Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 09.11.2001; Aktenzeichen 2 StR 419/01)

LG Köln (Urteil vom 06.04.2001; Aktenzeichen 114-19/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 96, 68 ≪98 ff.≫). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫).

  • Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorschrift des § 13 Abs. 1 StGB verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, ist unbegründet.

    • Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108 ≪114 ff.≫; 73, 206 ≪234 f.≫; 75, 329 ≪340 ff.≫; 78, 374 ≪382≫; vgl. jüngst Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, NJW 2002, S. 1779; stRspr). Das Grundgesetz will sicherstellen, dass jeder vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er sein Tun oder Unterlassen auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und willkürliche staatliche Reaktionen nicht befürchten muss (vgl. BVerfGE 64, 389 ≪393 f.≫; 85, 69 ≪72 f.≫). Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen allein der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ≪341≫; 78, 374 ≪382≫; 95, 96 ≪131≫). Er darf diese Entscheidung nicht der Strafjustiz überlassen.

      Das Verfassungsgebot der Gesetzesbestimmtheit schließt allerdings die Verwendung von Begriffen, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht generell aus. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen zu müssen (vgl. BVerfGE 96, 68 ≪97 f.≫). Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht allerdings nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Norm eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder wenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfGE 45, 363 ≪371 f.≫; 48, 48 ≪56 f.≫; 86, 288 ≪311≫).

    • Diesen Anforderungen wird die gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 StGB gerecht, der die Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte normiert (vgl. BVerfGE 96, 68 ≪98 ff.≫). Die Vorschrift stellt das Unterlassen einer Erfolgsabwendung unter Strafe, wenn eine Rechtspflicht hierfür besteht (sog. “Garantenstellung”) und das Unterlassen bei wertender Betrachtungsweise der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch aktives Tun entspricht. Eine Garantenstellung als Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit schlichten Untätigbleibens setzt damit nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend eine Rechtspflicht zur Abwendung des deliktischen Erfolgs voraus; eine sittliche Pflicht oder die rein faktische Möglichkeit zur Erfolgsabwendung genügen nicht (vgl. BVerfGE 96, 68 ≪98≫; kritisch Seebode, Zur gesetzlichen Bestimmtheit des unechten Unterlassungsdelikts, in: Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag, 1992, S. 317 ≪345≫). Zwar ist damit der Kreis möglicher Garantenpflichten nicht ohne weiteres dem Strafgesetzbuch zu entnehmen (vgl. Jescheck, Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Auflage, § 13 Rn. 14). Die Anbindung an das Erfordernis normativ begründeter Pflichten und eine auf langjähriger Tradition beruhende einheitliche und klare richterrechtliche Umschreibung möglicher Garantenstellungen gewährleisten aber, dass das Risiko einer Bestrafung für den Normadressaten voraussehbar wird. Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl. BGHSt 5, 225 ≪229≫; 12, 277 ≪280 f.≫; 38, 388 ≪389 f.≫; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR 1989, S. 430 ≪432≫; BGH, NStZ 1998, S. 194; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ≪211≫; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332 f.).
  • Die durch die Rechtsprechung vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 StGB überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Gesetzesinterpretation nicht (vgl. BVerfGE 64, 389 ≪393 f.≫).

    • Das an den Gesetzgeber gerichtete Bestimmtheitsgebot korrespondiert mit dem an die Rechtsprechung gerichteten Analogieverbot. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet, Straftatbestände durch Analogie zu begründen oder zu verschärfen (BVerfGE 73, 206 ≪235 f.≫; 92, 1 ≪13 ff.≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 – 2 BvR 1146/94 –, NJW 1995, S. 2776). Jede tatbestandserweiternde Interpretation, die über den möglichen Wortsinn hinausgeht, ist unzulässig.
    • Anknüpfungspunkt für eine mögliche Garantenstellung eines zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten ist zunächst die strafprozessuale Vorschrift des § 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO; danach sind “die Behörden und Beamten des Polizeidienstes” zur Sicherung des Legalitätsprinzips zum Einschreiten verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangen. Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 ≪389≫; BGH, NStZ 1998, S. 194; weiter die früher herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 ≪229≫; 12, 277 ≪280 f.≫; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ≪211≫; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 158 Rn. 6). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit sichert in materieller Hinsicht das Legalitätsprinzip, ohne das Gerechtigkeit bei der Strafverfolgung nicht verwirklicht werden kann.
    • Die von einem Teil der Lehre als zu unbestimmt kritisierte, weil auf die Umstände des Einzelfalls abstellende, Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG (krit. Wollweber, wistra 2000, S. 338 ≪339≫; Mitsch, NStZ 1993, S. 384 f.; Laubenthal, Strafrechtliche Garantenhaftung von Polizisten und außerdienstliche Kenntniserlangung, JuS 1993, S. 907 ≪911≫; Krause, Verfolgungspflicht bei privater Kenntnis und Strafvereitelung im Amt, JZ 1984, S. 548 ≪549≫; gegen eine Anzeigepflicht auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 160 Rn. 10; Wache, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 158 Rn. 29; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 160 Rn. 29; Geerds, JR 1989, S. 212 ≪213≫; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 158 Rn. 12 ff.). Sie ist vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 StGB gedeckt. Zwar ist durch das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer “schweren Straftat” ein Wertungsraum eröffnet. Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat – ein geschulter Polizeibeamter – anhand einer gefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen kann.
  • Auch die Rechtsanwendung durch die Fachgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme einer Garantenstellung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen auch nicht Bedeutung und Tragweite des in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundrechts des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre.

    • Ausgehend von den vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen und für das Bundesverfassungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen haben die Fachgerichte angenommen, dass der als Polizeihauptkommissar bei der Kriminalpolizei in Köln tätige Beschwerdeführer außerdienstlich im Rahmen einer von ihm ausgeübten nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit im Sommer 1994 Kenntnis davon erlangte, dass der gesondert abgeurteilte G.… durch betrügerische Manipulationen eine Kreditzusage der B.…-Bank in Höhe von 8,2 Millionen DM erwirkte. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Betrugshandlungen fortdauerten und in die Dienstzeit des Beschwerdeführers hineinreichten. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der durch das Kreditvolumen indizierten Höhe des drohenden Vermögensschadens ist das Landgericht – und ihm folgend der Bundesgerichtshof – zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den von G.… verwirklichten und später mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren geahndeten Taten um “schwere Straftaten” handelte. Diese in erster Linie den Tatgerichten obliegende Wertung ist ohne weiteres nachvollziehbar und daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
    • Das Landgericht hat im Rahmen seiner Abwägung das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine fachgerichtliche Verkennung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fehlen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung der Frage, welcher Aspekt des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers berührt sein könnte (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪379 f.≫). Der Beschwerdeführer hat sein Wissen um die Straftaten des G.… nicht durch ein persönliches oder vertrauliches Gespräch gewonnen. Anders als in der Sachverhaltskonstellation, die der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung BGHSt 5, 225 (229) zu Grunde liegt, hat G.… sich ihm nicht anvertraut; der Beschwerdeführer hat vielmehr heimlich Daten vom Computer des G.… kopiert und damit den Straftatbestand des § 202a StGB verwirklicht. Bei Auswertung des Datenabzugs hat er die betrügerischen Manipulationen des G.… entdeckt und nach den Feststellungen des Landgerichts von einer Strafanzeige nicht zuletzt deshalb abgesehen, weil er um seine noch ausstehenden Provisionszahlungen fürchtete.
    • Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Schuldausschließungsgrund aus § 258 Abs. 5 StGB verneint hat, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 875019

NJW 2003, 1030

JZ 2004, 303

Kriminalistik 2003, 589

NPA 2003, 0

StraFo 2003, 88

LL 2003, 354

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