Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.07.2017; Aktenzeichen 2 U 174/16)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.12.2016; Aktenzeichen 2-12 O 437/15)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 27.7.2017 und aus Ziff. 1 und 2 des Urteils der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 16.12.2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das LG hat den Beklagten u.a. verurteilt, die von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten Geschäftsbesorgungsvertrags mit der ehemaligen Mieterin in Besitz gehaltenen Geschäftsräume auf der Galopprennbahn in F. zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Das OLG hat seine Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gerichtet hat, und das Urteil des LG ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es zugelassen.

Rz. 2

Nach Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG sowie aus der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung aus dem Urteil des LG einstweilen einzustellen.

II.

Rz. 3

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

Rz. 4

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Rz. 5

1. Die Interessen des Schuldners werden nach der in § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich hintangestellt, da seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang (vgl. Senatsbeschluss v. 22.7.1994 - XII ZR 150/94 - juris Rz. 8 m.w.N.). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (BGH, Beschl. v. 24.11.2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rz. 7; BGH Beschl. v. 25.4.2012 - I ZR 136/11, NJW-RR 2012, 1088 Rz. 5). Dabei ergibt sich allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil i.S.d. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH Beschl. v. 4.9.2014 - I ZR 30/14 - ZUM 2015, 53 Rz. 9 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats stellt daher die Verpflichtung zur Räumung für sich genommen keinen unersetzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (vgl. zu § 712 Abs. 1 ZPO Senatsbeschluss v. 31.7.2013 - XII ZR 114/13 - GuT 2013, 217 Rz. 8).

Rz. 6

2. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass die Vollstreckung ihm einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Zwar hat die Klägerin bereits für das streitgegenständliche Gelände einen Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen und beabsichtigt, unmittelbar nach der Räumung das Grundstück an den Erbbauberechtigten zu übergeben, damit dieser mit den geplanten Baumaßnahmen beginnen kann. Auch wenn insoweit mit der Vollstreckung endgültige Verhältnisse geschaffen werden, die im Falle eines Erfolges der Revision bestehenbleiben würden, bewirkt dies allein keinen unersetzlichen Nachteil für die Beklagten i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss v. 22.7.1994 - XII ZR 150/94 - juris Rz. 8 m.w.N.).

Rz. 7

Ebenso wenig stellt es einen unersetzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, dass der Beklagte mit Durchführung der Zwangsvollstreckung den Rennbahnbetrieb einstellen muss. Der Beklagte verfügt nach seinem eigenen Vortrag ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennveranstaltungen durchzuführen oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Rennbahngelände durchzuführen.

Rz. 8

3. Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung steht zudem ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben. Zudem hat die Klägerin erhebliche materielle Folgen zu befürchten, falls die Räumung des Grundstücks nicht zeitnah erfolgt. § 15.3 des Erbbaurechtsvertrags vom 12.11.2014 enthält ein Rücktrittsrecht des Erbbauberechtigten für den Fall, dass ihm das Grundstück nicht rechtzeitig überlassen werden kann. Darüber hinaus drohen der Klägerin erhebliche Schadensersatzforderungen des Erbbauberechtigten, der bereits hohe Investitionskosten für das geplante Bauvorhaben getätigt hat.

Rz. 9

4. Schließlich kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Revision des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte (vgl. BGH Beschl. v. 23.3.2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rz. 5 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11247976

NJW-RR 2017, 1355

NZG 2017, 5

NZM 2017, 700

MDR 2017, 13

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