Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens bei der Berechnung des Pflichtteils

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens bei der Berechnung des Pflichtteils.
  2. Die einer Tochter gewährte Aussteuer ist bei der Ausgleichung nach § 2050 BGB nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigt oder neben einer Berufsausbildung gewährt worden ist.
 

Normenkette

BGB §§ 2050, 2311, 1991 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Am 15. November 1970 ist der Inhaber des Zahnhauses M., Heinrich Albert M. verstorben. Er hat eine Ehefrau und fünf Kinder hinterlassen. Er hatte seinen Sohn Heinrich Albert, den Beklagten, testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin, eine Tochter des Verstorbenen, verlangt im vorliegenden Rechtsstreit ihren Pflichtteil, den sie mit 55.000,00 DM beziffert.

Die Parteien streiten über den Wert des Zahnhauses M.. Nach Auffassung der Klägerin hatte dieses Unternehmen im Zeitpunkt des Todes einen Wert von 960.000,00 DM, nach der Auffassung des Beklagten einen solchen von 342.000,00 DM. Streit besteht auch darüber, ob die Klägerin sich die Aussteuer, die sie vom Erblasser erhalten hat und die nach der Behauptung des Beklagten einen Wert von 28.000,00 DM hatte, auf ihren Erbteil anrechnen lassen muß.

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und der Klägerin lediglich 12.118,62 DM nebst Zinsen zugebilligt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den vom Oberlandesgericht abgewiesenen Teil des Klageanspruchs weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat den Wert des Unternehmens des Erblassers in der Weise ermittelt, daß es Substanz- und Ertragswert addiert und die Summe halbiert hat. Diese Berechnungsmethode ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH Urteil vom 17. Januar 1973 - IV ZR 142/70 - NJW 1973, 509).

1.

Den Substanzwert des Unternehmens hat das Berufungsgericht aufgrund der Angaben der Parteien und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Husemann mit 124.000,00 DM angenommen. Die Bewertung der materiellen Wirtschaftsgüter beruht auf den übereinstimmenden Angaben, die beide Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung gemacht haben. Für den good will des Unternehmens hat das Berufungsgericht keinen besonderen Posten angesetzt. Grundsätzlich muß zwar ein Gericht bei der Bewertung von Erwerbsgeschäften der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, daß solche Unternehmen vielfach einen inneren Wert besitzen, der über den reinen Substanzwert hinausgeht. Wird der Wert eines Unternehmens nur nach der Substanzwertmethode ermittelt, dann muß für den good will - sofern ein solcher vorhanden ist - ein entsprechender Zuschlag gemacht werden. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht geboten. Das Berufungsgericht hat nicht nur den Substanz-, sondern auch den Ertragswert berechnet, und aus diesen beiden Größen einen Mittelwert gebildet. Diese Berechnungsweise gewährleistet auch dann eine ausreichende Berücksichtigung des inneren Wertes des Unternehmens, wenn im Rahmen der Substanzwertberechnung kein besonderer Posten für den good will angesetzt wird; denn der Ertragswert des Unternehmens wird notwendigerweise auch durch die vorhandenen immateriellen Ertragsfaktoren (Ansehen der Firma, Geschäftsverbindungen, Kundenstamm etc.) bestimmt.

Die Berechnung des Substanzwertes ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2.

Dagegen hält die Art und Weise, in der das Berufungsgericht den Ertragswert des Unternehmens ermittelt hat, nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Als Ertragswert des Unternehmens setzt es den Betrag an, der sich aus einer Kapitalisierung des Durchschnittsgewinns des Unternehmens während der letzten sechs Jahre vor dem Tode des Erblassers ergibt. Dies ist rechtlich unbedenklich. Über die Höhe des durchschnittlichen Unternehmensertrages während der in Frage kommenden Zeit waren sich die Parteien in der letzten Tatsachenverhandlung einig. Streit besteht dagegen über die Laufzeit der zu kapitalisierenden Rente und über die Höhe des Kapitalisierungszinsfußes. Nach der Auffassung des Privatsachverständigen Dr. Rödl, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, ist die Formel für eine immerwährende Rente anzuwenden; das Berufungsgericht hält demgegenüber die Berechnung nach der Formel für eine zeitlich begrenzte Rente für angebracht, wobei es eine Laufzeit von sechs Jahren zugrunde legt. Bei der Bestimmung des Zinsfußes gingen beide Sachverständige und beide Vorinstanzen von den Kapitalverhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aus. Der Privatgutachter Dr. Rödl nahm an, daß damals der "Zinssatz für risikofreie Anlagen" 6,5% betragen habe; dem hat sich das Landgericht angeschlossen. Demgegenüber ging der gerichtlich ernannte Sachverständige Dr. Husemann davon aus, daß im Jahre 1970 der Zinssatz für "festverzinsliche Wertpapiere (Bundesanleihen)" 8,5% betragen habe; dies erschien dem Berufungsgericht überzeugend. Als Risikozuschlag hielt Dr. Rödl 1%, Dr. Husemann 2% für angemessen. Auch in diesem Punkt hat sich das Berufungsgericht der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen. Die Revision erhebt sowohl gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Laufzeit als auch gegen den Kapitalisierungszinssatz Bedenken.

a)

Sie wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen Dr. Husemann vom Zinssatz für festverzinsliche Wertpapiere ausgegangen sei; sie meint, es komme auf den "landesüblichen Zinssatz", d.h. auf den Zinssatz für Hypotheken und Schuldverschreibungen oder auf die durchschnittliche Aktienrendite an. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Begriff des "landesüblichen Zinssatzes" findet sich zwar im Schrifttum und in veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. Einen einheitlichen landesüblichen Zinssatz gibt es jedoch nicht, sondern lediglich sehr unterschiedliche Zinssätze für verschiedene Kredit- und Anlageformen (Kontokorrentguthaben, Festgelder, Sparguthaben mit gesetzlicher oder verlängerter Kündigungsfrist, öffentliche Anleihen, Industrieobligationen, Pfandbriefe und Kommunalobligationen, Hypotheken, Personalkredite), Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei der Bestimmung des Zinssatzes von der üblichen Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen ausgegangen wird, da ihr Zinssatz sich leicht ermitteln läßt und die herrschenden Kapitalmarktverhältnisse zuverlässig widerspiegelt.

Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte die Annahme des Berufungsgerichts, der Zinssatz solcher Anleihen habe gegen Ende des Jahres 1970 8,5% betragen, keiner weiteren Begründung. Es folgte damit dem Sachverständigen Dr. Husemann, der diesen Zinssatz bereits in seinem Gutachten vom 6. Januar 1978 (Seite 10) genannt hatte. Die Richtigkeit seiner Angaben konnte in diesem Punkt an Hand jedermann zugänglicher Informationsquellen nachgeprüft werden. Dennoch hat die Klägerin keine öffentlichen Anleihen benannt, die zu dieser Zeit mit einem anderen Zinssatz aufgelegt worden sind; auch der von ihr beauftragte Privatsachverständige Dr. Rödl hat dies in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 1978 zum Gutachten Dr. Husemann nicht getan; er hat vielmehr dessen Angaben zur Zinshöhe mit Stillschweigen übergangen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht unbedenklich davon ausgehen, daß der Zinssatz tatsächlich die vom Sachverständigen Dr. Husemann angegebene Höhe hatte.

Der Zinssatz von 8,5% kann allerdings nicht unverändert in das Rechenwerk übernommen werden. Es muß der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, daß die Anlage von Kapital in einem Unternehmen von der Art und Größe des Zahnhauses M. mit einem größeren Risiko verbunden ist als die Anlage in Staatspapieren oder in anderen öffentlichen Immissionen. Beide Vorinstanzen haben daher mit Recht einen Risikozuschlag für erforderlich gehalten. Wenn das Berufungsgericht ihn in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sachverständigen Dr. Husemann auf 2% bemessen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu einer weitergehenden Nachprüfung ist der Senat nicht befugt. Die Ermittlung des Ertragswerts und damit auch die Bestimmung der Berechnungsmethode ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich dabei sachverständiger Hilfe bedienen kann. Dem Revisionsgericht steht nur eine Rechtskontrolle zu; es ist nicht seine Aufgabe, genaue Anweisungen für das Berechnungsverfahren zu geben oder wirtschaftswissenschaftliche Methodenstreitfragen zu entscheiden.

b)

Rechtsfehlerhaft war es jedoch, daß das Berufungsgericht die Erträgnisse des Unternehmens als eine Rente mit sechsjähriger Laufzeit aufgefaßt und unter Verwendung der Formel für eine zeitlich begrenzte Rente kapitalisiert hat. Es hat also das Kapital ermittelt, das - unter Berücksichtigung der Verzinsung - durch Zahlung der zugrunde gelegten Jahresraten (155.000,00 DM) innerhalb von sechs Jahren völlig aufgezehrt würde. Eine solche Berechnungsweise wäre nur dann statthaft, wenn eine jährliche Entnahme von 155.000,00 DM dazu führen würde, daß nach sechs Jahren kein Betriebsvermögen mehr vorhanden wäre. Eine solche Annahme wäre jedoch offensichtlich unrealistisch und mit dem Parteivortrag, so wie er sich aus den tatbestandsmäßigen Feststellungen des Berufungsgerichts (§§ 314, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ersichtlich ist, nicht zu vereinbaren.

Die Parteien haben den jährlichen "Reingewinn" mit 155.000,00 DM beziffert. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann unter "Reingewinn" nicht der Betrag verstanden werden, dessen Entnahme das Betriebsvermögen innerhalb weniger Jahren völlig aufzehren würde. Auch die Parteien haben dies ersichtlich nicht so gemeint.

Will man durch Kapitalisierung des Gewinns den Ertragswert eines Unternehmens berechnen, dann ist allein die Anwendung der Formel für eine immerwährende Rente sachgemäß. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts enthält einen Widerspruch in sich und damit einen revisionsrechtlich beachtlichen Verstoß gegen die Denkgesetze: Sie würde auf der einen Seite die zugrundegelegten Jahresraten so bemessen, daß durch deren Entnahme das Betriebsvermögen nicht aufgezehrt werden kann, geht aber auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Laufzeit davon aus, daß durch die Entnahme des gleichen Betrages das Kapital innerhalb von sechs Jahren verbraucht sein würde.

Die Annahme einer sechsjährigen Laufzeit begründet das Berufungsgericht mit der Erwägung, "daß der Erfolg des Unternehmens unstreitig in besonders starkem Maße von der Person des Inhabers" abhänge. Dieser Gedankengang geht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Husemann vom 6. Januar 1978 (S. 11 unten) zurück. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß diese Bemerkungen in einem anderen Zusammenhang stehen. Dr. Husemann hat nicht, wie der Privatsachverständige Dr. Rödl und das Berufungsgericht, den Wert des Unternehmens durch eine Gegenüberstellung des Substanz- und des Ertragswertes errechnet, sondern sich mit der Ermittlung des Substanzwertes begnügt. Dabei mußte er notwendigerweise einen bestimmten Posten für den good will ansetzen. Er hat nun den good will gewissermaßen als ein Kapital und die über die marktübliche Verzinsung für festverzinsliche Wertpapiere hinausgehende betriebswirtschaftlichen Erträge als Nutzungen dieses Kapitals aufgefaßt. In diesem Zusammenhang war es durchaus sachgemäß, von einer Rente mit sechsjähriger Laufzeit auszugehen; denn der Mehrertrag, den das Unternehmen aufgrund der persönlichen Tüchtigkeit des Geschäftsinhabers und der von ihm geschaffenen Geschäftsverbindungen abwirft, verflüchtigt sich in der Tat sehr schnell nach einem Wechsel des Inhabers; soweit es dem neuen Inhaber gelingt, die bisherige Rendite zu erhalten, ist dies von einem gewissen Zeitpunkt ab eine Folge seiner eigenen persönlichen Fähigkeiten. Es leuchtet aber ohne weiteres ein, daß eine solche Berechnungsmethode zu einem fehlerhaften Ergebnis führen muß, wenn man sie nicht mehr auf den personengebundenen Mehrertrag, sondern auf den Gesamtertrag des Unternehmens anwendet.

Das Berufungsgericht wird daher unter Beachtung der hier dargelegten Grundsätze und erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe den Wert des Zahnhauses neu berechnen müssen.

II.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Nachlaßwertes die Tantiemenverpflichtung des Erblassers gegenüber dem Beklagten vom Aktivnachlaß abgezogen habe. Sie meint, daß die Bestimmung des § 1991 Abs. 2 BGB, auf die sich das Berufungsgericht berufen hat, keine für das gesamte Erbrecht geltende Regelung, sondern lediglich einen für den Fall der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) bestimmte Sondervorschrift darstelle. Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Richtig ist zwar, daß § 1991 Abs. 2 BGB nicht die Pflichtteilsberechnung betrifft und daß auch die Pflichtteilsvorschriften nicht auf diese Bestimmung verweisen. Dennoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend, weil es für die Berechnung des Pflichtteils auf den Wert des Nachlasses unmittelbar ("eine logische Sekunde") vor dem Eintritt des Erbfalls ankommt. In diesem Zeitpunkt war aber das Vermögen des Erblassers durch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten gemindert.

Daß die Begründung einer Tantiemenverpflichtung vom Erblasser und dem Beklagten ernsthaft gewollt war, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler festgestellt; insoweit werden auch von der Revision keine Beanstandungen erhoben.

III.

1.

Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin sich bei der Pflichtteilsberechnung die vom Erblasser erhaltene Aussteuer anrechnen lassen müsse. Nach dem Sach- und Streitstand müsse davon ausgegangen werden, daß die Aussteuer einen Wert von 28.000,00 DM gehabt habe. Diesen Betrag hat es von dem nach dem tatsächlichen Nachlaßwert errechneten Pflichtteil der Klägerin abgesetzt. Dies war fehlerhaft. Das Berufungsgericht hätte vor der Errechnung des Pflichtteils den anzurechnenden Vorempfang dem Nachlaßwert hinzurechnen müssen; hinzuzurechnen gewesen wären auch die ausgleichspflichtigen Vorempfänge anderer pflichtteilsberechtigter Abkömmlinge des Erblassers (§§ 2316, 2050 BGB). Es hätte also berücksichtigt werden müssen, daß nicht nur die Klägerin, sondern auch die Tochter Jutta eine Aussteuer vom Erblasser erhalten hatte. Da der Erblasser in seinem Testament ersichtlich davon ausging, daß die Aussteuer der beiden Töchter gleichwertig war, wäre mangels abweichenden Parteivortrags auch die Aussteuer der Tochter Jutta mit einem Betrag von 28.000,00 DM zu bewerten gewesen.

2.

In der Tat ist jedoch die Klägerin wegen der erhaltenen Aussteuer nicht ausgleichspflichtig. Das Berufungsgericht schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1965, 390 = Nieders. Rpfl 1965, 102) an, nach der die einer Tochter gewährte Aussteuer nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie neben einer Berufsausbildung gewährt wird oder die Kosten der angemessenen Berufsausbildung übersteigt. Diese Ansicht hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (Kregel in RGRK, 12. Aufl. § 2050 Rdn. 12; Manfred Wolf bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 2050 Rdn. 11; Bartholomeyczik/Schlüter bei Erman, BGB, 6. Aufl. § 2050 Rdn. 6; Keidel bei Palandt, BGB 40. Aufl. § 2050 Anm. 3 a; a.A. Olaf Werner bei Staudinger, BGB 12. Aufl., § 2050 Rdn. 30, der sich zu Unrecht auf Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2. Aufl. § 15 III 3 b beruft). Sie wird auch vom Senat geteilt. Nach der ursprünglichen Fassung des BGB fiel zwar die einer Tochter gewährte Aussteuer unter den Oberbegriff der Ausstattung; sie war daher stets nach § 2050 Abs. 1 BGB auszugleichen. Einen Aussteueranspruch der Töchter kennt das heutige Recht nicht mehr. Dennoch kann auch heute die einer Tochter gewährte Aussteuer als eine Ausstattung i.S. des § 2050 Abs. 1 BGB anzusehen sein. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Tochter keine Berufsausbildung erhalten hat und der Wert der Aussteuer die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung nicht übersteigt, wenn also die Aussteuer den Ausgleich für die an sich unterhaltsrechtlich geschuldete, von den Eltern jedoch nicht gewährte Berufsausbildung darstellt. Der Gesetzgeber hat Berufsausbildungskosten, die das angemessene Maß nicht übersteigen, nicht für ausgleichungspflichtig erklärt (§ 2050 Abs. 2 BGB), weil Eltern, die die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren, damit in der Regel nur ihre gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllen, nicht aber eine darüber hinausgehende Zuwendung machen wollen. In folgerichtiger Fortführung dieses Gedankens müssen auch solche Leistungen der Eltern, die an die Stelle der Berufsausbildung getreten sind, von der Ausgleichungspflicht ausgenommen werden; andernfalls würden die Töchter, die ohne vorherige Berufsausbildung heiraten, in einer unbilligen und mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht zu vereinbarenden Weise gegenüber ihren Geschwistern, insbesondere ihren Brüdern, benachteiligt. Das gleiche gilt im übrigen auch dann, wenn einem Sohn, der keine Berufsausbildung erhalten hat, von seinen Eltern eine Zuwendung zur Begründung eines Hausstands oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung erhält; dieser Fall dürfte allerdings nur verhältnismäßig selten eintreten.

Das Berufungsgericht meint jedoch, die Klägerin habe eine "standesgemäße Ausbildung" erhalten; denn sie habe ein Internat besucht, die mittlere Reife erlangt und anschließend in der Firma des Vaters gegen eine überdurchschnittliche Vergütung gearbeitet. Aus diesen unstreitigen Tatsachen kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Klägerin eine Berufsausbildung erhalten habe. Daß sie ein Studium absolviert oder eine Lehre durchgemacht habe, wird von keiner Seite behauptet. Wie hoch die Vergütung war, die sie für ihre Tätigkeit im Geschäft des Vaters erhalten hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Ob die Tochter Jutta eine Berufsausbildung erhalten hat, ist aus dem bisherigen Parteivortrag nicht ersichtlich; durch die Zurückverweisung erhalten die Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen insoweit zu ergänzen.

3.

Hilfsweise begründet das Berufungsgericht die Anrechnung der Aussteuer mit einer testamentarischen Anordnung des Erblassers. Dieser habe nämlich das der Tochter Renate ausgesetzte Vermächtnis der Aussteuer der beiden anderen Töchter gleichgestellt. Damit sollte offenbar gesagt sein: Der Wert des Vermächtnisses wäre gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Pflichtteil der Tochter Renate anzurechnen gewesen. Der Erblasser habe aber, wie sein Testament erkennen lasse, seine drei Töchter gleich behandeln wollen; daraus folge, daß nach seinen Vorstellungen auch die Aussteuer der Klägerin auf den Pflichtteil anzurechnen sei. Eine solche Anordnung brauche - so meint das Berufungsgericht -, um wirksam zu sein, nicht vor oder bei der Zuwendung getroffen zu werden; es genüge vielmehr auch eine Anordnung in einer letztwilligen Verfügung. Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend.

Soweit es sich um die Ausgleichung unter Miterben handelt, kann zwar der Erblasser auch noch nach der Zuwendung in einer letztlilligen Verfügung bestimmen, daß der Empfänger sich die Zurechnung bei der Auseinandersetzung anrechnen lassen müsse. Es handelt sich dabei Jedoch nicht um eine Anordnung nach § 2050 Abs. 3 BGB; denn diese muß nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (spätestens) bei der Zuwendung getroffen werden. Will der Erblasser nachträglich erreichen, daß eine Zuwendung bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung gebracht wird, so kann er dies nur in der Weise tun, daß er den Empfänger der Zuwendung mit einem Vermächtnis zugunsten der übrigen Miterben beschwert. Die Zulässigkeit eines solchen Vermächtnisses folgt aus dem allgemeinen Grundsatz der Testierfreiheit; sie unterliegt daher den gleichen Schranken wie die Testierfreiheit im allgemeinen. Die Aussetzung eines derartigen Vermächtnisses kann deshalb nicht dazu führen, daß der Pflichtteil eines Miterben geschmälert wird; denn die Größe des Pflichtteils ist der testamentarischen Dispositionsbefugnis des Erblassers entzogen. Es ist deshalb im Rahmen des § 2316 BGB unbeachtlich (vgl. hierzu RGZ 67, 306, 307, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Kregel in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2050 Rdn. 19; Staudinger/Werner BGB 12. Aufl. § 2050 Rdn. 32; Soergel/Wolf BGB 10. Aufl. § 2050 Rdn. 17).

 

Unterschriften

Dr. Hoegen

Rottmüller

Dehner

Rassow

Dr. Zopfs

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456582

NJW 1982, 575

JZ 1982, 156

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge