Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 09.12.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, Pfister, Hubert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2555045

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