Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Sprungrechtsbeschwerde. Vergleichbarkeit Bankführungsseminar mit einem Hochschulabschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Zulassungsgrund für eine Sprungrechtsbeschwerde liegt nicht vor, wenn zwischenzeitlich durch höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtsfragen der angegriffenen Entscheidung bereits rechtskräftig entschieden wurden. In einem solchen Fall entfällt der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund nachträglich.

2. Der Abschluss als „Diplomierter Bankbetriebswirt ADG” ist einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar.

 

Normenkette

FamFG § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; ZPO § 566 Abs. 2, 4; KWG § 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 12.09.2011; Aktenzeichen XVII 624/2010)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des AG Karlsruhe vom 12.9.2011 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 4 ZPO).

Rz. 2

1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschluss als "Diplomierter Bankbetriebswirt ADG", den er nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie Deutscher Genossenschaften e.V. erworben hat, einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, weil er nach § 33 Abs. 2 KWG bei der Beurteilung der fachtheoretischen Eignung einer Hochschulausbildung gleichgestellt sei. Da sich die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle, fordere auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Rz. 3

2. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629 Rz. 11 [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; v. 4.4.2012 - XII ZB 447/11 - zur Veröffentlichung bestimmt - Rz. 16 ff. [Sparkassenbetriebswirtin]).

Rz. 4

Anhand dieser Maßstäbe kann auch die von dem Rechtsbeschwerdeführer als klärungsbedürftig angesehene Frage beantwortet werden. Der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund ist danach entfallen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise geboten (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BGH Beschlüsse v. 29.6.2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rz. 11; v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188). Denn die Sprungrechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das AG hat die als grundsätzlich angesehene Frage zu Recht verneint. Deshalb besteht auch keine etwaige Divergenz zwischen dem angegriffenen Beschluss und der Rechtsprechung des Senats.

Rz. 5

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3017344

FamRZ 2012, 1213

FuR 2012, 480

GuT 2012, 283

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