Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Haftung von Neueigentümern durch Zwangsversteigerung für nach Eigentumserwerb beschlossene Fehlbestände in Einzelabrechnug

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 3 II (WEG 85/88))

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.11.1989 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.10.1989 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.910,23 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Wohnungseigentumsanlage … in … … besteht aus insgesamt 43 Sondereigentum. Von diesen 43 Sondereigentumen erwarb die Beteiligte zu 1.) im Laufe des Jahres 1987 zu verschiedenen Zeitpunkten insgesamt 19 Einheiten im Wege der Zwangsversteigerung. Wegen der Bezeichnungen der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten und wegen des Zeitpunktes des Eigentumserwerbs wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 10.11.1988 (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen.

In der Eigentümerversammlung vom 11.10.1988 wurde u. a. unter Tagesordnungspunkt 2 die Jahresabrechnung für 1987 (Gesamt- und Einzelabrechnungen) mit 21 Stimmen gegen 19 Stimmen (die Stimmen der Beteiligten zu 1.) anerkannt und der damaligen Verwalterin, der Firma … … – Entlastung erteilt. Wegen des Inhalts des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 11.10.1988 und des Inhalts der Einzelabrechnungen bezüglich der Wohnungen der Beteiligten zu 1.) wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen (Bl. 9–15 d.A. und Bl. 16–34 d.A.) Bezug genommen.

In der Eigentümerversammlung vom 11.10.1988 wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1988 – V ZB 10/87 – dahingehend erläutert, daß für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander nach § 16 Abs. 2 WEG der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann hafte, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handele, sofern nur der Beschluß der Gemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet werden, erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden sei. Diese Entscheidung bedeute, daß bei einem Eigentumswechsel im Jahre 1987 der derzeitige Eigentümer für die Kosten aus der Abrechnung für 1987 voll hafte.

Die Einzelabrechnungen betreffend die Beteiligte zu 1.) für das Jahr 1987 sind von der damaligen Verwalterin entsprechend erstellt worden, d. h. ohne Rücksicht auf den im Laufe des Jahre 1987 erfolgten Eigentümerwechsel.

Die Beteiligte zu 1.) hat die Auffassung vertreten, daß sie ohne Berücksichtigung des erst im Laufe des Jahres 1987 im Wege der Zwangsversteigerung erfolgten Eigentümerwechsels mit Kosten belastet werde, die bereits vor ihrem Eigentumserwerb angefallen seien und teilweise ausschließlich dem Nutzen der damaligen Eigentümer gedient hätten. Dies gelte insbesondere für die Positionen Heizkosten, Strom und Wasser, aber auch für Deckungslücken, die dadurch entstanden seien, daß sich Vorschußforderungen gegenüber den früheren Eigentümern als uneinbringlich erwiesen hätten. Sofern beim Erwerb des Wohnungseigentums durch die Beteiligte zu 1.) derartige Vorschußleistungen rückständig gewesen seien, müßten diese Rückstände im folgenden Wirtschaftsjahr von allen Wohnungseigentümern – unter Einschluß der Beteiligten zu 1.) – getragen werden. Dies ergebe sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1988 – V ZB 10/87.

Die Beteiligte zu 1.) hat beantragt,

  1. den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 11.10.1988 zu den Tagesordnungspunkten

    1. Anerkennung der Einzelabrechnungen 1987 und
    2. Entlastung des Verwalters

    für ungültig zu erklären und

  2. festzustellen, daß die Beteiligte zu 1.) zur Tragung der verbrauchsabhängigen Leistungen und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nur anteilig für den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist.

Die Beteiligte zu 3.) hat beantragt,

die Anträge der Beteiligten zu 1.) zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Beteiligte zu 1.) gemäß § 16 Abs. 2 WEG zur anteilsmäßigen Verpflichtung der Lasten und Kosten verpflichtet sei, ohne daß dabei zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Lasten und Kosten unterschieden werden könne. Die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1.) ergebe sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 21.04.1988 – aus der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 11.10.1988.

Das Amtsgericht hat mit am 24.10.1989 verkündeten Beschluß die Anträge der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen, die Gerichtskosten der Beteiligten zu 1.) auferlegt und den Gegenstandswert auf 10.000,– DM festgesetzt. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß nach der neueren Rechtsprechung des BGH der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander hafte, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG wurzele, wenn es sich um Nachforderungen aus A...

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