Leitsatz (amtlich)

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der BGH das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des OLG deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das OLG selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 21.6.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Beschluss vom 30.01.2018; Aktenzeichen 4a) 4 UH 5/17)

 

Tenor

Die Sache wird an das OLG Rostock zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus Kaskoversicherungsverträgen auf Zahlung für zwei Wasserfahrzeuge in Anspruch.

Rz. 2

Den Hauptforderungen über 3.655,12 EUR und 2.554,10 EUR liegen unterschiedliche Versicherungsfälle zugrunde. Das angerufene AG Waren (Müritz) führte die gesondert eingereichten Klagen zunächst in verschiedenen Abteilungen. Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung wies es auf die dadurch bedingte Streitwerterhöhung hin. Es setzte den Streitwert auf 6.209,22 EUR fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das LG Neubrandenburg.

Rz. 3

Das LG erklärte sich ebenfalls für sachlich unzuständig, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das AG zurück. Dieses übersandte die Akten abermals an das LG, das daraufhin das OLG Rostock um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht hat.

Rz. 4

Das OLG möchte das AG für zuständig erklären, sieht sich hierin jedoch durch zwei abweichende Entscheidungen des OLG Hamm gehindert und hat das Verfahren dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

Rz. 5

II. Die Sache ist an das OLG zurückzugeben, weil die Vorlage unzulässig ist. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den BGH gem. § 36 Abs. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist im Streitfall ausschließlich das OLG Rostock zuständig.

Rz. 6

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der BGH das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit eines OLG aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt. Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das OLG selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (BGH, Beschl. v. 21.6.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

Rz. 7

Danach ist die Vorlage im Streitfall unzulässig. Das AG Waren (Müritz) und das LG Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlegenden OLG. Dieses ist mithin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht und gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11795269

BB 2018, 1473

NJW 2018, 2336

NJW 2018, 9

FamRZ 2018, 1346

FA 2018, 275

JZ 2018, 498

MDR 2018, 1014

VersR 2018, 1150

Mitt. 2018, 525

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