT-Drucks. 7/4545 S. 7).

Nach alledem kann - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - der Wille des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt, es nicht rechtfertigen, bei fehlender Eigenbewirtschaftung des Hofes durch den Hoferben von der gesetzlich ausnahmslos angeordneten Degression der Abfindung eine Ausnahme zu machen.

bb)

Diese Regelung des Gesetzes mag im Einzelfall unbillig sein; verfassungswidrig, wie die Rechtsbeschwerde weiter meint, ist sie deswegen nicht. Eine - mit der Rechtsbeschwerde hilfsweise beantragte - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt darum nicht in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen das Fehlen von tatbestandlichen Differenzierungen bei der Staffelung der Abfindungsbeträge. Die gesetzliche Bestimmung ist deshalb an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Der in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber jedoch nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß (BVerfGE 1, 264, 275 f; 67, 70, 85 f m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 67, 329, 346 = RdL 1985, 15, 17 m.w.N.).

Der Gesetzgeber handelte aber nicht evident sachwidrig, indem er einen zeitlich früher erfolgten vollständigen Wegfall der höferechtlichen Zielsetzung (Erhaltung leistungsfähiger Höfe, vgl. BGHZ 91, 154, 164) bei einem Abfindungsanspruch aufgrund späterer Veräußerung einzelner Hofgrundstücke unberücksichtigt gelassen hat. Der mit dem Zeitablauf allmählich schwindenden Beziehung der weichenden Erben zum Hof (vgl. Faßbender, DNotZ 1976, 393, 410) kann er - ebenso wie durch Befristung des Abfindungsanspruchs - dadurch Rechnung tragen, daß er die den Miterben zukommenden Abfindungen degressiv bemißt. Die zeitliche Staffelung der Abfindungshöhe als solche ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Grunde bemängelt die Rechtsbeschwerde, daß der Gesetzgeber nicht schon in der Aufgabe der Hofbewirtschaftung durch den Hoferben einen ausgleichspflichtigen Tatbestand gesehen hat, so daß für die Berechnung der Abfindung an diesen Zeitpunkt anzuknüpfen wäre. Eine gesetzliche Regelung dieses Inhalts verstößt aber, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfGE 67, 329, 346 = RdL 1985, 15, 17), nicht gegen das Grundgesetz.

Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 67, 348 = AgrarR 1985, 12. Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Norm (dort § 1376 Abs. 4 BGB) landwirtschaftliches Vermögen unterschiedslos und auch in Fällen begünstigt, in denen dem Ausgleichsberechtigten ein Opfer zugemutet wird, das nicht mehr durch den gesetzgeberischen Zweck gerechtfertigt wird, sondern eine Privilegierung des Ausgleichspflichtigen darstellt. Das hat das Bundesverfassungsgericht dann angenommen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, wie ihn der Gesetzgeber durch die gesetzliche Regelung schützen will, in der Lebenswirklichkeit nicht mehr vorhanden ist (BVerfGE 67, 368 f = AgrarR 1985, 14). Darum geht es hier aber nicht. Die Vorschrift des § 13 HöfeO soll - im Gegensatz zu § 12 HöfeO - den Bestand des Hofes nicht mehr schützen, sondern gerade umgekehrt wegen Fortfalls des eine Privilegierung des Hoferben rechtfertigenden Grundes die Miterben an den vom Hoferben erzielten Gewinn teilhaben lassen. Zu den an eine solche Regelung anzulegenden Maßstäben besagt der angeführte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nichts.

c)

Ob den Antragstellerinnen wegen der "Veräußerung" der Parzelle Flur ... Nr. 83 eine höhere als die bereits zuerkannte Nachabfindung zusteht, ist ebenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen zu beurteilen.

d)

Dem Beschwerdegericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß die nach dem 2. April 1982 - und damit nach Ablauf der 20-Jahres-Frist von der Übertragung des Hofes an (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 HöfeO) - liegenden Veräußerungen der Parzelle Flur 7 Nr. 84 und der Hofstelle nicht ausgleichspflichtig sind. Die gesetzliche Befristung der Abfindungsansprüche weichender Erben liegt nach den obigen Ausführungen im Rahmen gesetzgeberischen Ermessens. Auch ein Umgehungsgeschäft hat das Beschwerdegericht mit Recht verneint. Die Tatsache allein, daß der Hoferbe mit der Veräußerung bis nach Fristablauf zuwartet, stellt noch keine Umgehung des Gesetzes dar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse v. 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21 und v. 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73). Sonstige ins Gewicht fallende Umstände sind nicht vorgetragen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gleichfalls begründet.

1.

a)

Ohne Erfolg wendet sie sich allerdings gegen die Berücksichtigung des vollen Kaufpreises aus der Veräußerung der Parzelle Flur ... Nr. ...67 an den Bauunternehmer Lothar G.

Die Rechtsbeschwerde will als Veräußerungserlös nur den tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 30.000 DM gelten lassen, nicht jedoch die vom Käufer von 1971 bis 1977 entrichteten und auf den vereinbarten Kaufpreis von 65.000 DM anzurechnenden Pachtzinsen in Höhe von 35.000 DM. Diese Auffassung ist verfehlt.

Grundlage für die Berechnung des Abfindungsergänzungsanspruchs aus § 13 HöfeO n.F. ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 HöfeO der vom Hoferben für das veräußerte Grundstück erzielte Erlös. Darunter ist der dem Veräußerer zufließende Gegenwert zu verstehen (Wöhrmann/Stöcker § 13 Rdn. 88), im allgemeinen der Kaufpreis. Der vorliegende Fall liegt freilich insofern besonders, als ein Teil des Kaufpreises von 65.000 DM dem Antragsgegner bereits aufgrund des mit dem Käufer zuvor abgeschlossenen Pachtvertrages zugeflossen war und dieser Rechtsgrund durch die im Kaufvertrag vom 10. März 1978 getroffene Anrechnungsvereinbarung auch nicht rückwirkend entfallen ist. Gleichwohl muß auch dieser Anteil des Kaufpreises als aus der Veräußerung des Grundstücks fließender Erlös angesehen werden. Entscheidend ist allein, daß der Antragsgegner jenen Teilbetrag infolge der Anrechnungsabrede ebenfalls als - bereits erhaltene - Gegenleistung des Käufers für die Übertragung des Grundstücks gelten lassen wollte. Daß jedenfalls bis zum 3. April 1976 die Verpachtung selbst kein ausgleichspflichtiger Tatbestand war, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, ist ohne Belang.

b)

Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht ferner den Erbanteil der Antragstellerinnen nach allgemeinem Recht (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO) auf je 1/4 bestimmt und für den Vater der Beteiligten eine Erbquote nicht berücksichtigt.

Das Beschwerdegericht hat mit dem Landwirtschaftsgericht - so versteht der Senat seine Ausführungen - die Vereinbarung eines Altenteilsrechts für den Vater im Übergabevertrag dahin ausgelegt, daß er hiermit nicht nur auf seine Ansprüche aus § 12 HöfeO (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO), sondern auch auf die ihm nach § 13 HöfeO zustehenden Abfindungsergänzungsansprüche verzichtet hat. Diese Auslegung ist möglich und deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht zugrunde zu legen (vgl. BGHZ 91, 154, 170). Auslegungsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Fehl geht auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, durch die Höhe der den Antragstellerinnen im Übergabevertrag zugestandenen Abfindungen werde zugleich ihr Anteil am Nachlaß nach allgemeinem Recht im Sinne des § 13 HöfeO festgelegt. Wenn der Erblasser den Miterben als Abfindung weniger zuwende als den gesetzlichen Erbteil, müßten sich in demselben Verhältnis auch ihre Abfindungsergänzungsansprüche aus § 13 HöfeO ermäßigen. Das wäre nur dann richtig, wenn die Mutter der Beteiligten nach dem Inhalt des Übergabevertrags mit der Bestimmung über die Abfindungen zugleich die (zukünftigen) Ansprüche der Miterben nach § 13 HöfeO hätte beschränken wollen. Hierfür fehlt es an jeglichem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen; vom Wortlaut des Vertrags her hatte das Beschwerdegericht aber keinen Anlaß, eine solche Auslegung in Erwägung zu ziehen.

c)

Mit Recht rügt indes die Rechtsbeschwerde, daß bei einer Berechnung der Nachabfindungsansprüche die von den Antragstellerinnen bereits empfangenen Abfindungen sowie die Nachlaßverbindlichkeiten anteilig anzurechnen sind. Für die Nachlaßschulden folgt dies aus § 2047 BGB, da nach allgemeinem Recht nur der nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende Überschuß unter die Miterben zu verteilen ist (vgl. Senatsbeschlüsse v. 3. Februar 1959, V BLw 28/58, RdL 1959, 95, 97 ≪insoweit in BGHZ 29, 252 nicht abgedruckt und v. 11. Juli 1972, V BLw 7/72, AgrarR 1972, 418, 419 f ≪insoweit in BGHZ 59, 166 nicht abgedruckt≫; ebenso OLG Celle RdL 1975, 163, 164). Entgegen der vom Beschwerdegericht übernommenen Auffassung des Landwirtschaftsgerichts sind aber nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO auch die gemäß § 12 HöfeO gezahlten Abfindungen nochmals anteilig zu berücksichtigen (vgl. den o.a. Senatsbeschl. v. 11. Juli 1972, AgrarR 1972, 419; OLG Hamm RdL 1984, 275, 276). Das ist auch innerlich gerechtfertigt, weil in den Fällen des § 13 HöfeO auf der Grundlage des erzielten Erlöses eine erneute (Teil-)Auseinandersetzung zwischen den Miterben stattfindet. Die dazu erforderlichen Feststellungen kann der Senat nicht selbst treffen.

2.

Soweit darüber hinaus die angefochtene Entscheidung den Antragstellerinnen eine Abfindung wegen der in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Parzelle Flur ... Nr. 83 zuerkannt hat, hält sie den Angriffen der Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht stand.

Das Beschwerdegericht hat über Ablauf und Ergebnis des Flurbereinigungsverfahrens nichts festgestellt. Zugunsten des Antragsgegners ist deshalb von seinem Vorbringen auszugehen. Auf dem Boden dieser Unterstellung können aber die Antragstellerinnen insoweit keine Abfindungsergänzung mehr verlangen, weil ihr Anspruch verjährt ist und der Antragsgegner sich auf Verjährung auch berufen hat (§ 222 Abs. 1 BGB).

a)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist auf diesen Veräußerungsvorgang nicht § 13 HöfeO n.F., sondern gemäß Art. 3 § 3 2. ÄndG § 13 in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neufassung wäre nur dann maßgebend, wenn der den Anspruch begründende Tatbestand nach der Verkündung des Gesetzes am 3. April 1976 erfüllt worden wäre (Art. 3 § 5 Abs. 1 2. ÄndG). Das ist jedoch nicht der Fall.

Nach dem Vortrag des Antragsgegners hat er die fragliche Grundstücksfläche nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an die Erbengemeinschaft R. übereignet, sondern er hat sie im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Daseburg gegen ein Grundstück der Erbengemeinschaft Rose getauscht und in bezug auf dieses übernommene Grundstück gegen Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 55.800 DM gemäß § 52 FlurbG auf eine Abfindung in Land verzichtet. Für das Flurbereinigungsverfahren Daseburg ist am 12. Oktober 1966 eine vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen worden (§ 63 FlurbG), wonach der neue Rechtszustand am 15. Oktober 1966 eingetreten ist.

Unter diesen Umständen liegt keine rechtsgeschäftliche Veräußerung der Parzelle Flur ... Nr. 83 vor, sondern das Eigentum daran ist aufgrund des Flurbereinigungsplans - und damit durch Verwaltungsakt - auf den Erwerber übergegangen (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG 4. Aufl. § 61 Rdn. 3). Auch ein solcher Eigentumswechsel erfüllt zwar den Tatbestand des § 13 HöfeO; denn der freiwillige Verzicht eines Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren auf eine Landabfindung steht dem Ergebnis einer Veräußerung des Grundstücks gegen Geldzahlung gleich (vgl. Hötzel in Faßbender/Hötzel/Pikalo § 13 Rdn. 8; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rdn. 10; Wöhrmann/Stöcker § 13 Rdn. 51). Im Gegensatz zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO hier aber nicht erst mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB; vgl. dazu BGHZ 29, 252, 254), sondern - ähnlich wie bei einer Zwangsversteigerung oder Enteignung (§ 13 Abs. 5 HöfeO a.F. = § 13 Abs. 8 HöfeO n.F.) - mit der Vollendung des Rechtserwerbs außerhalb des Grundbuchs (vgl. dazu Wöhrmann/Stöcker § 13 Rdn. 84). Das ist für das Flurbereinigungsverfahren der in der Ausführungsanordnung oder vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 Abs. 1 FlurbG) bestimmte Zeitpunkt (§ 61 Satz 2 FlurbG; vgl. Seehusen/Schwede § 63 Rdn. 2; Steuer, FlurbG 2. Aufl. § 63 Anm. 2), im vorliegenden Fall mithin der 15. Oktober 1966. Die nachträgliche Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch stellt gemäß § 79 Abs. 1 FlurbG lediglich eine Grundbuchberichtigung dar und ist für den Eigentumsübergang hier deshalb ohne Bedeutung.

b)

Lagen mithin alle anspruchsbegründenden Tatsachen bereits am 15. Oktober 1966 vor (§ 198 BGB), so war der Abfindungsanspruch der Antragstellerinnen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 HöfeO a.F. nach dem Ablauf von weiteren drei Jahren - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt einer Umschreibung des Grundbuchs - verjährt. Der von den Vorinstanzen angeführte Senatsbeschluß BGHZ 29, 252, 254, demzufolge die Verjährung mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch beginnt, steht nicht entgegen; er befaßt sich nur mit der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks. Auf eine Kenntnis der anspruchsberechtigten Miterben kommt es nach § 13 Abs. 4 HöfeO a.F. - im Gegensatz zu § 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO n.F. - für den Beginn der Verjährung nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse v. 7. Oktober 1958, V BLw 27/58, RdL 1958, 317, 320 und v. 7. Juli 1960, V BLw 33/59, RdL 1960, 262, 266). Nicht entscheidend ist ferner die Frage, ob dies unter den vorliegenden Umständen unbillig ist, weil die Antragstellerinnen - sofern sie nicht vom Antragsgegner Auskunft verlangten (vgl. dazu BGHZ 91, 154, 171) - kaum Kenntnis von den Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruchs haben konnten. Der Gesetzgeber hat auch für solche Fälle bewußt dem Gedanken der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben (vgl. Senatsurt. v. 10. April 1968, V ZR 13/65, NJW 1968, 1381, 1382). Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB infolge dieser Unkenntnis kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Hemmung den an sich vorhandenen Willen voraussetzt, das Recht geltend zu machen (Senat aaO; BGH Urt. v. 4. Oktober 1983, VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137; MünchKomm/von Feldmann, BGB 2. Aufl. § 203 Rdn. 8 a.E.). Für eine sonstige Hemmung oder rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung ist nichts dargetan.

3.

Im Umfang der Anfechtung muß darum auch die Entscheidung über die Abfindungsergänzungsansprüche aufgehoben und die Sache insoweit an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Den Antragstellerinnen stehen jedoch die vom Beschwerdegericht zuerkannten und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Verzugszinsen von 4 % seit dem 15. September 1983 aus den unangefochtenen Beträgen von je 2.000 DM zu.

 

Unterschriften

Dr. Thumm

Hagen

Linden

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456480

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