Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 02.07.2003) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschriften
Tolksdorf, Pfister, von Lienen, Becker, Hubert
Fundstellen
Dokument-Index HI2558942 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen