Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 16.08.2023; Aktenzeichen 2 S 155/23)

AG Jülich (Entscheidung vom 29.04.2015; Aktenzeichen 11 C 327/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.11.2023; Aktenzeichen VIII ZB 58/23)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 4. Oktober 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

Rz. 2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Rz. 3

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. September 2023 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. Bünger     

Dr. Schmidt     

Wiegand

Dr. Reichelt     

Dr. Böhm     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16079578

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge