Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718) nicht anfechtbar (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 3.3.1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK 1997, 128).

 

Normenkette

BRAO § 202 Abs. 2; KostO § 31

 

Verfahrensgang

AGH Berlin (Beschluss vom 21.07.2006; Aktenzeichen II AGH 6/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18.11.2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

[1] Nachdem der Widerruf der Zulassung ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers bestandskräftig geworden war, widerrief die Antragsgegnerin am 1.6.2005 aufgrund dessen auch die Zulassung der Antragstellerin selbst zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hat sich dieser Antrag in der Hauptsache erledigt, weil die Antragstellerin am 18.4.2006 auf ihre Zulassung verzichtet hat. Mit einer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof, den sie mit 50.000 EUR für überzogen hält.

II.

[2] Die Beschwerde ist nicht zulässig.

[3] 1. Nach der Kostenordnung, nach deren § 30 Abs. 2 der Geschäftswert im anwaltsgerichtlichen Verfahren gem. § 202 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO zu bestimmen ist, könnte die Festsetzung des Gegenstandswerts allerdings mit der Beschwerde angegriffen werden. Voraussetzung hierfür ist die Erhebung der Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig wird oder sich die Hauptsache anderweitig erledigt hat (§ 31 Abs. 3 Satz 3 mit Abs. 1 Satz 3 KostO) und, wenn, wie hier, keine Zulassung erfolgt, ein den Betrag von 200 EUR übersteigender Wert des Beschwerdegegenstands. Beide Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil sich die Hauptsache mit dem Beschluss des Senats vom 25.9.2006 (AnwZ (B) 13/06) erledigt hat und die Gerichtskosten 264 EUR betragen.

[4] 2. Das gilt aber für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht. Nach der Kostenordnung bestimmen sich nach § 200 Satz 1 BRAO die Gebühren und Auslagen und nach § 202 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Gegenstandswert. Eine weitergehende Verweisung auf die Kostenordnung enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. Sie regelt das Verfahren der Festsetzung des Gegenstandswerts vielmehr eigenständig und auch teilweise abweichend von der Kostenordnung. So erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO auf Antrag der Staatskasse oder wenn es sonst angemessen erscheint. Demgegenüber ist der Gegenstandswert nach § 202 Abs. 2 Satz 2 BRAO stets von Amts wegen festzusetzen. Auch die Festsetzung der Kosten und die Rechtsmittel dagegen haben in § 203 BRAO eine von § 14 KostO abweichende Regelung gefunden. Deswegen bestimmt sich auch nicht nach der Kostenordnung, sondern allein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung des Gegenstandswerts anfechtbar ist. Diese sieht eine Anfechtung dieser Festsetzung nicht vor (Senat, Beschl. v. 3.3.1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK 1997, 128). Sie ist deshalb unzulässig. Daran hat auch die grundlegende Umgestaltung des Kostenrechts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 5.5.2004, BGBl. I, 718) nichts geändert.

[5] 3. Im Übrigen entspricht die Festsetzung des Anwaltsgerichtshofs der Festsetzung, die der Senat in seinem Beschluss über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens für das Beschwerdeverfahren vorgenommen hat (Beschl. v. 25.9.2006, AnwZ (B) 13/06).

[6] 4. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1728863

BGHR 2007, 635

EBE/BGH 2007

FamRZ 2007, 1013

NJW-RR 2007, 1562

JurBüro 2007, 488

AGS 2007, 469

RVGreport 2007, 313

BRAK-Mitt. 2007, 124

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