Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Räumung eines Rennbahngeländes

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.12.2016; Aktenzeichen 2-12 O 437/15)

 

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.12.2016 (Az.: 2-12 O 437/15) wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 EUR eingestellt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der seinerseits Zwischenfeststellungswiderklage erhoben hat, auf Räumung des in ihrem Eigentum stehenden sog. "Rennbahngeländes" (kurz: Gelände) in O1 X in Anspruch.

Sie hatte es mit Vertrag vom 06.09.2010 (Bl. 3 - 16 d.A.) der Streitverkündungsadressatin, der B1 GmbH (kurz: B), die am 26.01.2010 zum Zweck des Betriebs der Galopprennbahn mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro vom geschäftsführenden Alleingesellschafter G gegründet worden war, vermietet. Es wurden eine Mietdauer rückwirkend vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2024 und ein Optionsrecht zugunsten der Mieterin, das Mietverhältnis dreimal um je fünf Jahre zu verlängern, vereinbart.

Vertragsgemäß (§ 4) durfte das Gelände als Pferde-, Golf- und Freizeitsportfläche genutzt werden, die Mieterin war verpflichtet, jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen, darunter mindestens ein Listenrennen, zu veranstalten. Da die Mieterin zur Veranstaltung von Vollblutzuchtrennen nicht berechtigt war, war ihr, um vorgenannte Verpflichtung zu erfüllen, gestattet, mit einem D einen Durchführungsvertrag zu schließen.

Dieser - überschrieben als Geschäftsbesorgungsvertrag (Bl. 17 bis 22 d.A.) - wurde mit Nachträgen am 06.12.2010 nunmehr mit dem Beklagten, dessen Vizepräsident G seinerzeit war, geschlossen. Er sah Unterstützungsleistungen der Mieterin (§ 2), u.a. die Überlassung von Büroraum an den Beklagten, eine an diesen zu zahlende Vergütung (§ 4) i.H.v. jährlich 216.000,00 EUR sowie Sonderzahlungen in Gestalt näher beschriebener Überschusszuweisungen der Mieterin vor.

Als Vertragslaufzeit (§ 3) wurde der Zeitraum vom 1.01.2011 bis zum 31.08.2024 angegeben (Abs. 1), ferner vereinbart (Abs. 2), die Vereinbarung könne von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden.

Am 05.08.2014 schloss G, mittlerweile Präsident des Beklagten, mit der Klägerin zu notarieller Urkunde des Notars I (Bl. 23 ff. d.A.) zum einen einen Geschäftsanteilskauf - und Abtretungsvertrag bezüglich der Geschäftsanteile an der B zum Kaufpreis von "rund 3 Millionen EUR" (Bl. 74 d.A.), die Parteien gehen davon aus, dass dieser Vertrag mittlerweile erfüllt wurde, und zum anderen namens der B einen Aufhebungsvertrag betreffend den Mietvertrag. Insoweit verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach näherer Maßgabe gemäß II. 3., ihm ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages zu unterbreiten, das die Nutzung der Pferdesportfläche entsprechend dem bestehenden Vertrag zur Durchführung von Pferderennen bis zum 31.12.2015, die Verpflichtung zur Räumung des Geländes spätestens zu diesem Datum und die diesbezügliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung vorsah, aber vom Beklagten nicht angenommen wurde.

Mit Schreiben vom 04.03.2015 kündigte die B den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Beklagten zum 30.06.2015. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 29.06.2015 (Bl. 30 d.A.) unter Hinweis u.a. darauf, nach Aufhebung des Mietvertrags sei die Besitzberechtigung des Beklagten entfallen, die Herausgabe des Geländes zum 30.09.2015, hilfsweise zum 31.12.2015, verbunden mit der Erklärung, diese Forderung sei vorsorglich Kündigungserklärung zu den genannten Zeitpunkten.

Die Klägerin hat gemeint, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei gemäß § 3 Ziffer 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages wirksam gekündigt worden, ihr gegenüber gehe die Rechtsposition des Beklagten jedenfalls nicht weiter als die der B. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, er hält - mit Zwischenfeststellungswiderklage geltend gemacht - die Vereinbarungen der Klägerin mit G und der B vom 05.08.2014 auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusion für unwirksam.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 724 bis 751 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen, für weitere Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das ihm am 22.12.2016 zugestellte Urteil greift der Beklagte mit seiner am selben Tag eingelegten Berufung, die er am 19.01.2017 begründet hat, als rechtsfehlerhaft an, wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.01.2017 (Bl. 770 bis 788 d.A.) und vom 19.01.2017 (Bl. 789 bis 808 d.A.) Bezug genommen. Zugleich beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens u.a., das Erstgericht habe die gemeinsame Geschäftsgrundla...

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