Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für Nachforderungen gemeinschaftseigentumsbezogener Kosten und Lasten aus früheren Abrechnungszeiträumen im Innenverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (WEG § 16 Abs 2 - juris: WoEigG) wurzeln, haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (WEG § 28 Abs 5), erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist.
Orientierungssatz
Änderung BGH, 1985-06-27, VII ZB 16/84, BGHZ 95, 118.
Normenkette
WoEigG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 10.07.1987; Aktenzeichen 11 W 78/86) |
LG Heidelberg (Entscheidung vom 20.06.1986; Aktenzeichen 7 T 13/86) |
AG Heidelberg (Entscheidung vom 19.02.1986; Aktenzeichen 25 UR 105/84) |
Fundstellen
Haufe-Index 542411 |
BGHZ, 197 |
NJW 1988, 1910 |
DNotZ 1989, 148 |
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