Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 11.11.2022; Aktenzeichen V ZR 213/21)

OLG München (Urteil vom 02.09.2021; Aktenzeichen 8 U 1796/18)

LG München I (Entscheidung vom 27.04.2018; Aktenzeichen 25 O 24162/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.2022; Aktenzeichen V ZR 213/21)

 

Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 6.000.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Revision 6.000.000 € und auf die Anschlussrevision 4.800.000 €.

In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 2. September 2021 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 6.000.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die Anschlussrevision 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

Rz. 2

2. Die Abänderung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die abweichende Festsetzung durch das Berufungsgericht auf einen Wert von 4.800.000 € beruht auf einem Abschlag von 20 % von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Ein solcher Abschlag ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren (hilfsweise) gestellten (weiteren) Feststellungsantrag auf einen (hilfsweise gestellten) Leistungsantrag umgestellt und das Berufungsgericht auch über diesen Leistungsantrag eine Entscheidung getroffen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dessen Wert ist für die Bemessung entscheidend, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und der Hilfsantrag den höheren Wert hat.

Brückner     

Göbel     

Haberkamp

Laube     

Grau     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15507821

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