Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafvereitelung
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 21.11.2002; Aktenzeichen 2 BvR 2202/01) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Beihilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Jähnke, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer
Fundstellen
Dokument-Index HI664934 |
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