Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an BGH v. 22.10.2014 - XII ZB 257/14, FamRZ 2015, 135).

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.03.2017; Aktenzeichen 3 UF 1/17)

AG Salzgitter (Beschluss vom 11.11.2016; Aktenzeichen 33 F 186/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des OLG Braunschweig vom 20.3.2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 2.690 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das AG hat die Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 224,17 EUR verpflichtet.

Rz. 2

Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns am 29.11.2016 zugestellt worden. Der Ehemann hat gegen die Verpflichtung zum Unterhalt rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die auf den 30.1.2017 datierte Beschwerdebegründung ist am 31.1.2017 beim OLG eingegangen. Nach Hinweis des OLG darauf, dass die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der diesbezüglichen Frist (Montag, 30.1.2017, 24:00 Uhr) eingegangen sei, hat der Ehemann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er eine Erkrankung seines Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen, die diesen an der rechtzeitigen Beschwerdebegründung gehindert habe. Das OLG hat die Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

Rz. 3

Die gem. §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

Rz. 4

1. Nach Auffassung des OLG hat der Ehemann für eine unverschuldete Fristversäumnis i.S.d. §§ 233 ff. ZPO bereits nicht ausreichend vorgetragen. Aus seinem Vortrag gehe nicht hervor, dass es seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, durch Beauftragung eines Vertreters eine Fristverlängerung zu beantragen oder eine(n) Rechtsanwaltsgehilfen/in mit der Fertigung eines Fristverlängerungsantrags zu beauftragen, sich diesen zur Unterzeichnung nach Hause bringen zu lassen und ihn sodann an das Gericht zu faxen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdebegründung selbst vom 30.1.2017 datiere.

Rz. 5

2. Das bewegt sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und lässt einen Grund i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO nicht erkennen.

Rz. 6

Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Auch dies ist glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 - XII ZB 257/14, FamRZ 2015, 135 Rz. 19 m.w.N.).

Rz. 7

Das OLG hat zutreffend angenommen, dass es im vorliegenden Fall bereits an hinreichendem Vortrag geeigneter Bemühungen des Verfahrensbevollmächtigten fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit auch keines weiteren Hinweises durch das OLG, sondern konnte dieses davon ausgehen, dass der Vortrag vollständig war. Aber auch die vom Ehemann zur Ergänzung des Sachvortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 28.6.2017 hätte als Erwiderung auf einen Hinweis des OLG keine ausreichenden Bemühungen des Rechtsanwalts ergeben. Dass dieser, wie darin angegeben, Einzelanwalt ist, stand der Beauftragung eines Vertreters nicht im Weg. Auch dass seine im Büro halbtags beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte sich noch in der Einarbeitungsphase befand und nicht mit der Fristenkontrolle befasst war, schließt nicht aus, dass diese vom Rechtsanwalt entsprechend instruiert ein Fristverlängerungsgesuch fertigen, diesem zur Unterschrift vorlegen und rechtzeitig an das Gericht senden konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11469462

BB 2018, 258

NWB 2018, 1208

FamRZ 2018, 447

NJW-RR 2018, 383

FA 2018, 107

StuB 2018, 344

ZAP 2018, 227

JZ 2018, 147

MDR 2018, 295

MDR 2018, 509

FF 2018, 130

FamRB 2018, 150

NJW-Spezial 2018, 255

NWB direkt 2018, 465

Mitt. 2018, 199

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